KORE310642023 ECLI:DE:BGH:2023:210223BVIIIZB75.22.0 BGH 8. Zivilsenat 20230221 VIII ZB 75/22 Beschluss § 519 ZPO, § 520 ZPO vorgehend LG Mannheim, 22. Juli 2022, Az: 4 S 29/22vorgehend AG Heidelberg, 13. April 2022, Az: 30 C 140/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten Zur Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 f.; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.). Der Beklagte zu 2 wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2022 ergangenen Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Mannheim aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. April 2022 an das Landgericht Heidelberg verwiesen, das auch über die durch die Anrufung des Landgerichts Mannheim und das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.611 € festgesetzt. I. 1 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Heidelberg. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Miete und Betriebskostennachforderungen, jeweils nebst Zinsen, gerichteten Klage stattgegeben. 2 Gegen das den Beklagten am 25. April 2022 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg hat die Beklagte zu 1 (rechtzeitig) Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wies die Vorsitzende der Berufungskammer auf die Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg hin. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 am 10. Mai 2022 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heidelberg. Am 15. Mai 2022 legte sie dort erneut Berufung ein. 3 Die Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Mannheim wies die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 4. Juli 2022 darauf hin, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb der (bis Montag, den 27. Juni 2022 laufenden) Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. 4 Das Landgericht Heidelberg teilte dem Landgericht Mannheim am 14. Juli 2022 mit, dass Berufung zum Landgericht Heidelberg eingelegt worden sei, und bat um Übersendung der Prozessakten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Mannheim die Berufung der Beklagten zu 1 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. 5 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 hat die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen. 6 Das Landgericht Heidelberg hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass es über die Berufung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängige Rechtsbeschwerde noch nicht entschieden habe. II. 7 Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat Erfolg. 8 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht Mannheim hat sich in Widerspruch zu der gefestigten, auf eine mehrfache Rechtsmitteleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen hat, obwohl es von dem Landgericht Heidelberg zuvor von der auch dort eingelegten Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 6). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Mannheim durfte die Berufung der Beklagten zu 1 nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.