der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher
dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet. 4. Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung
FG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00, FamRZ 2001, 991). 5. Leidet die Ehe
beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich
dem ärgeren Recht, d.h.
dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des
dem ein von dem Beteiligten zu 2 bei der Landesjustizverwaltung im März 2012 gestellter Antrag, die in Iran erfolgte Privatscheidung im Verfahren gemäß § 107 FamFG für den deutschen Rechtsbereich anerkennen zu lassen, durch Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Dezember 2012 rechtskräftig abgelehnt worden war, wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im Juli 2014 durch ein deutsches Amtsgericht geschieden. 3 Bereits im Mai 2009 hatte die Kindesmutter in Iran in zweiter Ehe den Beteiligten zu 3, einen ausschließlich iranischen Staatsangehörigen, geheiratet. Anschließend gebar sie in den Jahren 2010 und 2013 die betroffenen Kinder, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Als Vater der Kinder wurde der Beteiligte zu 3 in den deutschen Geburtenregistern eingetragen. 4 Das Standesamt (Beteiligte zu 4) hat in dem vorliegenden Verfahren beantragt, die Geburtseinträge für die betroffenen Kinder dahingehend zu berichtigen, dass anstelle des Beteiligten zu 3 jeweils der Beteiligte zu 2 als deren Vater eingetragen wird. Das Amtsgericht hat die Anträge, denen die Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 5) beigetreten ist, zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. B. 5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. 6 Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 956 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die Geburtseinträge für die Kinder seien nicht zu berichtigen. Der Beteiligte zu 3 sei darin
Maßgabe des von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechts zutreffend als deren Vater eingetragen. 8 Eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder
1 Satz 1 EGBGB führe zur Anwendbarkeit deutschen Sachrechts. Danach gelte der Beteiligte zu 3 aufgrund seiner Ehe mit der Kindesmutter
1 BGB als Vater der beteiligten Kinder. Dies setze das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus, wobei sich diese Vorfrage für die Feststellung der Abstammung
dem hierfür maßgeblichen deutschen Kollisionsrecht beurteile. Die Eheschließung der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei in Iran
dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB anwendbaren iranischen Ortsrecht formal wirksam erfolgt. Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) beurteile sich für die deutsch-iranische Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
deutschem Sachrecht. Aus Sicht des deutschen Rechts sei ihre erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2 nicht geschieden worden, weil die in Iran durchgeführte Verstoßungsscheidung in Deutschland nicht anerkannt worden sei. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) vor. Aufgrund der ausschließlich iranischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3 sei für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung demgegenüber das iranische Eheschließungsrecht maßgeblich. Dieses Recht verbiete - allerdings nur bezogen auf die Ehefrau - zwar auch eine mehrfache Eheschließung. Aus Sicht des iranischen Rechts sei die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 im Jahr 2006 aber wirksam in Iran geschieden worden. Selbst wenn die Scheidung der Vorehe aus Sicht des ausländischen Heimatrechts des Verlobten wirksam erfolgt sei, müsse eine Berücksichtigung der im Ausland erfolgten Scheidung durch deutsche Gerichte und Behörden aber in jedem Fall ausscheiden, solange diese nicht gemäß § 107 FamFG anerkannt worden sei. Daher sei auch hier davon auszugehen, dass die Kindesmutter bei Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 noch mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet gewesen sei und deshalb ein Ehehindernis
iranischem Recht bestanden habe. 9 Die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei aber trotzdem wirksam und begründe deshalb seine Vaterschaft. Denn die Fehlerfolge der Doppelehe richte sich vorliegend nicht
iranischem, sondern
deutschem Recht, weil die Wirkung des § 107 FamFG keine weitergehende Rechtsfolge erzwinge, als sie die deutsche Rechtsordnung vorsehe.
