KORE310712020 ECLI:DE:BGH:2020:220420BXIIZB383.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200422 XII ZB 383/19 Beschluss § 22 Abs 3 PStG, § 27 Abs 3 Nr 4 PStG, § 45b PStG, § 47 Abs 2 Nr 1 PStG, § 48 PStG, § 4 Abs 3 TS
Art. 1Abs.
1 und mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar waren, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründeten und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichten, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautete. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. 22 Von diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ausgehend hat der Gesetzgeber sich allein gehalten gesehen, eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu schaffen, und hat zur Beschreibung des davon umfassten Personenkreises in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich auf die von der Konsensuskonferenz 2005 vorgeschlagene Klassifikation mit der sich daraus ableitenden Definition abgestellt (vgl. BT-Drucks. 19/4669 S. 7 und BR-Drucks. 429/18 S. 4). Im Gesetzgebungsverfahren wurde explizit erörtert, ob die Neuregelung auf Personen erstreckt werden sollte, die zwar eine weibliche oder männliche Konstitution haben, sich aber einem anderen oder auch keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen (vgl. etwa BT-Drucks. 19/6467 S. 10 f.; BR-Plenarprot. 971 S. 376; BT-Plenarprot. 19/71 S. 8330, 8334 ff.), und dies letztlich abgelehnt. 23
(4)Mithin erschöpfen sich Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben herbeigeführten Ergänzung des Personenstandsgesetzes darin, für körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnende Personen die zusätzliche Eintragungsalternative „divers“ zu schaffen und ihnen durch Erklärung nach § 45 b Abs. 1 PStG zu ermöglichen, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags im Geburtenregister zu bewirken. Fälle der nur empfundenen Abweichung des eigenen vom eingetragenen Geschlecht werden von der Neuregelung hingegen nicht erfasst. 24
(5)Bestätigt wird dieser Befund schließlich durch gesetzessystematische Erwägungen. Der Gesetzgeber hat das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) noch unverändert bestehen lassen. Dieses hat nach seiner Grundkonzeption aber gerade die Fälle im Blick, in denen sich eine Person ihrem biologischen Geschlecht nicht (mehr) zugehörig fühlt, und bestimmt für diese, unter welchen Voraussetzungen der gefühlten Geschlechtsidentität rechtliche Anerkennung verschafft werden kann. Würde § 45 b PStG in dem von der antragstellenden Person begehrten weiten Sinne verstanden, wäre das Transsexuellengesetz jedoch in weiten Teilen obsolet. 25 Hinzu kommt, dass das Personenstandsrecht in seiner Gesamtheit an das biologische Geschlecht anknüpft (vgl. etwa Petričević Betrifft Justiz 2019, 9, 11). § 45 b PStG hält sich in diesem Rahmen, was auch das Zusammenspiel mit § 22 Abs. 3 PStG belegt, der nach seinem Wortlaut nur in Fällen eingreift, in denen das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, und ebenfalls eine biologische Uneindeutigkeit der geschlechtlichen Zuordnung voraussetzt. Der Gesetzgeber hat diesen Gesetzeswortlaut aber als synonyme Umschreibung der in § 45 b PStG verwendeten Formulierung „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ angesehen (vgl. BT-Drucks. 19/4669 S. 10). 26
- cc)Aufgrund dieses nach alldem klaren, im Gesetzeswortlaut objektivierten Willens des Gesetzgebers kommt auch eine teilweise geforderte (Bruns StAZ 2019, 97, 100; Gössl FF 2019, 298, 303; vgl. auch AG Münster FamRZ 2020, 626, 627) verfassungskonforme Auslegung des § 45 b PStG dahingehend, dass er personenstandsrechtlich verbindliche Erklärungen zum Geschlecht bei nur subjektiv abweichendem Geschlechtsempfinden zulässt, nicht in Betracht. 27 Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35). Das aber wäre hier der Fall. 28 3. Diese Gesetzesauslegung führt nicht zu einem verfassungswidrigen Rechtszustand (aA Bruns StAZ 2019, 97, 100). 29
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG) auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt danach für die individuelle Identität unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle, weil das Recht teilweise Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht regelt, vielfach das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person bildet und auch jenseits rechtlicher Vorgaben die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung hat. Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 39 mwN). Indem das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, greift es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 42 mwN). 30 Dabei geht das Bundesverfassungsgericht von der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis aus, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden. Dem Gesetzgeber obliegt deshalb, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 910 mwN). 31 b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die geltende Rechtslage noch vereinbar. Denn auch Betroffenen wie der vorliegend antragstellenden Person ist von der Rechtsordnung die an zumutbare Voraussetzungen geknüpfte Möglichkeit eröffnet, eine ihrer nachhaltig empfundenen, von ihrem biologischen Geschlecht abweichenden Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung in das Geburtenregister zu erreichen. 32 aa) Allerdings ergibt sich eine solche Möglichkeit nicht aus § 48 iVm § 22 Abs. 3 PStG (so aber Sieberichs FamRZ 2019, 329, 331 ff. unter Bezugnahme auf OLG Celle StAZ 2018, 121, 122). Denn § 22 Abs. 3 PStG knüpft wie dargelegt ebenso wie § 45 b PStG ausschließlich daran an, dass eine Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht aufgrund körperlicher Gegebenheiten nicht vorgenommen werden kann. 33 bb) Die antragstellende Person kann ihr Begehren aber in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 TSG erreichen. 34
