rangig - als Biozidprodukt bestimmt ist?
rangig - als Biozidprodukt bestimmt ist?
folgend abgebildet gestaltet (vgl. Anlage K 1): 2 Die rückseitigen Etiketten sind wie folgt gestaltet (vgl. Anlage K 1): 3 Es heißt dort jeweils auszugsweise: … Mit der praktischen Sprühflasche ist das Benetzen von Salaten, Obst und Gemüse einfach möglich. 1 Sprühstoß entspricht etwa 1 ml. … eignet sich nicht nur für leckere Salatdressings, es verfeinert auch andere Speisen … 4 Die Klägerin meint, das Angebot der beiden Produkte als Lebensmittel verstoße gegen das Irreführungsverbot, weil es sich tatsächlich um Reinigungsmittel handle. Zudem sei das Angebot unlauter, weil es gegen Marktverhaltensregelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) verstoße. 5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
dem Unterlassungsantrag 1 a cc hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die streitgegenständlichen Produkte Biozidprodukte im Sinn der Biozidverordnung sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO) und in deren Geltungsbereich fallen (Art. 2 Biozid-VO). Nur dann läge der mit diesem Antrag geltend gemachte Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO vor, der eine
UWG unlautere und
1 UWG unzulässige Handlung darstellte, die wegen der hier vorliegenden Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch
1 Satz 1 UWG begründete, der von der Klägerin als Mitbewerberin (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) geltend gemacht werden könnte. 14 1.
1 Satz 1 Biozid-VO ist jeder Werbung für ein Biozidprodukt zusätzlich zur Einhaltung der CLP-Verordnung folgender Hinweis hinzuzufügen: "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Diese Sätze müssen sich
1 Satz 2 Biozid-VO von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
1 Buchst. y Biozid-VO ist "Werbung" ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. Die von Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO geforderten Hinweise fehlen in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K
ihrem Art. 1 Abs. 1, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO). Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksamkeit entgegengewirkt werden sollen (zu Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO vgl. BGH, GRUR 2023, 831 [juris Rn. 13] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel; vgl. auch BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 24. Edition [Stand 1. April 2024], § 3a Rn. 195 mwN). Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist damit eine Regelung, die das Verhalten der Unternehmer betreffend die Werbung für Biozidprodukte zum Schutz der Gesundheit und damit im Interesse der Verbraucher regelt. 17 b) Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinn von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinn von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2023, 831 [juris Rn. 14] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel mwN). Bei Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO handelt es sich um eine solche (auch) dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung. 18 c) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG) und keinen entsprechenden Tatbestand enthält. Die Richtlinie lässt
ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist eine solche Rechtsvorschrift. 19 3. Da Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO die Werbung für Biozidprodukte regelt, liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift nur vor, wenn es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Biozidprodukte im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO handelt. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO dahin auszulegen ist, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung den einzigen oder den überwiegenden Zweck darstellen muss, oder ob es ausreicht, dass ein Produkt auch - wenn auch
rangig - als Biozidprodukt bestimmt ist (Dual-Use-Produkt) (Vorlagefrage 1). 20 a)
1 Buchst. a Satz 1 erster Gedankenstrich Biozid-VO bezeichnet der Ausdruck Biozidprodukt für die Zwecke dieser Verordnung jegliches Gemisch (ebenso jeglichen Stoff) in der Form, in der es zum Verwender gelangt, und das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. 21 Der Begriff des Wirkstoffs bezeichnet
1 Buchst. c Biozid-VO einen Stoff oder einen Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet. Als Gemisch werden
2 Buchst. b Biozid-VO, Art. 3 Nr. 2 REACH-VO Gemenge, Gemische oder Lösungen bezeichnet, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. 22
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich bei der Eigenschaft als (Wirk-)Stoff, der Zweckbestimmung und der Art der Einwirkung um drei kumulative Voraussetzungen, die für die Einstufung eines Produkts als Biozidprodukt erfüllt sein müssen. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob das betreffende Produkt alle in dieser Vorschrift für eine Subsumtion unter diesen Begriff vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - C-29/20, GRUR 2022, 96 [Rn. 23 und 26] = WRP 2022, 38 - Biofa AG; zur Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-420/10, PharmR 2012, 208 [juris Rn. 24] - Söll). 23
rangig, als Biozidprodukt bestimmt ist. 25
rangig, als Biozidprodukt bestimmt sei. 29
