Auswahl des zweiten Schiedsrichters und danach durch die ICC. 7.12 (c) Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Frankfurt am Main, Deutschland, und die Verfahrenssprache ist Englisch. 2 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe die für die FFB übernommene Gewährleistung verletzt. Mit ihrer Schiedsklage verlangte sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,6 Mrd. €. Als Schiedsrichter benannte die Antragstellerin P. F. , die Antragsgegnerin nominierte R. B. D. . Zum Vorsitzenden wurde Prof. Dr. S. H. E. bestellt. 3 Mit Endschiedsspruch vom
Ob ein mit dem Aufhebungsantrag angreifbarer Schiedsspruch vorliege, sei eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung. Im Streitfall fehle es an der erforderlichen Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift im Sinn von § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Aus dem Vermerk "signature could not be obtained" gehe nur hervor, dass eine Unterschrift nicht habe erlangt werden können. Offen bleibe, warum die Unterschrift des Schiedsrichters P. F. nicht habe erlangt werden können. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob dem Schiedsrichter die Unterschriftsleistung aus einem bestimmten Grund wie Krankheit oder Ortsabwesenheit nicht möglich gewesen sei oder ob er die Unterschriftsleistung verweigert habe. Das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Unterschriften stelle keinen Aufhebungsgrund im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO dar. Da die Regelungen der Förmlichkeiten in § 1054 Abs. 1 ZPO zwingend seien, sei das Dokument nicht als Schiedsspruch im Sinn des 10. Buchs der Zivilprozessordnung zu betrachten. Ein Antrag
1 ZPO sei erst ab
holung der Unterschrift oder einer Angabe des Grundes für das Fehlen der Unterschrift statthaft. Vor diesem Zeitpunkt sei er als unzulässig zu verwerfen. 7 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht sei in entsprechender Anwendung des § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO zuständig. Das rechtliche Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sei im Streitfall gegeben, weil ein Antrag
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil der angebliche "Schiedsspruch" (derzeit) unwirksam sei. 8 C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig (dazu C I) und begründet (dazu C II). Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist ebenfalls zulässig und begründet (dazu C III). 9 I. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 575 ZPO). 10 II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 ZPO als Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Aufhebungsverfahrens
Der streitgegenständliche Schiedsspruch erfüllt jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die inhaltlichen (dazu C II 2) ebenso wie die formalen Anforderungen (dazu C II 3) des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ob bei Zweifeln am Vorliegen eines Schiedsspruchs auch ein Antrag auf Feststellung, dass kein Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO vorliegt, zulässig ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (dazu C II 4). 11 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterzeichnung des Schiedsspruchs durch die Schiedsrichter gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidungsvoraussetzung für den Aufhebungsantrag
12 a)
1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung
den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Siebten Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozessordnung "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch" ergibt sich, dass der Aufhebungsantrag gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinn der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch zu richten ist. Ob ein mit dem Aufhebungsantrag
ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Verfahrensvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 [juris Rn. 15]). 13
1 Satz 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht vor, dass in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts genügen, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird. Die Regelungen in § 1054 Abs. 2 und 3 ZPO sehen eine grundsätzliche Begründungspflicht für den Schiedsspruch sowie die Angabe von Erlassdatum und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vor.
4 ZPO ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. Die Vorschrift des § 1054 ZPO stimmt weitgehend mit Art. 31 des UNCITRAL-Modellgesetzes (ModG) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit überein (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 55). 15 Zuvor regelte § 1039 ZPO die Form und den Inhalt von Schiedssprüchen. Die bis zum
F) war der Schiedsspruch unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF regelte für Schiedsgerichte mit mehr als zwei Mitgliedern den Fall, dass von einem Schiedsrichter, obwohl er an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hatte, die Unterschrift nicht zu erlangen war. In diesem Fall reichte die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus; der Vorsitzende hatte unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war.
