KORE310662012 BGH 12. Zivilsenat 20111130 XII ZR 34/09 Urteil § 1578 Abs 1 BGB, § 1578 Abs 3 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Januar 2009, Az: II-8 UF 113/08vorgehend AG Oberhausen, 27. März 2008, Az: 43 F 304/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten bei Geltendmachung eines Gesamtbedarfs Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. 2 Der 1957 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1990 geborene Tochter H. lebte bis Anfang 2005 bei der Mutter und wechselte dann zum Vater; der 1994 geborene Sohn T. lebt bei der Mutter. Die Parteien trennten sich im Jahr 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden. 3 Der Antragsteller war bis zu einem 1978 erlittenen schweren Unfall, durch den er dienstunfähig wurde, als Polizist tätig. In den folgenden Jahren studierte er Medizin und ist seit 1990 als Arzt tätig. Seit 1994 betreibt er eine eigene Praxis. 4 Die Antragsgegnerin hat von 1974 bis 1976 eine Lehre als Schauwerbegestalterin absolviert und bis 1991 in diesem Beruf gearbeitet. Daneben hat sie im Dezember 1987 auf einem Abendgymnasium das Abitur absolviert und zum Wintersemester 1988/1989 ein Studium (Philosophie, Kunst und Pädagogik) begonnen. Das Studium hat sie wegen der Schwangerschaft mit der Tochter der Parteien abgebrochen. Im Jahr 2005 hat die Antragsgegnerin eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Kultur- und Freizeitmanagement durchlaufen. Von 2001 bis Anfang 2005 war sie als künstlerisch/pädagogische Kraft im Bereich von Grundschulen sowie als Museumspädagogin tätig. Von 2005 bis 2008 war sie an Projekten einer Schulkulturbörse im künstlerischen Bereich beteiligt. Inzwischen geht die Antragsgegnerin einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit nach, aus der sie monatliche Bruttoeinkünfte von rund 400 € erzielt. 5 Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin zuletzt nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.654 € (1.314 € Elementarunterhalt und 340 € Altersvorsorgeunterhalt) geltend gemacht, nachdem ihr in dem über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für einen höheren Unterhalt mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich. Zur Erläuterung der Beschränkung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Antragsteller sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ihren Unterhaltsanspruch hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven - Einkommens von monatlich 800 € errechnet. 6 Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin eine verfestigte Beziehung zu einem neuen Partner unterhalte, weshalb der Unterhaltsanspruch zu versagen sei. Jedenfalls sei ein Anspruch aber herabzusetzen oder zu befristen. 7 Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 886 € monatlich sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 202,76 € monatlich verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr nachehelichen Elementarunterhalt von monatlich 1.114 € zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren auf Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt weiter, die Antragsgegnerin begehrt zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 340 €. 8 Die Revisionen sind begründet. 9 Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). I. 10 Das Oberlandesgericht hat die Revision zum einen zugelassen, soweit eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB nicht vorgenommen worden ist, zum anderen wegen der Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Damit ist die Revision nur für die Antragsgegnerin, nicht hingegen für den Antragsteller, wirksam beschränkt worden. 11 1. Das Berufungsgericht kann zwar die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen, abgrenzbaren Teil der Entscheidung handelt (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die Anwendbarkeit des § 1578 b BGB, ist dagegen nicht zulässig (BGH Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10 - NJW 2011, 1228 Rn. 11 und Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16). Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen ist, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten ist, konnte die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden. 12 2. Hinsichtlich der Revision der Antragsgegnerin liegt hingegen, wie in dem Urteil über den Trennungsunterhalt der Parteien - XII ZR 35/09 - unter I im Einzelnen ausgeführt, eine wirksame Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt vor, die deshalb zu einer hierauf beschränkten Überprüfung durch den Senat führt. II. 13 Zur Begründung seiner in FamRZ 2009, 1157 veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: 14 Die Antragsgegnerin sei nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Der Verwirkungseinwand sei nicht hinreichend dargetan. Nachdem die Antragsgegnerin die pauschale Behauptung des Antragstellers, mit einem neuen Partner eheähnlich zusammenzuleben, bestritten habe, hätte der Antragsteller hierfür konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen. 15 Auch eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe vor der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach der ersten Schwangerschaft in den letzten Jahren ein jährliches Bruttoeinkommen zwischen 37.000 DM und 40.000 DM, im Jahr 1989 sogar von 44.800 DM erzielt. In der Folgezeit habe sie sich der Familie gewidmet. Nach der Trennung der Parteien sei sie zur Aufnahme einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit