BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – I ZB 62/22 – Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts; Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der…
KORE310672023 ECLI:DE:BGH:2023:090223BIZB62.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230209 I ZB 62/22 Beschluss § 1032 Abs 2 ZPO, § 1039 Abs 1 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. August 2022, Az: 6 Sch 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts; Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Konstituierung des Schiedsgerichts 1. Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist im Sinne des § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hiervon Kenntnis hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 2. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 31.636 € festgesetzt.
1 I. Die in Polen ansässige Antragstellerin verhandelte im Sommer 2021 mit der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin über den Verkauf von Sojabohnenkuchen. Am 20. September 2021 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin per E-Mail einen Kaufvertrag. Dieser enthält eine Schiedsklausel, mit der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. (nachfolgend auch: Verein) begründet werden soll. Die Antragsgegnerin meint, der Kaufvertrag und die Schiedsvereinbarung seien wirksam zustande gekommen; die Antragstellerin ist der Ansicht, es handle sich um eine einseitige Erklärung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin belieferte die Antragsgegnerin nicht.
2 Die Antragsgegnerin reichte beim Schiedsgericht des Vereins (nachfolgend auch: Schiedsgericht) gegen die Antragstellerin Schiedsklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 158.180 € wegen Nichterfüllung des ihrer Meinung nach geschlossenen Kaufvertrags ein. Die Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht des Vereins (nachfolgend: Schiedsgerichtsordnung) lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
3 Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, beim Verein ein als Schiedsklage bezeichnetes Schreiben vom 21. Februar 2022 eingereicht zu haben, das einen Klageantrag und die Benennung eines Schiedsrichters, aber noch keine Klagebegründung enthalten habe.
4 Am 23. März 2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht ein Schreiben "zur bereits am 21. Februar 2021 [gemeint 2022] eingereichten Schiedsklage", das - neben dem Klageantrag und der Schiedsrichterbenennung - eine Klagebegründung enthält.
5 Der Verein informierte die Parteien mit Schreiben vom 30. März 2022, dass die Handelskammer Hamburg auf Bitte des Vereins mit Schreiben vom 21. März 2022 nach § 2 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung für die Antragstellerin einen Zwangsschiedsrichter ernannt und sich das Schiedsgericht am 22. März 2022 konstituiert habe.
6 Aufgrund eines Schreibens der Antragstellerin vom 13. April 2022 wurde der von der Handelskammer Hamburg ernannte Zwangsschiedsrichter durch einen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichter und der durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins oder dessen Beauftragten ernannte Obmann durch einen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 der Schiedsgerichtsordnung von der Handelskammer Hamburg ernannten Obmann ersetzt.
7 Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte der Verein dies den Parteien mit und führte aus:
Somit wird die Konstituierung vom 22. März 2022 zurückgezogen und das Schiedsgericht setzt sich nunmehr wie folgt zusammen: … 8 Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht am 25. März 2022 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
9 II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag wegen Verspätung für unzulässig gehalten und zur Begründung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt:
10 Bei dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. handle es sich nicht um ein ständiges Schiedsgericht, weil nach der Schiedsgerichtsordnung für jede neue Streitigkeit ein Schiedsgericht in der Besetzung von drei Schiedsrichtern gebildet werden müsse. Das Schiedsgericht habe sich am 22. März 2022 konstituiert gehabt und der Zeitkorridor für die Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO sei daher abgelaufen gewesen, bevor der Feststellungsantrag der Antragstellerin am 25. März 2022 bei Gericht eingegangen sei. Aus den Schreiben vom 30. März 2022 und 25. April 2022 ergebe sich, dass für die Antragstellerin durch die Handelskammer Hamburg ein Zwangsschiedsrichter ernannt und der Obmann durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins oder dessen Beauftragten ernannt worden sei. Dem Schreiben vom 25. April 2022 lasse sich nicht entnehmen, dass die vorangegangene Konstituierung als von Anfang an ungültig angesehen worden sei. Gegen eine solche Rückwirkung spreche auch die Verwendung des Worts "nunmehr" bei der Vorstellung der geänderten Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
11 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zu Recht für unzulässig gehalten.
12 1. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Wird der Antrag danach gestellt, ist er unzulässig. Steht die Zulässigkeit des Verfahrens vor einem ständigen Schiedsgericht in Rede, so kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf dessen Bildung, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 [juris Rn. 8] mwN). Allerdings ist nicht jedes bei einer Institution angegliederte Schiedsgericht ein ständiges Schiedsgericht in diesem Sinne. Entscheidend ist, ob das Schiedsgericht dauerhaft besetzt ist und daher nicht für den Streitfall gebildet werden muss.
13 2. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das im Streitfall angerufene Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. kein ständiges Schiedsgericht ist. Dies folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Schiedsgerichtsordnung, der die Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts vorsieht, das im Regelfall aus je einem von den Parteien zu ernennenden Schiedsrichter und einem vom Vorstandsvorsitzenden des Vereins oder dessen Beauftragten zu ernennenden Obmann besteht. Die in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 und 4 der Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen ergänzenden Regelungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
14 3. Bei Stellung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens am 25. März 2022 ist das Schiedsgericht bereits im Sinne des § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet gewesen.
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17 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes der Antragstellerin. Ab der Konstituierung des Schiedsgerichts hat ihr der Rechtsbehelf des § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO zur Verfügung gestanden, mit dem die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ebenfalls geltend gemacht werden kann. Nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen; das Schiedsgericht kann nach § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es sich für zuständig hält, über die Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid, gegen den jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung beim Oberlandesgericht gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO gerichtliche Entscheidung beantragen kann. Es entspricht danach der Konzeption des Gesetzes, dass das bereits bestehende Schiedsgericht zunächst selbst gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO über seine Zuständigkeit befindet (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 10).
18 4. Der spätere Wechsel in der Zusammensetzung des Schiedsgerichts hat die Zulässigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht erneut eröffnet.
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21 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
22 V. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 26]).
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