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BGH I ZB 38/20

KORE310752021 ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB38.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20201217 I ZB 38/20 Beschluss § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19vorgehend AG Köln, 1. Juli

§ 269Rn. 59 mw

N; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom

  1. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift sollte der zuvor von der Rechtsprechung nicht als Ausnahmetatbestand zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anerkannte Wegfall des Klagegrunds vor Rechtshängigkeit geregelt werden. Die Rechtsfolge sei wegen der Sachnähe zur Interessenlage nach beiderseitiger Erledigterklärung der Hauptsache der des § 91a Abs. 1 ZPO angeglichen. Werde nach einer Hauptsacheerledigung keine beiderseitige Erledigterklärung abgegeben, sei eine Klageänderung auf Erledigungsfeststellung nur dann erfolgreich, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet werde, etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrags (Verweis auf BGH, Urteil vom
  2. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 14 [juris Rn. 8]). In Fällen der Hauptsacheerledigung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, werde die Klage in der Regel zurückgenommen und ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gesondert verfolgt, was aus Gründen der Prozessökonomie unbefriedigend sei. Die Neuregelung ermögliche es, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich werde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 81). 21 Dementsprechend wird der Begriff "Wegfall des Anlasses zur Klageeinreichung" überwiegend in Anlehnung an den der "Erledigung der Hauptsache" ausgelegt. Der Anlass zur Klageerhebung ist danach weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BeckOK.ZPO/Bacher,
  3. Edition [Stand
  4. Dezember 2020], § 269 Rn. 14 mit Verweis ua auf BGH, Beschluss vom
  5. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 13 = WRP 2006, 106, wo dieses Begriffsverständnis stillschweigend zugrunde gelegt wurde; ebenso OLG Köln, Beschluss vom
  6. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO,
  7. Aufl., § 269 Rn. 18c; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO,
  8. Aufl., § 269 Rn. 16; Baudewin in Kern/Diehm, ZPO,
  9. Aufl., § 269 Rn. 14; explizit in diese Richtung KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; OLG Schleswig, Beschluss vom
  10. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom
  11. September 2011 - 6 W 73/11, juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; Roth in Stein/Jonas, ZPO,
  12. Aufl., § 269 Rn. 52; im Ergebnis auch MünchKomm.ZPO/

§ 269Rn.

60). 22 Nach einem weitergehenden Begriffsverständnis soll ein "Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage" anzunehmen sein, wenn sich die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen erledigt hat (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO,

  1. Aufl., § 269 Rn. 102; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  2. Aufl., § 269 Rn. 26, jeweils mwN). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der (beabsichtigten) Klage kommt es nach dieser Auffassung erst im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung an (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 269 Rn. 102). Dies wird damit begründet, dass das Gericht die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr auf Tatbestandsseite prüfen müsse, um Zugang zu der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffneten Billigkeitsentscheidung zu erhalten (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO Rn. 102; MünchKomm.ZPO/

§ 269Rn. 60 mw

N; aA Roth in Stein/Jonas aaO § 269 Rn. 56, der einen auf eine "summarische Prognose" reduzierten Prüfungsumfang befürwortet). Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut der Vorschrift noch der durch die Entwurfsbegründung zum Ausdruck gebrachte Gesetzeszweck zwingend entgegen. Der Begriff "Erledigung der Hauptsache" hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden, und der Verweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO in der Gesetzesbegründung betrifft nicht den Tatbestand, sondern allein die Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Allerdings liefern die Vertreter dieser Auffassung keine Definition der Ereignisse, die - über eine Erledigung der Hauptsache hinausgehend - für eine Erledigung aus materiell-rechtlichen Gründen in Betracht kommen sollen. 23

(2)In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO weit überwiegend auch dann für anwendbar gehalten, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor ihrer Anhängigkeit weggefallen, dies dem Kläger aber bis dahin ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
  1. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom
  2. März 2004 - 29 W 2840/03, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom
  3. Januar 2008 - 7 W 4/08, juris Rn. 12; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 7]; OLG Jena, Beschluss vom
  4. Juni 2011 - 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 1373, 1374 [juris Rn. 9]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Koblenz, NZI 2019, 991, 992 [juris Rn. 9]; KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 10]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 8]; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; MünchKomm.ZPO/

§ 269Rn. 61 mw

N; Roth in Stein/Jonas aaO § 269 Rn. 53; Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 269 Rn. 100; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Zöller/Greger aaO § 269 Rn. 18c; Geisler in Prütting/Gehrlein aaO § 269 Rn. 31; Saenger/Saenger, ZPO,

  1. Aufl., § 269 Rn. 40; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 269 Rn. 16; aA wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. Januar 2004 - 25 W 78/03, juris Rn. 7 bis 9; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]). 24 Der Bundesgerichtshof hat hierüber - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Er hat allerdings in einer zu § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Vorschrift erfasse allein die Situation, in der der Kläger bei Wegfall des Anlasses für die Einreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maßnahmen getroffen habe, solle ihn aber nicht von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1664 [juris Rn. 11]). Auch der Streitfall erfordert insoweit keine Entscheidung, weil kein Ereignis ersichtlich ist, das für einen Anlasswegfall vor Anhängigkeit in Betracht kommt. 25