Auffassung des Senats ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Qualifizierung von Dual-Use-Produkten als Biozid im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO nicht darauf ankommt, ob die Bestimmung als Biozid den einzigen oder den überwiegenden Zweck darstellt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn dem Produkt zumindest auch eine Zweckbestimmung als Biozid zukommt. Dabei ist insbesondere das in Art. 1 Abs. 1 Biozid-VO genannte, auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu berücksichtigen, das auch in Erwägungsgrund 3 der Biozidverordnung betont wird. Dieses hohe Schutzniveau kann nur gewährleistet werden, wenn die Bestimmungen der Biozidverordnung bereits dann greifen, wenn einem Produkt, das die erste (Eigenschaft als [Wirk-]Stoff) und die dritte Voraussetzung (Art der Einwirkung) des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO erfüllt, zumindest auch - wenn auch nicht ausschließlich - eine Zweckbestimmung als Biozid im Sinn der zweiten Voraussetzung zukommt. Dem entspricht es, dass der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen hat, dass das bloße Vorhandensein eines Wirkstoffs als solchem in einem Produkt eine Gefahr für die Umwelt darstellen kann (vgl. EuGH, GRUR 2022, 96 [juris Rn. 35] - Biofa AG, mwN). 30 4. Der Geltungsbereich der Biozidverordnung könnte gemäß Art. 2 Abs. 1 Biozid-VO zudem bereits deswegen eröffnet sein, weil die streitgegenständlichen Produkte in den Katalog der unter die Biozidverordnung fallenden Arten von Biozidprodukten gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V Biozid-VO eingeordnet werden können. Insoweit stellt sich jedoch die weitere klärungsbedürftige Frage, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozid-VO dahin auszulegen ist, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) in der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fällt (Vorlagefrage 2). 31 a)
1 Satz 1 Biozid-VO gilt die Verordnung für Biozidprodukte und behandelte Waren. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO verweist auf Anhang V, der eine Liste der unter die Biozidverordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung enthält. In Anhang V sind als Hauptgruppe 1 "Desinfektionsmittel" genannt. Im Einleitungssatz zu dieser Hauptgruppe heißt es, dass diese Produktarten keine Reinigungsmittel umfassen, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte. Zu der
folgend genannten "Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich" zählen Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Außerdem werden dort Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, aufgeführt. 32
dem diese Produktart vom Verordnungsgeber nicht übernommen worden sei, könne nur davon ausgegangen werden, dass er die bewusste Entscheidung getroffen habe, Produkte zum Schutz von Lebensmitteln als solche nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen. 35 bb)
Auffassung des Senats sprechen die besseren Argumente dafür, mit der Revisionserwiderung davon auszugehen, dass Produkte zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln von der Produktart 4 der Hauptgruppe 1 des Anhangs V Biozid-VO umfasst sind. 36
ihrem Wortlaut umfasst die Produktart 4 Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln für Menschen Verwendung finden. Darunter lässt sich die Desinfektion der Oberflächen von Lebensmitteln fassen. Zudem schließt der von der Produktart 4 umfasste "Lebens- und Futtermittelbereich" auch Lebensmittel selbst ein. 37
Erwägungsgrund 18 der Biozidverordnung handelt es sich bei den Beschreibungen der Produktarten nur um Beispiele. Entgegen der Auffassung der Revision kann mithin nicht von einer abschließenden Aufzählung ausgegangen werden. 38
Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, dass Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln von der Produktart 4 umfasst sind. Nur so wird dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO), hinreichend Rechnung getragen. 39
Erwägungsgrund 23 der Biozidverordnung fallen Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen, die bisher von der Produktart 20 erfasst waren, unter die Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 und (EG) Nr. 1333/2008, so dass es nicht angebracht ist, diese Produktart beizubehalten. Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betrifft Futtermittel, die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Lebensmittelzusatzstoffe. Da eine Einordnung der streitgegenständlichen Produkte als Futtermittel nicht in Betracht kommt und die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
ihrem Art. 1 Bestimmungen über die "in" Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe enthält, umfasste die ehemalige Produktart 20 von vornherein keine Produkte wie die streitgegenständlichen. 41
dem Einleitungssatz zur "Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel" von diesen Produktarten ausgeschlossen sind, ist davon auszugehen, dass damit in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO die - objektive - Zweckbestimmung gemeint ist (siehe oben Rn. 26). Das wird belegt durch die englische und französische Sprachfassung, die insoweit keine unterschiedlichen Begriffe verwenden, sondern sowohl in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO als auch im Einleitungssatz zur Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel jeweils von "intended to/intention" beziehungsweise "destiné/destinés" sprechen. 42 5. Soweit die Produkte grundsätzlich in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fallen, ist ferner die Auslegung der Bereichsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. e Biozid-VO sowie der Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 Biozid-VO klärungsbedürftig. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, wenn die streitgegenständlichen Produkte von dieser Bereichsausnahme erfasst werden und die Voraussetzungen der Rückausnahme nicht vorliegen. Es stellt sich danach die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. e, Unterabsatz 2 Biozid-VO dahin auszulegen sind, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, allein in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene fällt, insbesondere nicht über die Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 Biozid-VO in den Geltungsbereich der Biozidverordnung einbezogen wird (Vorlagefrage 3). 43 a)
2 Unterabsatz 1 Buchst. e Biozid-VO gilt die Biozidverordnung, sofern in der Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene fallen.