(1)Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag einer Person, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Auf der Grundlage einer solchen Feststellung ist die Geschlechtsänderung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG vom Standesamt als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufzunehmen. 35
(2)Das Transsexuellengesetz geht zwar von einem binären Geschlechtssystem aus, wie sich schon dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 TSG (ebenso etwa § 1 Nr. 1 TSG) entnehmen lässt, der von „dem anderen Geschlecht“ spricht. Die Vorschrift ist jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche - wie die hier antragstellende Person - oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen (so auch Sieberichs FamRZ 2019, 329, 332 f.; Theilen StAZ 2014, 1, 4; dies für möglich haltend: Deutsches Institut für Menschenrechte Ausschuss-Drucks. 19[4]169 C S. 8). 36 Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. 37 (
- a)Das Anliegen von Personen, die körperlich zwar dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind, sich aber keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen, ihrer empfundenen Intersexualität rechtliche Anerkennung zu verleihen, ist bislang weder durch das Personenstandsgesetz noch durch das Transsexuellengesetz geregelt. Diese Regelungslücke ist planwidrig. 38 Im Zusammenhang mit der Einführung von § 45 b PStG und der Änderung von § 22 Abs. 3 PStG hat der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - lediglich erörtert, ob dieser Personenkreis den Neuregelungen unterfallen soll, und dies letztlich verneint. Eine gesetzgeberische Aussage, dass damit dem betroffenen Personenkreis auch jeder andere Weg verschlossen sein soll, eine Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtseintragung hin zu „divers“ oder durch bloße Streichung des Geschlechtseintrags (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23) zu erreichen, ist damit jedoch nicht verbunden. 39 Das Transsexuellengesetz stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046), geht noch von einem binären Geschlechtssystem aus und wurde nicht an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Intersexualität angepasst. Vielmehr wurde eine solche Anpassung vom Gesetzgeber als noch erforderlich angesehen, aber zurückgestellt (vgl. Sieberichs FamRZ 2019, 329, 332; BT-Drucks 19/6467 S. 13 f.; vgl. auch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags aus dem Mai 2019, abzurufen unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Aenderung§Geschlechtseintrag.html [Abrufdatum: 22. April 2020]). 40 (
- b)Der mithin planwidrig nicht geregelte Sachverhalt ist dem von § 8 Abs. 1 TSG erfassten auch in der für eine Analogie erforderlichen Weise vergleichbar. Es geht jeweils darum, dass die von einer Person empfundene Geschlechtsidentität nicht mit ihrem biologischen Geschlecht übereinstimmt. Dementsprechend benennt der Deutsche Ethikrat auch die Personengruppe, die sich ohne DSD-Diagnose - also ohne Diagnose des Vorliegens von Varianten der Geschlechtsentwicklung - als intersexuell bezeichnet, als transsexuell eingeordnete Personen (vgl. BT-Drucks. 17/9088 S. 10; vgl. auch Petričević Betrifft Justiz 2019, 9, 10). Dass eine nach ihren körperlichen Gegebenheiten weibliche oder männliche Person sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, sondern eine hiervon abweichende Geschlechtsidentität empfindet, begründet keinen entscheidenden Unterschied zu dem vom Transsexuellengesetz tatbestandlich ausdrücklich umschriebenen Fall. Vielmehr stimmen die Interessenlagen der Betroffenen ebenso überein wie der hierdurch ausgelöste Regelungsbedarf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit identische Regelungen getroffen hätte, hätte er diesen Fall bei Gesetzeserlass bedacht. 41
- cc)Dass Personen mit lediglich empfundener Intersexualität demnach auf ein Vorgehen nach dem Transsexuellengesetz verwiesen sind, um einen ihrer gefühlten Geschlechtsidentität entsprechenden Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu erreichen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass § 9 Abs. 3 TSG die entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG anordnet, wonach einem Antrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TSG nur stattgegeben werden darf, nachdem das Gericht die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. 42
(1)Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.). Hierin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht. 43 Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912). 44 Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.). Hiervon zu trennen ist die vom Senat nicht zu beantwortende Frage, inwieweit eine Änderung des Transsexuellengesetzes rechtspolitisch wünschenswert erscheint. 45
(2)Daraus, dass Personen mit lediglich empfundener Intersexualität für den personenstandsrechtlichen Wechsel den verfahrensrechtlich aufwändigeren Weg nach dem Transsexuellengesetz beschreiten müssen, während Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung eine Änderung der Eintragung durch die Erklärung nach § 45 b PStG bewirken können, folgt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (zweifelnd Sieberichs FamRZ 2019, 329, 334). 46 (