F war der Schiedsspruch den Parteien grundsätzlich in einer Ausfertigung zuzustellen und
F auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen. 17 bb)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum
1 Satz 2 ZPO, mit der kenntlich gemacht wird, dass die Unterschrift nicht lediglich versehentlich fehlt und es sich tatsächlich um das finale Ergebnis des Schiedsverfahrens handelt. 21
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 77/17, NJW-RR 2018, 1334 [juris Rn. 14]; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1054 Rn. 8; Nordmeier in Thomas/Putzo aaO § 1054 Rn. 10). Für den Eintritt der formellen Rechtskraft eines Schiedsspruchs müssen (jedenfalls) die Förmlichkeiten des § 1054 Abs. 1 ZPO gewahrt sein (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 56; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1055 Rn. 1.4; Voit in Musielak/Voit aaO § 1055 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1055 Rn. 1; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1054 Rn. 8; Nordmeier in Thomas/Putzo aaO § 1055 Rn. 1; zu Art. 31 Abs. 1 ModG vgl. Bantekas in Bantekas/Ortolani/Ali/Gomez/Polkinghorne, UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration, S. 817). 22 dd) Eine fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Unterschrift einschließlich der Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift kann
geholt werden (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2013, 230 [juris Rn. 85]; Nordmeier in Thomas/Putzo aaO § 1054 Rn. 10; Voit in Musielak/Voit aaO § 1054 Rn. 6; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1054 Rn. 10a; Zöller/Geimer aaO § 1054 Rn. 4; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 12; von Schlabrendorff/Sessler in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento aaO § 1054 Rn. 18 und 23; aA - allerdings ohne Begründung - Lachmann aaO Rn. 1753). Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, im Streitfall könne das Schiedsgericht nicht mehr unbefangen entscheiden, weil es das rechtliche Gehör der Antragstellerin im Schiedsverfahren verletzt habe und zwei der drei Schiedsrichter diese Gehörsrechtsverletzungen mit ihren Unterschriften perpetuiert hätten, betrifft diese Rüge allein die Begründetheit eines - gegen einen Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO gerichteten - Aufhebungsantrags. 23 2. Der streitgegenständliche Schiedsspruch erfüllt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Angabe eines Grundes für die fehlende Unterschrift des Schiedsrichters P. F. . 24 a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, ein Vermerk gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ordnungsgemäß, wenn er - wie bei § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Tatsache der Verhinderung und deren Grund enthalte, ohne dass detaillierte Angaben erforderlich seien. Eine teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO diene nicht allein der Abgrenzung des Schiedsspruchs zu einem Entwurf. Die Bestimmung solle auch sicherstellen, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung für den Schiedsspruch, insbesondere für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen übernähmen. Darüber hinaus werde mit der Unterschrift dokumentiert, dass der Schiedsspruch dem Ergebnis der Beratungen in der Sache entspreche. Soweit die Antragsgegnerin auf eine historische Auslegung abstelle und meine, dass § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Vergleich zu § 1039 ZPO aF
dem Willen des Gesetzgebers (nur) Erleichterungen enthalte, treffe dies nicht zu. Die Vorschrift habe im Vergleich zu § 1039 ZPO aF eine Reihe von Erleichterungen gebracht. Soweit § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstmals auch die Ersetzung der Unterschrift des Vorsitzenden zugelassen habe, seien jedoch mit der Anlehnung an § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Anforderungen gegenüber der Vorgängerregelung erhöht worden; nunmehr sei auch ein Grund für eine fehlende Unterschrift anzugeben. 25 b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. Der streitgegenständliche Vermerk erfüllt die inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den anzugebenden Grund für das Fehlen einer Unterschrift. 26 aa)
dem Wortlaut der Vorschrift ist "der Grund" für das Fehlen der Unterschrift anzugeben. Das ist hier der Fall. Mit dem Hinweis darauf, die Unterschrift habe nicht erlangt werden können ("signature could not be obtained"), wird der Grund für das Fehlen der Unterschrift im Sinn des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO angegeben. 27 bb) Die historische Auslegung der Norm bestätigt dieses Ergebnis. 28
dieser Regelung hatte der Vorsitzende unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war. Die Vorschrift des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht nunmehr vor, dass der Grund für eine fehlende Unterschrift anzugeben ist.