2 Unterabsatz 2 Biozid-VO gilt die Verordnung unbeschadet des Unterabsatzes 1 auch für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind. 44 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sei
deren Art. 1 beschränkt auf Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalte die Verordnung
ihrem Erwägungsgrund 4 "gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung". Es sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber damit grundsätzlich Lebensmittel aus dem Anwendungsbereich der Biozidverordnung habe herausnehmen wollen. Dies hätte durch eine Negativ-Definition leichter erreicht werden können. 45 Jedenfalls würde die Rückausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 Biozid-VO zur Anwendbarkeit der Biozidverordnung führen. Danach gelte die Biozidverordnung auch dann, wenn zwar der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme eröffnet wäre, die gedachte Verwendung allerdings nicht vom Zweck der Bereichsausnahme erfasst werde. So liege der Fall hier. Der Verwendungszweck der Produkte als Reinigungsmittel sei nicht vom Schutzzweck der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 umfasst, die die Herstellung, Lagerung und den Vertrieb von Lebensmitteln regle, jedoch nicht die Gefährlichkeit des Stoffes oder Stoffgemisches als solche im Blick habe. 46 c) Diese Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt Zweifeln. 47 aa) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 regelt den Herstellungs- und Verarbeitungsprozess von Lebensmitteln. Ihre Grundregeln stellen die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel dar (Erwägungsgrund 5).
852/2004 enthält diese Verordnung allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung bestimmter, näher bezeichneter Grundsätze.
852/2004 gilt die Verordnung für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln. Der Begriff der "Lebensmittelhygiene" bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. In Anhang I und II der Verordnung finden sich allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer, darunter in Anhang II Kapitel IX Vorschriften für Lebensmittel, wonach zum Beispiel geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen sind (Ziffer 4 Satz 1). 48
prüfung stand. 53 b) Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 Biozid-VO enthält keine allgemeine Bereichsausnahme für Lebensmittel im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass
5 Buchst. a Biozid-VO die Biozidverordnung nur für solche Lebens- oder Futtermittel keine Anwendung findet, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden. Danach können Lebensmittel im Übrigen grundsätzlich der Biozidverordnung unterfallen. 54 c) Art. 25 Satz 1 und 2 Buchst. a in Verbindung mit Anhang I Biozid-VO spricht ebenfalls dafür, dass die Biozidverordnung auch auf Lebensmittel, insbesondere auf Essig, Anwendung finden kann.