deutschem Recht sei die Doppelehe
1 Nr. 2 BGB lediglich aufhebbar und nicht - wie
iranischem Recht - nichtig. Die Kindesmutter sei damit im Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen. Dies führe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung, die entsprechend § 1593 Satz 3 BGB dahingehend aufzulösen sei, dass lediglich der Beteiligte zu 3 - als Ehemann der neueren Ehe - als rechtlicher Vater der beiden Kinder gelte. 10 Auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Heimatrecht der Elternteile
1 Satz 2 EGBGB führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall sei aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 das iranische Abstammungsrecht anwendbar.
des iranischen Zivilgesetzbuches gelte als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. Auch insoweit richte sich die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe - wie bereits im Rahmen der Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut
Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 EGBGB -
1 EGBGB. Deshalb sei auch hier vom Bestehen wirksamer Ehen der Kindesmutter mit den Beteiligten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder auszugehen. In diesem Fall gelte entsprechend Art. 1160 des iranischen Zivilgesetzbuches nur der Beteiligte zu 3 - als zweiter Ehemann - als Vater der Kinder. 11 Schließlich führe auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des Ehewirkungsstatuts
1 Satz 3 EGBGB zu keiner anderen rechtlichen Vaterschaft. Denn in diesem Fall gelange ebenfalls nur deutsches oder iranisches Sachrecht zur Anwendung. II. 12 Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis und auch in den wesentlichen Punkten der Begründung stand. Die Geburtenregister sind nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil der dort als Vater eingetragene Beteiligte zu 3 als zweiter Ehemann der Kindesmutter der rechtliche Vater der betroffenen Kinder ist. 13 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht das für die Frage
der rechtlichen Abstammung maßgebliche Sachrecht anhand der Kollisionsnormen des autonomen Rechts bestimmt, mithin
1 EGBGB. 14 Einer Anwendung von Art. 19 EGBGB stehen das fortgeltende Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Abkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012) trotz der iranischen Staatsangehörigkeit aller beteiligten Personen hier nicht entgegen. Zwar enthält Art. 8 Abs. 3 des Abkommens eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB innerhalb ihres Anwendungsbereichs dem autonomen deutschen Kollisionsrecht - und damit auch Art. 19 EGBGB - vorgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Unter den hier obwaltenden Umständen ist indessen nur der sachliche, nicht aber auch der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet. 15 a) Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Das Abkommen sichert damit - im Gegenzug zur Unterstellung der in Iran lebenden Deutschen unter deutsches Recht - die Behandlung von Iranern in Deutschland
ihrem iranischen Heimatrecht zu. Zu den familienrechtlichen Materien, die in sachlicher Hinsicht von dieser Zusicherung erfasst werden, gehören ausweislich des Schlussprotokolls, dessen Erklärung „einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet“, insbesondere Angelegenheiten der „Vaterschaft“ und der „Abstammung“. 16 b) Im Bereich des Familienrechts ist Art. 8 Abs. 3 des Abkommens in personaler Hinsicht nur dann anwendbar, wenn sämtliche Beteiligten des maßgeblichen Rechtsverhältnisses gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1954 und vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84 - FamRZ 1986, 345, 346 mwN). Allerdings fallen Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit
zutreffender Ansicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 des Abkommens (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2020, 741, 742; OLG München FamRZ 2010, 1280, 1281; Staudinger/Henrich BGB [2019] Anhang zu Art. 4 EGBGB Rn. 869; MünchKommBGB/Dutta
AG ebenfalls (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben dürften. 18 2.