frühestens zum Jahreswechsel 2003/2004 verpflichtet gewesen, als der Sohn zehn Jahre alt gewesen und die Tochter zum Vater gezogen sei. Angesichts der langen beruflichen Abstinenz der Antragsgegnerin und ihres fortgeschrittenen Alters erscheine es ausgeschlossen, dass sie damals - mit weiteren Aufstiegsmöglichkeiten - an ihre frühere Berufstätigkeit hätte anschließen können. Eine Obliegenheit zu vollschichtiger Tätigkeit habe nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage frühestens im Laufe des Jahres 2006 eingesetzt. Auch die angestrebte akademische Laufbahn habe die Antragsgegnerin offensichtlich im Hinblick auf die beiden Kinder nicht realisiert. Andererseits sei sie bis zur Geburt des ersten Kindes jahrelang die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen. Danach handle es sich um einen geradezu "klassischen" Fall ehebedingter Nachteile, die auszugleichen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung und Scheidung nicht mehr möglich seien. Angesichts der Stringenz, mit der die Antragsgegnerin ihren beruflichen Werdegang bis zur Geburt des ersten Kindes gestaltet habe (durchgehende Berufstätigkeit mit steigenden Einkünften, daneben Abitur und anschließendes Studium) sei mit hinreichender Gewähr davon auszugehen, dass sie bei ununterbrochener Karriere nunmehr Nettoeinkünfte von monatlich 2.000 € erzielen könnte. 16 Die Antragsgegnerin könne nicht zusätzlich zu dem Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. Indem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass sie an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei. 17 Im Rahmen der Bemessung des Elementarunterhalts sei der Antragsgegnerin teilweise fiktives Einkommen zuzurechnen. Der vom Amtsgericht insofern angesetzte Betrag von 1.300 € monatlich netto erscheine angesichts des beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin, insbesondere der ca. 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von nahezu 50 Jahren, mit dem sie wieder auf den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei, als überzogen. Andererseits verfüge die Antragsgegnerin über Fähigkeiten, die sie nicht auf eine Stufe mit einer völlig ungelernten Arbeitskraft stellten. Das führe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin bei den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 € erzielen könnte. 18 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. III. 19 Revision des Antragstellers: 20 1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Dabei hat es einen Bedarf von 2.000 € monatlich zugrunde gelegt, nachdem die Antragsgegnerin ihren nach einer Quotenberechnung höheren Bedarf auf diesen Betrag beschränkt hatte. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision des Antragstellers erhebt hiergegen keine Einwendungen. Die weitere Unterhaltsbemessung wird von der Revision zwar ebenfalls nicht angegriffen; sie rügt indessen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB, dass der Antragsgegnerin ein zu geringes fiktives Einkommen zugerechnet worden sei. Diesem Einwand, der bereits für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, kann ein Erfolg nicht versagt werden. 21 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das vom Amtsgericht mit 1.300 € netto monatlich angesetzte fiktive Einkommen der Antragsgegnerin, die selbst nur ein solches von 800 € zugestanden hatte, erscheine insbesondere angesichts ihrer 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von fast 50 Jahren bei Beginn einer Erwerbsobliegenheit überzogen. Unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Antragsgegnerin einerseits und der Situation auf dem Arbeitsmarkt andererseits sei von einem erzielbaren Einkommen von 1.100 € netto monatlich auszugehen. 22 Damit sind die tatsächlichen Grundlagen der vorgenommenen Schätzung indessen nicht - wie erforderlich - in objektiv nachvollziehbarer Weise angegeben worden. Es wird nicht ersichtlich, in welchen Tätigkeitsbereichen und mit welcher Stundenvergütung das Berufungsgericht eine gegenüber der Einschätzung des Amtsgerichts reduzierte Verdienstmöglichkeit der Antragsgegnerin gesehen hat. Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass sie ihrem Vorbringen zufolge für die im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit durchgeführten Schulprojekte einen Stundenlohn von 20 € brutto erhalte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist es der Frage nachgegangen, ob es der Antragsgegnerin - ohne Aufstiegschancen - möglich wäre, in ihrem erlernten Beruf wieder eine Anstellung zu finden und welche Verdienstmöglichkeiten hierdurch gegebenenfalls bestünden. Soweit darauf abgestellt worden ist, dass der Beruf der Schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen Veränderungen ausgesetzt gewesen sein dürfte, rügt die Revision zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, worauf diese Würdigung gestützt wird. Danach trägt die gegebene Begründung die Einschätzung der Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin aus einer ihr obliegenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht. Die Unterhaltsbemessung kann deshalb bereits keinen Bestand haben. Denn die Unterhaltsberechnung ändert sich, falls der Antragsgegnerin ein höheres Einkommen zuzurechnen sein sollte. 23 2. Das Berufungsurteil begegnet auch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt worden ist. 24
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