der Gesetzesbegründung steht dieses Erfordernis im Einklang mit der Regelung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 55). 29
A Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 13). Der Vermerk gemäß § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF stellt - wie ausgeführt (oben Rn. 26) - ebenfalls die Angabe eines Grundes für das Fehlen einer Unterschrift dar. Die Änderung des Wortlauts in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat allein zur Folge, dass die Angabe des Grundes nicht mehr auf den Vermerk gemäß § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF beschränkt ist, sondern
- soweit ersichtlich - einhelliger Meinung bedarf es deshalb beim Schiedsgericht - anders als beim staatlichen Gericht - auch keiner Verhinderung im Rechtssinn (vgl. dazu BGH, Urteil vom
1 ZPO ist die Unterschrift der absoluten Mehrheit der Schiedsrichter erforderlich, aber auch ausreichend. Das dient dem Ziel, obstruktiven Schiedsrichtern die Möglichkeit zu nehmen, einen wirksamen Schiedsspruch zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 56). Soweit
1 Satz 2 ZPO der Grund für eine fehlende Unterschrift anzugeben ist, soll damit (allein) kenntlich gemacht werden, dass die Unterschrift nicht (nur) versehentlich fehlt und es sich mithin um das finale Ergebnis des Schiedsverfahrens handelt (vgl. von Schlabrendorff/Sessler in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento aaO § 1054 Rn. 18). Ein darüber hinaus gehender Zweck für die Angabe des Grundes, der nur oder jedenfalls besser erreicht werden kann, wenn auch angegeben wird, weshalb die Unterschrift - wie im Streitfall - nicht erlangt werden konnte, ist nicht ersichtlich. Dem entspricht es, dass der angegebene Grund nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann und ein diesbezüglicher Irrtum oder Fehler den Schiedsspruch unberührt lässt (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1054 Rn. 17; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 14; von Schlabrendorff/Sessler in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento aaO § 1054 Rn. 18). 33
1 Satz 2 ZPO ist der Grund für die fehlende Unterschrift anzugeben. Demgegenüber schreibt § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO für das Verfahren vor dem staatlichen Gericht vor, dass die Verhinderung eines Richters, die Unterschrift beizufügen, unter Angabe des Verhinderungsgrundes vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt wird. 37 c) Die Vorschrift des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält danach keine Vorgaben dazu, von wem und an welcher Stelle im Schiedsspruch der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben werden muss. Auch im Übrigen lassen sich § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine besonderen formalen Anforderungen entnehmen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden. Aus der Vorschrift ergibt sich auch nicht, dass die Unterschriften aller verbleibenden Schiedsrichter die Angabe des Grundes decken müssten (aA MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1054 Rn. 19). Das ist auch
Sinn und Zweck der Regelung nicht zu verlangen. Die Angabe des Grundes soll lediglich
außen kenntlich machen, dass die Unterschrift nicht nur versehentlich fehlt und es sich um das finale Ergebnis des Schiedsverfahrens handelt. 38 Ob mit dem Oberlandesgericht davon auszugehen ist, dass jedenfalls ersichtlich sein müsse, wer die Verantwortung für die Angabe des Grundes für das Fehlen der Unterschrift übernommen hat, kann dahinstehen. Im Streitfall deckt die Unterschrift des Vorsitzenden des Schiedsgerichts den Vermerk ab und zeigt damit, dass dieser die Verantwortung für ihn übernommen hat. 39
1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt. Dazu gehört
1 Nr. 4 Fall 1 ZPO die Entscheidung über Anträge betreffend die Aufhebung
43 b) Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Hilfsantrag betrifft keine Entscheidung über einen Antrag betreffend die Aufhebung
ZPO, sondern die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Schiedsspruch
In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde jedoch in entsprechender Anwendung von § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. 44
träglichen Wegfall des Zulassungsgrunds im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 23]; Baumert, NZI 2020, 180, 182). 47 Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 575 ZPO). 48 3. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache ebenfalls Erfolg. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte und vom Oberlandesgericht zugesprochene Feststellungsbegehren, der Schiedsspruch sei unwirksam, ist (jedenfalls) unbegründet, weil es sich bei dem Schiedsspruch - wie unter C II 2 und 3 ausgeführt - um einen Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO handelt. 49 D. Auf die Rechtsbeschwerden der Parteien ist die angefochtene Entscheidung danach insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil das Oberlandesgericht die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe bislang nicht geprüft hat. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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