1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch
dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB
dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt
Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind
der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 12 und vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 mwN). 19 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Aufenthaltsstatut
1 Satz 1 EGBGB allein zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als dem zweiten Ehemann der Kindesmutter führt. 20 Bei dieser Anknüpfungsalternative richtet sich die Abstammung
deutschem Sachrecht, so dass es gemäß § 1592 Nr. 1 BGB für die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3 auf dessen wirksame Ehe mit der Kindesmutter ankommt. Die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 ist formwirksam in Iran zustande gekommen. Sie verstößt zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht sowohl aus Sicht des für die Kindesmutter maßgeblichen deutschen Rechts als auch aus Sicht des für den Beteiligten zu 3 maßgeblichen iranischen Rechts gegen das Verbot der Doppelehe. Die Ehe ist aber lediglich als aufhebbar und demnach als wirksam anzusehen und begründet deshalb die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Hingegen führt die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 trotz Bestehens einer doppelten Vaterschaftsvermutung in analoger Anwendung von § 1593 Abs. 3 BGB nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft. 21 aa)
dem Aufenthaltsstatut unterliegt die Abstammung vorliegend dem deutschen Sachrecht, weil die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Dies setzt eine wirksame Ehe zum Zeitpunkt der Geburt voraus. Diese Vorfrage ist
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbständig anzuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 31 mwN) und richtet sich daher
dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht. Soweit teilweise in der Literatur eine unselbständige Anknüpfung dieser Vorfrage befürwortet wird, wonach es genügend, aber auch erforderlich sei, dass die Elternehe dem von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufenen Recht einschließlich dessen Kollisionsrecht entspricht (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 19 EGBGB Rn. 34; MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 49 ff.), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn auch hiernach würde die Vorfrage
der formellen und materiellen Wirksamkeit der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts und damit
Maßgabe von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB zu beurteilen sein, weil als Abstammungsstatut deutsches Recht maßgeblich ist. 22 bb) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die in Iran erfolgte Eheschließung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 liegen vor. Hierfür ist
1 Alt. 2 EGBGB ausreichend, dass die Eheschließung die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen worden ist.
den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen sind die
iranischem Ortsrecht geltenden Formerfordernisse der Eheschließung eingehalten worden. 23 cc) Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er bei Eingehung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 11) angehört hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass sowohl in Bezug auf die Kindesmutter als auch in Bezug auf den Beteiligten zu 3 ein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelehe vorliegt. 24
den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen bei Eingehung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und diese gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgeht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der deutschen Rechtsordnung bestand für sie allerdings das Ehehindernis der Doppelehe (§ 1306 BGB). Denn ihre Vorehe mit dem Beteiligten zu 2 galt zu diesem Zeitpunkt aus Perspektive des deutschen Rechts noch nicht als geschieden. Die in Iran durchgeführte und beurkundete Verstoßung (talaq) im Februar 2006 hätte im deutschen Rechtsbereich als behördlich registrierte Privatscheidung nur im Fall ihrer Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung im Verfahren
FG Geltung beanspruchen können, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 bei der Scheidung ihrer Ehe in Iran auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und deshalb nicht von einer privilegierten (iranischen) Heimatstaatsentscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 19 f.). Der Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 ist im Verfahren
FG rechtskräftig die Anerkennung in Deutschland versagt worden. Zwar wurde diese Ehe zusätzlich durch ein deutsches Gericht geschieden; diese im August 2014 rechtskräftig gewordene Scheidung lässt das Ehehindernis der Doppelehe für die Kindesmutter aber nicht rückwirkend entfallen und beseitigt den der bigamischen Ehe anhaftenden Mangel nicht (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - NJW 1964, 1853 f.). 25
RZ 1991, 300, 302), die sich neben dem Sachrecht auch auf das Internationale Privatrecht Irans bezieht.