dieser Regelung kann für geeignete Biozidprodukte ein Antrag auf Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens gestellt werden. Ein Biozidprodukt kommt dafür in Betracht, wenn alle seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt sind und den dort genannten Beschränkungen genügen. In der Liste der unter Art. 25 Satz 2 Buchst. a Biozid-VO fallenden Wirkstoffe gemäß Anhang I ist in Kategorie 2 "Essig" mit der Einschränkung aufgeführt "ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt)" (vgl. auch Delegierte Verordnung [EU] Nr. 528/2012 zur Änderung der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Essig in Anhang I). Danach kommt gerade Essig als Lebensmittel (auch) als Biozidprodukt in Betracht. 55 7. Aus dem Umstand, dass die Essigprodukte der Beklagten sowohl als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als auch als Biozidprodukt gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Biozidverordnung bestimmt sind (Dual-Use-Produkt), folgt auch nicht, dass sie den Anforderungen der Biozidverordnung, soweit sie
den Antworten auf die Vorlagefragen 1 bis 3 dieser Verordnung unterfallen, nicht uneingeschränkt genügen müssten. 56
dem Antrag 1 a aa richtet, hängt ihr Erfolg ebenfalls von der Frage ab, ob die streitgegenständlichen Produkte unter die Biozidverordnung fallen (Vorlagefragen 1 bis 3). Nur dann kommt die vom Landgericht angenommene Irreführung wegen einer Bewerbung als Lebensmittel in Betracht. 59 V. Die gegen die Verurteilung
dem Unterlassungsantrag 1 b aa gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e CLP-VO dahin auszulegen ist, dass die CLP-Verordnung auf ein Produkt, das sowohl als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als auch als Biozidprodukt gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Biozid-VO bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme - gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt - anzuwenden ist (Vorlagefrage 4). 60
5 Buchst. e CLP-VO gilt die CLP-Verordnung nicht für Lebensmittel im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die für den Endverbraucher bestimmte Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen darstellen. Diese Bereichsausnahme ist ihrem Wortlaut
einschlägig, weil das Produkt "S. Essigspray EXTRA" (auch) ein Lebensmittel im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Die Bereichsausnahme kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht für solche Produkte eingeschränkt ausgelegt werden, die - wie hier - nicht nur als Lebensmittel, sondern auch, gegebenenfalls überwiegend, als Biozidprodukt bestimmt sind. Anders als bei der Biozidverordnung, die keine klare Bereichsausnahme für Lebensmittel im Sinn des Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält, stehen dem der eindeutige Wortlaut von Art. 1 Abs. 5 Buchst. e CLP-VO und der Erwägungsgrund 11 der CLP-Verordnung entgegen. Danach soll die Verordnung grundsätzlich für alle Stoffe und Gemische gelten, die in der Gemeinschaft ausgeliefert werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften spezifischere Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung vorsehen, wie beispielsweise - im Streitfall - die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Mit Blick darauf, dass in Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einschließlich eines Verbots des Inverkehrbringens nicht sicherer Lebensmittel (Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und in Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Irreführungsverbot für die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln normiert sind, enthält diese Verordnung spezifischere Vorschriften für die Einstufung sowie die Kennzeichnung von Lebensmitteln, so dass sie
Auffassung des Senats insoweit der CLP-Verordnung vorgeht. 64 VI. Die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung
dem Unterlassungsantrag 1 b bb hat Erfolg, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung fallen. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV REACH-VO dahin auszulegen ist, dass die Anwendung des Titels IV auf ein Produkt im Sinn der Vorlagefrage 4 ungeachtet dieser Bereichsausnahme - gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt - nicht ausgeschlossen ist (Vorlagefrage 5). 65 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen die REACH-Verordnung verstoßen, da sie das aufgrund der Einstufung des Produkts als "gefährlich" notwendige Sicherheitsdatenblatt mit den Informationen
Anhang II gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchst. a REACH-VO nicht zur Verfügung gestellt habe. Mit der Bereichsausnahme
6 Buchst. d REACH-VO, wonach Titel IV der Verordnung, zu dem Art. 31 REACH-VO gehört, nicht für Lebensmittel
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als für den Endverbraucher bestimmte Gemische gilt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Das Landgericht hat insofern gemeint, es müsse auf die Zweckbestimmung abgestellt werden. 66 2. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass im Grundsatz die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Buchst. a REACH-VO für das "S. Essigspray EXTRA" erfüllt sind und ein Sicherheitsdatenblatt mit den Informationen
Anhang II zur Verfügung zu stellen ist. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 67 3. Soweit das Berufungsgericht aber - konkludent - davon ausgegangen ist, dass die Bereichsausnahme für Titel IV gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d REACH-VO für Lebensmittel nicht einschlägig ist, begegnet dies Bedenken. 68 a)
6 Buchst. d REACH-VO gilt Titel IV nicht für Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als für den Endverbraucher bestimmte Gemische in Form von Fertigerzeugnissen. In Titel IV findet sich auch Art. 31 Abs. 1 Buchst. a REACH-VO, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung stützt, wonach der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt
Anhang II zur Verfügung stellt, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllt. 69 b) Die Bereichsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d REACH-VO für Titel IV ist
ihrem Wortlaut einschlägig. Es erscheint zweifelhaft, ob sie gegen ihren eindeutigen Wortlaut unter Berücksichtigung der Ziele der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 1), bei Dual-Use-Produkten wie dem streitgegenständlichen "S. Essigspray EXTRA" einschränkend ausgelegt werden kann. 70 VII. Der Erfolg der Revision gegen die Verurteilung zum Ersatz vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft hängt von der Begründetheit der Unterlassungsanträge ab. Koch Löffler Schwonke Pohl Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310752024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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