Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 41] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße). 2. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung")
UWG liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium - hier: Online-Werbung - vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Anlage K 3, wenn bei aufgestellter Tube (Anlage K 3, S. 4) die Oberfläche des enthaltenen Gels mit dem Übergang des transparenten Teils der Verpackung zum silbernen Aufdruck der Verpackung abschließt, wie aus Anlage K 6 ersichtlich. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, angedroht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände
G eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft des L. -Konzerns. 2 Die Beklagte bewarb auf der von ihr betriebenen Internetseite www.m. .de das von ihrer Konzernschwester, der L. P. Deutschland GmbH & Co. KG, hergestellte Herrenwaschgel "Hydra Energy - erfrischendes Waschgel Aufwach-Kick" wie aus der
folgenden Abbildung (Anlage K 3, Seite 4) ersichtlich: 3 Die aus Kunststoff bestehende Tube ist in der Online-Werbung auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit 100 ml Waschgel befüllt. Vorder- und Rückseite der Waschgel-Tube sehen wie folgt aus (Auszug aus der Anlage K 6): 4 Die Klägerin hält die Produktaufmachung für irreführend, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung mit Waschgel suggeriere. Vor die Wahl gestellt, wähle ein Großteil der Verbraucher schon aus ökologischen Gründen diejenige Verpackung aus, die im Verhältnis zur Füllmenge am wenigsten Plastikmüll erzeuge. 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Waschgels in Tubenverpackungen zum Kauf durch Verbraucher zu bewerben, wie geschehen gemäß Screenshots
Anlage K 3, wenn bei aufgestellter Tube (Anlage K 3, S. 4) die Oberfläche des enthaltenen Gels mit dem Übergang des transparenten Teils der Verpackung zum silbernen Aufdruck der Verpackung abschließt, wie aus Anlage K 6 ersichtlich. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 29). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 7 I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: 8 Ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG liege nicht vor. Zwar täusche die Verpackung jedenfalls dann ihrer Gestaltung und Befüllung
eine größere Füllmenge als vorhanden vor, wenn sie der Verbraucher im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Es fehle jedoch an der Spürbarkeit des im Streitfall geltend gemachten Verstoßes in Form des Online-Vertriebs. Dem Verbraucher bleibe die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen. 9 Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG scheide aus. Eine für die Verbraucherentscheidung relevante Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung sei nicht gegeben. Es könne nicht in jedem Fall einer ökologisch nicht sinnvollen Verpackung, die beim Erwerb nicht offen zu Tage trete, eine relevante Täuschung der Verbraucher angenommen werden. Das hierfür erforderliche ausgeprägte Umweltbewusstsein könne bei dem Durchschnittskäufer von Konsumgütern des täglichen Bedarfs noch nicht unterstellt werden. Das Produkt werde auch nicht gezielt unter dem Gesichtspunkt der
haltigkeit beworben. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG nicht verneint werden. Bei § 43 Abs. 2 MessEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (dazu II 1). Die beanstandete Produktgestaltung täuscht entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung
eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist (dazu II 2). Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG sind im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen (dazu II 3). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor (dazu II 4). 11 1. Bei § 43 Abs. 2 MessEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. 12 a)
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
EG ist es verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung
eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. 13
eine größere Füllmenge als vorhanden vor, wenn sie der Verbraucher im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Er erwarte, dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge des Produkts stehe, und wisse, dass Verpackungen der vorliegenden Art regelmäßig zu deutlich mehr als nur zwei Dritteln gefüllt seien. Er nehme den Übergang von der transparenten Verpackung zur silbernen Bedruckung lediglich als Gestaltungsmerkmal, nicht aber als Füllhöhenangabe wahr. Es sei fernliegend, dass der Verbraucher das konkrete Konsumprodukt des täglichen Bedarfs in die Hand nehme, eingehend betrachte, auf seine Inhaltsstoffe überprüfe und dabei die konkrete Füllmenge erkenne. Das hält der rechtlichen
prüfung auch im Hinblick auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung der Online-Werbung stand. 17
dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 43 Abs. 2 MessEG aus der Gestaltung der einzelnen Packung selbst zu ermitteln. Es kommt ausschließlich auf die Gestaltungselemente der jeweiligen Verpackung
einem objektiven Maßstab an und nicht auch auf einen Vergleich mit Fertigpackungen von Konkurrenzprodukten oder Vorgängerpackungen (KG, BB 1995, 1001, 1002; OVG Berlin, GewArch 2004, 221 [juris Rn. 24 bis 28] mwN; Eggers/Böhler in Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl., § 30 Rn. 240; Lindegall in Lindemann/Reinhard/Riemer/Weickert, Kommentar Fertigpackungsrecht, 122. Lieferung Oktober 2014, Kap. IV.2 § 43 MessEG, S. 78; Rützler in Streinz/Kraus, LebensmittelR-HdB, 46. Ergänzungslieferung Januar 2024, Kap. II Rn. 66; Oechsle, WRP 2015, 826 Rn. 56; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 410). 22
dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 MessEG die Füllmenge. Darunter ist die Menge zu verstehen, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält (§ 42 Abs. 3 Nr. 1 MessEG). Es geht hingegen nicht um die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll, also die sogenannte Nennfüllmenge (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 MessEG). Daraus folgt, dass sich die Täuschung allein auf die relative Füllmenge beziehen muss, das heißt auf das Verhältnis der tatsächlichen Füllmenge zur möglichen Füllmenge der konkreten Fertigpackung (ähnlich Oechsle, WRP 2015, 826 Rn. 70). Nicht entscheidend ist dagegen die absolute Füllmenge. 24 ff) Die Verkehrsvorstellung ist
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängt auch von der Art des verpackten Produkts ab (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 47] - Tiegelgröße; Büscher/Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 381). Üblicherweise erwartet ein Durchschnittsverbraucher nicht die kleinstmögliche Verpackung, sondern vor allem eine gut handhabbare Verpackung (OVG Berlin, GewArch 2004, 221 [juris Rn. 35 aE]; Wüstenberg, AbfallR 2020, 180, 183). Mit Blick auf die zunehmend in den Fokus tretenden Ziele der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung, die auch der Gesetzgeber vorgibt (vgl. §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG; § 4 Nr. 1 VerpackG), muss ein Verbraucher indes auch nicht davon ausgehen, dass unnötig viel Verpackungsmaterial zur Umschließung von Luft verwendet wird (Wolf/Psallidaki, WRP 2021, 447 Rn. 12; ähnlich Baumgarten aaO S. 9, 15: optimal befüllt beziehungsweise gut gefüllt). Sofern der Verkehr daran gewöhnt ist, dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis zum Inhalt steht, ist eine solche Verpackungsgröße nicht zur Täuschung geeignet. Das ist etwa bei Pralinenverpackungen oder Parfümflaschen der Fall (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 43, 47] - Tiegelgröße; KG, GRUR 1983, 591, 592; LMRR 1987, 74; Büscher/Büscher aaO § 5 Rn. 381). 25
prüfung hält die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrserwartung an die Füllmenge der streitgegenständlichen Tube stand. 30
den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, jedoch nur etwa zu zwei Dritteln gefüllt, so dass eine größere Füllmenge als enthalten vorgetäuscht wird. Es ist auch weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verpackungsgröße technisch notwendig ist (vgl. dazu BGHZ 82, 138 [juris Rn. 17 f., 20] - Kippdeckeldose; Rathke in Sosnitza/Meisterernst aaO § 43 MessEG Rn. 46). 32
EG vorgeschriebene Kennzeichnung wirkt einer Irreführung nicht hinreichend entgegen, wenn der Verbraucher - wie im Streitfall - aufgrund des optischen Eindrucks von der Produktverpackung zu einer Fehleinschätzung der relativen Füllmenge gelangt. Das Verbot von Mogelpackungen beruht gerade auf der Erfahrung, dass der Verbraucher eine zutreffende Nennfüllmengenangabe entweder nicht beachtet oder sie nicht richtig einordnen kann (vgl. BGHZ 82, 138 [juris Rn. 23] - Kippdeckeldose; KG, LMRR 1987, 74; OLG Karlsruhe, WRP 2015, 774 [juris Rn. 17]; Baumgarten aaO S. 153; Helm/Sonntag/Burger in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 59 Rn. 309; Rathke in Sosnitza/Meisterernst aaO § 43 MessEG Rn. 51; Oechsle, WRP 2015, 826 Rn. 34 f., 38; Strecker, ZLR 1978, 284, 285). 36
eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist, und ist eine der tatbestandsmäßigen Handlungsformen erfüllt, so ist der Tatbestand des § 43 Abs. 2 MessEG unabhängig von dem konkret beanstandeten Vertriebsweg verwirklicht. Der Zweck der Vorschrift, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge zu schützen (dazu siehe Rn. 18), ist stets betroffen, wenn eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung
eine nicht gegebene Füllmenge vortäuscht. Die für die Prüfung des § 43 Abs. 2 MessEG maßgebliche Verkehrserwartung knüpft an die Packungsgestaltung an, nicht an den Vertriebsweg. Ob der Verbraucher der täuschenden Packung im stationären Handel oder im Internethandel begegnet, rechtfertigt deshalb keine unterschiedliche Behandlung. 38 3. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der Tatbestand des § 43 Abs. 2 MessEG auch im Übrigen erfüllt ist. 39
EG ist unter Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen zu unterstellen. 41 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erfasst der von der Klägerin gestellte Antrag auch das Verbot einer (unterstellten) Bereitstellung des Waschgels auf dem Markt. Die Klägerin hat im Antrag mit der Formulierung "wie geschehen gemäß Screenshots
Anlage K 3" auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, mithin auf die in den Abbildungen des Internetauftritts der Beklagten gezeigte Angebotshandlung. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Dass der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Antrag eine abstrakte Beschreibung vorangestellt ist,
der der Beklagten untersagt werden soll, "Waschgels in Tubenverpackungen zum Kauf durch Verbraucher zu bewerben", bewirkt keine Verengung des Antrags auf den Gesichtspunkt der Werbung. Ist auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, steht eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
Vertragsschluss bei Anlieferung zur Kenntnis. Er könne anhand der Produktabbildung zwar auf ein bestimmtes Aussehen der Verpackung schließen, insbesondere auf ein bestimmtes Verhältnis von Höhe zu Breite/Durchmesser der Verpackung. Die Füllmenge als solche entnehme er mangels Kenntnis der tatsächlichen Größe der Produktverpackung indes allein der - unstreitig zutreffenden - Füllmengenangabe. Der Verbraucher möge deshalb aus der Füllmenge auf eine bestimmte Größe der Verpackung schließen, nicht aber von der Verpackung auf eine bestimmte Füllmenge. Dies hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 44 b) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist
dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 54] = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN). Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht (OLG Frankfurt, WRP 2020, 758 [juris Rn. 13]; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.96; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 166). Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.98). 45 c)
diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Spürbarkeit des Verstoßes gemäß § 3a UWG zu bejahen. Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Prüfung der Spürbarkeit einen unzutreffenden Schutzzweck der betroffenen Marktverhaltensregelung zugrunde gelegt. 46 Der Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung
in relevanter Weise (dazu siehe Rn. 19 f., 25) über ihre relative Füllmenge täuscht (dazu siehe Rn. 23). Das Berufungsgericht hat die Spürbarkeit des Verstoßes verneint, weil dem Verbraucher beim Online-Vertrieb die tatsächliche Größe der Produktverpackung verborgen bleibe und er damit nicht der Gefahr ausgesetzt sei, die absolute Füllmenge falsch einzuschätzen, sondern er sich allein an der zutreffenden Angabe der absoluten Füllmenge orientiere. Das ist verfehlt, weil § 43 Abs. 2 MessEG den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge schützen soll und eine Füllmengenkennzeichnung nicht geeignet ist, eine Täuschung über die relative Füllmenge auszuschließen. 47 Wird ein Marktteilnehmer in dieser Weise über die relative Füllmenge einer ihm dargebotenen Fertigpackung getäuscht, liegt die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung auf der Hand (zu § 5 UWG vgl. BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 36 aE] - Tiegelgröße). Die Prüfung der Relevanzschwelle im Rahmen des Tatbestands des § 43 Abs. 2 MessEG entspricht in der Sache dem im Rahmen des § 3a UWG oder auch des § 5 UWG geprüften Relevanzkriteriums. 48 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. 49 1. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG auch im Übrigen erfüllt sind und insbesondere die Werbung für ein Produkt oder das nicht mit einem Wechsel in der Sachherrschaft verbundene bloße Angebot der Abgabe eines Produkts unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 MessEG fällt, wie die Revisionserwiderung bezweifelt. Denn § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kommt aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung der Richtlinie 2005/29/EG vorliegend nicht zur Anwendung. 50 a) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, die
ihrem Art. 4 vollharmonisierende Wirkung hat, erfasst
ihrem Art. 3 Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 der Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und
Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.
4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG sind unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die irreführend im Sinne der Art. 6 und 7 dieser Richtlinie sind. Der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG dient die Vorschrift des § 5 UWG. 51 b) Ist der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet, ist für die lauterkeitsrechtliche Anwendung von Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nur Raum, sofern die Richtlinie den von der Marktverhaltensregelung betroffenen Bereich
den übrigen Absätzen des Art. 3 unberührt lässt. Dies gilt etwa mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG genannte Vertragsrecht (dazu BGH, Beschluss vom
54 2. Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. 55 a) Gegenstand der im auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmenden Klageantrag bezeichneten Handlung ist die Werbung auf einer Internetseite der Beklagten für das Waschgel "Hydra Energy - erfrischendes Waschgel Aufwach-Kick", wobei bei dem Anwählen des Produkts das auf Seite 4 der Anlage K 3 sichtbare Fenster mit einer Schaltfläche mit einem Warenkorbsymbol und der Aufschrift "ONLINE KAUFEN" erscheint. 56 b)
1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie die Menge enthält. 57 Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1422 [juris Rn. 16] - Vorstandsabteilung). 58 c) Die Beklagte hat durch die angegriffene Werbung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG geschäftlich gehandelt.
dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung jegliches Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. 59
EG geltenden Grundsätze zum Vortäuschen einer tatsächlich nicht bestehenden Füllmenge (dazu Rn. 17 bis 37) gleichermaßen anwendbar. Die Internetwerbung für die Waschgel-Tube führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist. Dies ist
den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht der Fall, weil die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und
der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge nicht zuverlässig verhindert. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht. 62 bb) Diese Irreführung ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. 63
1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom
3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Es besteht Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Koch Richter am BGHDr. Löffler ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben. Schwonke Koch Feddersen Wille Es folgen Anlage K 3 (5 Abbildungen) und Anlage K 6 (10 Abbildungen) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310732024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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