den Feststellungen des Beschwerdegerichts nimmt das iranische Kollisionsrecht diese Verweisung an, indem sich aus Art. 963 des iranischen Zivilgesetzbuchs (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand:
iranischem Eheschließungssachrecht wirksam ist oder ob ihr das Ehehindernis
ZGB entgegensteht, hängt - wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - von der Beantwortung der „Vorfrage in der Vorfrage“ ab, ob die im März 2006 in Iran erfolgte Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 beachtlich ist. 26 (a) Stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Ehehindernissen die Vorfrage
dem Fortbestand einer früheren Ehe, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet (vgl. Senatsurteil vom
der wirksamen Auflösung einer Vorehe durch einen deutschen Scheidungsbeschluss im ersten Schritt aus der Sicht der Heimatrechtsordnung des ausländischen Verlobten beantwortet - also unselbständig angeknüpft - werden muss. Denn Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erlegt den Verlobten vor dem Rückgriff auf deutsches Recht zur Beseitigung einzelner Eheschließungshindernisse die grundsätzliche Obliegenheit auf, ein
dem Recht ihres Heimatstaates vorgesehenes Anerkennungsverfahren für eine Auslandsscheidung zu durchlaufen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/504 S. 53); zudem hätte die spezielle Vorbehaltsklausel in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EGBGB ansonsten keinen Regelungsbereich (vgl. MünchKommBGB/Coester
der Auflösung der früheren Ehe eines Partners in solchen Rechtsordnungen, die - wie hier das iranische Recht - das Ehehindernis der Doppelehe kennen, zum Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm des materiellen Eheschließungsrechts gehört und es deshalb konsequent ist, dieser Rechtsordnung auch die grundsätzliche Entscheidung darüber zu überlassen, wann dieser Tatbestand erfüllt ist (vgl. Andrae Internationales Familienrecht
dem Fortbestand der Vorehe die im Mai 2009 geschlossene Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 nicht gegen das Bigamieverbot für Frauen
ZGB verstoßen würde. 28 (b) Indessen ist das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es seiner Rechtsanwendung das bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage gefundene Ergebnis - nämlich die wirksame Auflösung der Vorehe durch die iranische Privatscheidung - nicht zugrunde legen kann. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Landesjustizverwaltung im Verfahren
FG steht im vorliegenden Fall mit bindender Wirkung (§ 107 Abs. 9 FamFG) für alle deutschen Gerichte und Behörden fest, dass die in Iran registrierte Privatscheidung aus dem Jahr 2006 nicht anerkannt werden und deshalb in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten kann. Das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung greift auch dann, wenn es auf die Beachtlichkeit einer ausländischen Scheidung - wie hier - nur als Vorfrage ankommt. Insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (vgl. Senatsbeschluss vom
der Auflösung der früheren Ehe eines Verlobten aus Sicht des deutschen Rechts führt, die sich gegenüber der sich aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB ergebenden Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage im Konfliktfall stets durchsetzt, lassen sich dagegen gleichwohl keine grundlegenden dogmatischen Bedenken erheben (zweifelnd von Hein FamRZ 2021, 961, 962). Zum einen wird die Fallkonstellation einer im Ausland durchgeführten, aber in Deutschland nicht anerkannten Scheidung von Art. 13 Abs. 2 EGBGB nicht unmittelbar erfasst. Zum anderen handelt es sich bei der Frage
dem Fortbestand einer früheren Ehe des Verlobten um eine Statusfrage, die sich im öffentlichen Recht, im Erbrecht und im gesamten Bereich des Familienrechts stellt. Der Fortbestand der Vorehe kann von deutschen Behörden und Gerichten nicht begrenzt auf den Teilaspekt der Wiederverheiratungsfähigkeit des Verlobten verneint und in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen bejaht werden, denn dieser Widerspruch würde die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen, die § 107 Abs. 9 FamFG unbedingt wahren soll (vgl. Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 310; Andrae Internationales Familienrecht
iranischem Eheschließungsrecht gegen das Bigamieverbot
ZGB verstößt. Dies hält auch die Rechtsbeschwerde für richtig. 31 dd) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen dagegen, dass das Beschwerdegericht die
den Heimatrechten beider Partner unzulässige bigamische Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 lediglich als (