(3)Nur vereinzelt wird vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO sei auch auf die im Streitfall vorliegende Konstellation einer nie aussichtsreichen Klage anwendbar, zu der der Kläger dennoch veranlasst wurde (vgl. KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 12]; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Saenger/Saenger aaO § 269 Rn. 40; aA KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom
  1. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom
  2. November 2007 - 8 W 1230/07, juris Rn. 3; offenlassend OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  3. Februar 2016 - I-6 W 79/15, juris Rn. 14; dagegen auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 unter Verweis ua auf BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 Rn. 13). Begründet wird diese Auffassung vor allem damit, dass der genannte Fall kaum anders gewertet werden könne als der einer für den Kläger nicht erkennbaren Erledigung vor Klageeinreichung. Ein solcher Fall sei zudem schon in der Regelung des § 93d aF (jetzt § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG) zur Kostentragung nach nicht oder nicht vollständig erfüllter Auskunftspflicht behandelt gewesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausdrücklich weitergehen wollen, so dass sich eine Regelungslücke ergebe, deren Schließung durch Analogie naheliege. Werde bei einer Stufenklage nach ungünstiger Auskunft der Leistungsantrag zurückgenommen, so seien in der Regel auch die Kosten dieser Stufe dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b). 26 bb) Diese Auffassung, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist abzulehnen. 27
(1)Das Argument, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausdrücklich über § 93d aF (jetzt § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG) hinausgehen wollen, überzeugt nicht. Die in der Entwurfsbegründung enthaltene Bezugnahme auf den durch Art. 3 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1988 (BGBl. I S. 666) eingefügten § 93d ZPO betrifft nur die in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Ergänzung, dass die Pflicht des Klägers, nach einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nicht eintritt, soweit diese "dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 80). Für den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann hieraus nichts hergeleitet werden. 28
(2)Es kann auch keine Parallele zur Kostentragungspflicht des Beklagten für den Leistungsantrag einer Stufenklage nach einer für den Kläger ungünstigen Auskunft gezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt in diesen Fällen zwar aufgrund der von vornherein unbegründeten Klage keine Erledigung der Hauptsache ein. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in dem auf Erledigungsfeststellung gerichteten Antrag zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895 [juris Rn. 8 und 17]). Da somit der Fall einer für den Kläger ungünstigen Auskunft bei einer Stufenklage durch eine Umstellung des Leistungsantrags auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (vgl. BGH, NJW 1994, 2895, 2896 [juris Rn. 16]) regelmäßig zufriedenstellend gelöst werden kann, besteht kein Bedarf für einen Rückgriff auf die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO. 29
(3)Soweit das Beschwerdegericht für die Bestimmung des Begriffs "Anlass zur Einreichung der Klage" auf die zu § 93 ZPO ergangene Rechtsprechung Bezug genommen hat, trägt auch diese Begründung nicht. Gemäß dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - V ZB 93/18, NJW 2020, 1442 Rn. 14). In Folge des Anerkenntnisses ist das Gericht nicht nur hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung (§ 307 Satz 1 ZPO), sondern auch der Kostenentscheidung von einer Prüfung der materiellen Rechtslage enthoben (vgl. BGH, NJW 2020, 1442 Rn. 15 f.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Anerkenntnis, so dass die Wertungen des § 93 ZPO für die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffnet ist, allenfalls ergänzend herangezogen werden können (vgl. hierzu auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 und 15; MünchKomm.ZPO/

§ 269Rn. 60, jeweils mw

N). 30

  1. cc)Danach ist der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO im Streitfall nicht eröffnet. Gemäß den zutreffenden und von den Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht beanstandeten Ausführungen des Beschwerdegerichts ist die Beklagte für die über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, so dass die gegen sie gerichtete Klage zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen ist. 31
  2. c)Unabhängig davon kommt eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO im Streitfall auch deswegen nicht in Betracht, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vor Rechtshängigkeit weggefallen sein muss. Die Regelung ist insoweit nicht analogiefähig. 32
  3. aa)Als Ereignis für einen Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage kommt im Streitfall allein die Mitteilung der Beklagten in der Klageerwiderung in Betracht, nach der sie ihren Internetanschluss im maßgeblichen Zeitraum nicht selbst genutzt habe. Dieses Ereignis ist nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. 33
  4. bb)Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht analog auf nach Rechtshängigkeit eintretende Ereignisse angewendet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224 [juris Rn. 9]; BGH, NJW-RR 2005, 1662 [juris Rn. 9 und 11]; BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - VI ZB 17/13, NJW 2014, 3520 Rn. 6 mwN). Hieran ist auch in Ansehung des Streitfalls festzuhalten. 34
  5. d)Da der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO vorliegend nicht eröffnet ist, kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegericht getroffene Billigkeitsentscheidung inhaltlich zutreffend ist und insbesondere getroffen werden konnte, ohne das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu klären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris). 35 D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Eine Umdeutung der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme in einen Antrag auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden (vgl. BGH, NJW 2014, 3520 Rn. 6 mwN). Für den Streitfall kann nichts Anderes gelten. Daher ist aufgrund der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Einen Antrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat die Beklagte gestellt. 36 E. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Pohl Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310752021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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