KORE310782020 ECLI:DE:BGH:2020:070520BIXZB56.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20200507 IX ZB 56/19 Beschluss § 4 InsO, § 299 Abs 1 ZPO vorgehend BGH, 29. November 2019, Az: IX ZB 56/19, Beschlussvorgehend LG Mü
§ 4Rn. 61; Schmidt/Stephan, Ins
O,
- Aufl., § 4 Rn. 31; großzügiger für ein Einsichtsrecht bereits nach Anmeldung der Forderung: Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
- Aufl., § 4 Rn. 47). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf von dem Verwalter gemäß §§ 174 ff InsO hinsichtlich Forderungsanmeldungen geführte Akten, die sich - wie im Streitfall - bei Gericht befinden (MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns,
§ 4Rn. 58; Uhlenbruck/Pape, Ins
O,
- Aufl., § 4 Rn. 29; HK-InsO/Sternal,
- Aufl., § 4 Rn. 13). 7 b) Der verfahrensbeteiligte Gläubiger braucht - anders als ein Dritter gemäß § 299 Abs. 2 ZPO - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht nicht darzulegen (OLG Celle, ZVI 2004, 114, 115). Eine Beschränkung des Einsichtsrechts ist gegenüber Verfahrensbeteiligten nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Einsicht den Verfahrenszweck gefährden würde, weil ein Missbrauch der aus der Akte gewonnenen Erkenntnisse im konkreten Einzelfall droht (OLG Celle,
; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns,
§ 4Rn.
57; Uhlenbruck/Pape,
; HmbKomm-InsO/Rüther, 7. Aufl., § 4 Rn. 44; Thole, ZIP 2012, 1533, 1534). 8
- aa)Ein Missbrauch kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Schuster/Friedrich, ZIP 2009, 2418, 2421) nicht allein aus der Erwägung hergeleitet werden, dass die Gläubigerin ihr Akteneinsichtsrecht möglicherweise dazu nutzen will, Erkenntnisse über sonstige Gläubiger zu gewinnen, um diesen ein Angebot auf den Kauf ihrer Forderungen zu unterbreiten. Es steht den einzelnen Gläubigern frei, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen eine Abwägung zu treffen, ob sie sich zum Verkauf ihrer Forderungen entschließen oder einer Befriedigung im Insolvenzverfahren den Vorzug geben. Der Umstand, dass möglicherweise eine den Kaufpreis übersteigende Quote auf abgetretene Forderungen entfällt, berührt keine Belange des Insolvenzverfahrens und kann für sich genommen einen Missbrauch des Einsichtsrechts nicht begründen. Der Verwalter hat die Interessen der Gläubiger im Verfahren wahrzunehmen, aber keinen Einfluss darauf, ob Gläubiger am Verfahren teilnehmen oder nicht. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kaufpreis die spätere Quote überschreitet oder Gläubiger einer Kürzung der Quote mit Rücksicht auf die sofortige Befriedigung ihrer Forderung den Vorzug geben. Schließlich werden keine verfahrensfremden Ziele verfolgt, wenn den Gläubigern die Alternative einer Befriedigung ihrer Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens angeboten wird. Diese Vorgehensweise kann dazu beitragen, Gläubiger vor Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR(VZ) 1/06, WM 2006, 1435 Rn. 19 ff). 9
- bb)Zudem sind Forderungsabtretungen gemäß § 399 BGB rechtlich wirksam, sofern kein Abtretungsverbot eingreift. Deswegen muss es grundsätzlich hingenommen werden, wenn Forderungen auch nach Verfahrenseröffnung abgetreten werden und neue Gläubiger am Verfahren beteiligt sind. Akteneinsicht kann nicht allein deswegen verweigert werden, um die vom Gesetz gebilligte Abtretung von Forderungen zu vereiteln oder mindestens zu erschweren. Im Streitfall ist nicht zu befürchten, dass die Gläubigerin die Daten der Mitgläubiger für gewerbliche Interessen missbraucht. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310782020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public