deutschem Recht) aufhebbar und nicht als (
iranischem Recht) nichtig behandelt hat. 32
seinem Heimatrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn sich - wie hier - die Mangelhaftigkeit der Ehe gerade daraus ergibt, dass eine ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; vgl. auch von Hein FamRZ 2021, 961 f.). Hier ist für die Bestimmung der Fehlerfolge einer Doppelehe hinsichtlich des Beteiligten zu 3 dessen iranisches und hinsichtlich der Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deren deutsches Heimatrecht maßgeblich. 33
den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen das iranische Heimatrecht des Beteiligten zu 3, denn danach wäre die bigamische Ehe gemäß Art. 1050 iranZGB nichtig und nicht lediglich aufhebbar, wie es
dem deutschen Heimatrecht der Kindesmutter gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Fall wäre. 35 (b) Bei der Anwendung des ärgeren Rechts würde im vorliegenden Fall mit der Annahme der Nichtigkeit der Ehe freilich ein Ergebnis erzielt werden, welches bei isolierter Betrachtung keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen entspricht und deshalb „paradox“ (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 262) erscheinen muss: Aus Sicht der als Heimatrecht der Kindesmutter berufenen deutschen Rechtsordnung wäre ihre bigamische Zweitehe mit dem Beteiligten zu 3 zwar aufhebbar, bis zu ihrer Aufhebung aber wirksam und daher geeignet, eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3
Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2003; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28). Aus der isolierten Sicht der als Heimatrecht des Beteiligten zu 3 berufenen iranischen Rechtsordnung wäre diese Ehe schon deshalb wirksam, weil die Vorehe der Kindesmutter aufgrund der
iranischem Recht wirksamen Privatscheidung als aufgelöst anzusehen ist, so dass die betroffenen Kinder gemäß Art. 1158 iranZGB als eheliche Kinder des Beteiligten zu 3 gelten würden. Dieser teleologische Widerspruch legt - vergleichbar den Fällen, in denen das international-privatrechtliche Institut der Anpassung zur Anwendung gelangt (vgl. dazu MünchKommBGB/von Hein
den Heimatrechten beider Partner als bigamisch zu behandeln ist. Lediglich auf der Fehlerfolgenebene wird zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ausnahmsweise nicht das der bigamischen Ehe am stärksten entgegenstehende, sondern das dieser Ehe am wenigsten schädliche Recht herangezogen, um damit eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 zu ermöglichen, die bei isolierter Betrachtung von keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen in Frage gestellt worden wäre. 37 ee) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft führt. 38
FG anerkannt worden ist. Die Vorehe führt somit
1 BGB ebenfalls zu einer Vaterschaftsvermutung, worauf die in Deutschland
der Geburt der Kinder durchgeführte Scheidung dieser Ehe keinen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 46). Mithin führt die bigamische Ehe der Kindesmutter im vorliegenden Fall zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung für die Beteiligten zu 2 und 3. Das Beschwerdegericht hat indessen richtig erkannt, dass diese doppelte Vaterschaftsvermutung in analoger Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB aufzulösen ist, indem als Vater der beteiligten Kinder lediglich der Beteiligte zu 3 als Ehemann der späteren Ehe angesehen wird. 39
dem Tod ihres ersten Ehemanns eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren wird, das sowohl
Satz 1 und 2 BGB ein Kind des ersten Ehemanns (aufgrund Überschneidung der Ehezeit mit der gesetzlichen Empfängniszeit) als auch
1 BGB ein Kind des neuen Ehemanns (aufgrund Geburt während bestehender Ehe) wäre. Es entspricht allgemeiner Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift auf bigamische Ehen entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1923, 1924; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28 und § 1593 Rn. 36; MünchKommBGB/Wellenhofer
F galt ein Kind nur als eheliches Kind des zweiten Mannes, wenn von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hatte, ein Kind geboren worden ist, das