- a)Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG FamRZ 2019, 1061 Rn. 64 mwN). 47 (
- b)Auch unter Beachtung des nach diesen Grundsätzen - schon wegen der Nähe zu Art. 3 Abs. 3 GG - anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. 48 Zwar geht es sowohl bei §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG als auch bei § 8 Abs. 1 TSG darum, den Personenstandseintrag in Übereinstimmung mit der empfundenen Geschlechtsidentität zu bringen. Doch die Bestimmungen knüpfen an gänzlich unterschiedliche Ausgangssituationen an (vgl. Henn/Coester-Waltjen FamRZ 2020, 481, 483). Das Personenstandsgesetz trifft eine Regelung allein für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die also körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, für die daher keines dieser beiden Geschlechter den Ausgangspunkt für die Herausbildung einer sexuellen Identität darstellt und bei denen mithin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ursprüngliche Geschlechtseintrag auch der nachhaltig empfundenen Geschlechtsidentität entspricht. Demgegenüber hat das Transsexuellengesetz die Fälle zum Gegenstand, in denen das körperliche Geschlecht eindeutig weiblich oder männlich ist, der Personenstandseintrag damit übereinstimmt und sich die geschlechtliche Identität der betroffenen Person ausnahmsweise abweichend hiervon unterscheidet. An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912). Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben hingegen kein in diesem Sinne feststehendes biologisches Geschlecht, das im Widerspruch zu ihrer empfundenen Geschlechtsidentität stehen könnte. 49 In Anbetracht dessen verfolgt der Gesetzgeber konsequenterweise ein gestuftes Regelungskonzept: Bei Personen, deren Geschlechtsempfinden nicht mit ihren eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnenden körperlichen Gegebenheiten übereinstimmt, sieht das Transsexuellengesetz ein gerichtliches Verfahren vor, an dessen Ende eine für jedermann bindende Entscheidung steht. Die darauf beruhende Änderung des Personenstandseintrags dokumentiert lediglich diese durch Gerichtsbeschluss mit Rechtskraft erfolgte Änderung des rechtlichen Geschlechts. Eine solche Erga-Omnes-Wirkung ist mit der bloßen Änderung des Personenstandseintrags - wie sie auf der Grundlage von §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG erfolgt - hingegen nicht verbunden. Zwar kommt den Personenstandsangaben im Geburtenregister nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG Beweiskraft zu, der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist jedoch gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig (vgl. Dutta Prot.-Nr. 19/28 des BT-Ausschusses für Inneres und Heimat S. 25 f.). Der darin liegende Unterschied bezieht seine Rechtfertigung daraus, dass es für die rechtliche Überwindung eines körperlich eindeutig weiblichen oder männlichen Geschlechts eines verbindlichen rechtsgestaltenden Verfahrens bedarf, dessen unter anderem durch § 4 Abs. 3 TSG erfolgte Ausgestaltung - wie aufgezeigt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die mit der Anwendung des Transsexuellengesetzes verbundenen weitergehenden Nachweis-Anforderungen werden demnach durch sachliche Gründe aufgewogen. 50 (
- c)Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe „weiblich“ oder „männlich“ gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23). 51
(3)§ 8 Abs. 1 TSG verstößt auch nicht gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (aA etwa Deutsches Institut für Menschenrechte Ausschuss-Drucks. 19[4]169 C S. 9; zweifelnd Petričević Betrifft Justiz 2019, 9, 12). 52 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch Menschen, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein weiblichen noch allein männlichen Geschlechts. Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 58 f. mwN). 53 Durch die Vorschriften des Transsexuellengesetzes werden Menschen, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, nicht anders behandelt als Menschen mit einer abweichend von ihren eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Gegebenheiten empfundenen männlichen oder weiblichen Geschlechtsidentität. Soweit Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, nicht aber Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht eine Änderung des Personenstandseintrags gemäß §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG eröffnet ist, erscheint bereits zweifelhaft, ob der Schutzzweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG berührt ist. Denn bei der Gruppe aller Frauen und Männern handelt es sich nicht um eine diskriminierungsgefährdete Gruppe, sondern um nahezu die vollständige Bevölkerung. Im Übrigen wäre eine solche Benachteiligung aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, die auch einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes entgegenstehen. 54 4. Die antragstellende Person hat mithin die Möglichkeit, entsprechend § 8 Abs. 1 TSG die gerichtliche Feststellung zu erreichen, weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig zu sein. Erst nach einer solchen - bislang nicht erfolgten - Feststellung hätte sie die Wahl, ob der Geschlechtseintrag in ihrem Geburtenregister gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG - ihrem bisherigen Begehren gemäß - gestrichen oder in „divers“ geändert wird. Derzeit kann ihrem Begehren hingegen nicht entsprochen werden. 55 Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der antragstellenden Person zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310712020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public