den §§ 1591, 1592 BGB aF als eheliches Kind sowohl des ersten als auch des zweiten Mannes gegolten hätte. Diese Regelung war auf bigamische Ehen anwendbar (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1593 Rn. 36) mit der Folge, dass nur der zweite Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen war. 42 Der Gesetzgeber hat im Zuge der 1997 erfolgten Kindschaftsrechtsreform auf eine § 1600 Abs. 1 BGB aF entsprechende Regelung verzichtet, weil er ersichtlich davon ausgegangen ist, dass infolge der Neuregelung der §§ 1591, 1592 BGB eine mehrfache rechtliche Vaterschaft kraft Ehe nur noch im Fall der Eheauflösung durch Tod in Betracht kommen würde. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Fall einer bigamischen Ehe in den Blick genommen hätte. Dementsprechend hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung, mit der eine doppelte rechtliche Vaterschaft kraft Ehe ausgeschlossen wird, in § 1593 Satz 3 BGB nur noch für den Fall einer Eheauflösung durch Tod vorgesehen, welche mit der Zuweisung der Vaterschaft an den Ehemann der zweiten Ehe an den Regelungsgehalt von § 1600 Abs. 1 BGB aF anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Es spricht nichts für die Annahme, dass darüber hinaus mit der Streichung des § 1600 Abs. 1 BGB aF bewusst eine Änderung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt gewesen ist, im Fall einer Doppelehe zukünftig eine doppelte rechtliche Vaterschaft für ein Kind begründen zu wollen (vgl. BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.1). Deshalb scheidet auch im Fall einer Doppelehe
dem im deutschen Abstammungsrecht geltenden Ein-Vater-Prinzip (vgl. BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. Vorbem. § 1591 Rn. 15; vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 13) eine rechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Vätern aus. 43 (
1 Satz 2 EGBGB ebenfalls nur zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führt. 46
den getroffenen Feststellungen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 27). Das iranische Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung
ZGB an (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 25) und bestimmt als Vater des Kindes
ZGB den Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen ist. Bei selbständiger Anknüpfung der sich hier ergebenden Vorfrage
der Wirksamkeit der Ehe bestimmen sich die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen für den Beteiligten zu 3 gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB
iranischem Sachrecht. Im Zusammenhang mit der dann gebotenen Prüfung des Ehehindernisses des Bigamieverbots für Frauen gemäß Art. 1050 f. iranZGB stellt sich wiederum die weitere Vorfrage
der Beachtlichkeit der im Jahr 2006 durchgeführten, in Deutschland aber nicht anerkannten Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter, die mit Blick auf die Überlagerung des kollisionsrechtlichen Verweisungsergebnisses durch das verfahrensrechtliche Anerkennungserfordernis zu verneinen ist. Der Vorrang des Verfahrensrechts wäre im Übrigen auch dann zu beachten gewesen, wenn man die Vorfrage
der Wirksamkeit der Ehe - wie von einem Teil der Literatur vertreten - unselbständig, d.h. ausgehend von dem vom Internationalen Privatrecht Irans berufenen Sachrecht angeknüpft hätte und auf diese Weise zum iranischen Eheschließungssachrecht gelangt wäre (vgl. MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 56; vgl. auch Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 263). 48 Somit wäre auch hier von konkurrierenden Vaterschaftsvermutungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 auszugehen, die beide als Ehemänner der Kindesmutter gelten. Das iranische Abstammungssachrecht sieht
den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen für diesen Fall vor, dass das Kind gemäß Art. 1160 iranZGB nur dem zweiten Ehemann - hier also dem Beteiligten zu 3 - rechtlich zugeordnet wird (vgl. auch NK-BGB/Yassari 4. Aufl. Länderbericht Iran Rn. 55). Gegen diese Feststellungen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. 49 c) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass eine alternative Anknüpfung der Abstammung an das Ehewirkungsstatut
1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) ebenfalls zu keinem für die Rechtsbeschwerde günstigeren Ergebnis führt. Denn eine Bestimmung der Abstammung
dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Kindesmutter bei der Geburt ihrer Kinder gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung unterlegen haben, führt im vorliegenden Fall ebenfalls nur zu einer Anwendbarkeit des deutschen oder iranischen Sachrechts. Mithin eröffnet dieses Statut hier keine inhaltlich weitergehende Alternative gegenüber einer Anknüpfung der Abstammung an das Aufenthalts- oder Personalstatut. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310752023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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