KORE310802023 ECLI:DE:BGH:2023:090323UIZR167.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20230309 I ZR 167/21 Urteil Art 8 Abs 1 EGV 6/2002 vorgehend OLG Frankfurt, 28. Oktober 2021, Az: 6 U 40/20, Urteilvorgehend LG Fran
§ 46Design
G, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst.
§ 42Abs. 2 Design
G) der Beklagten sowie Erstattung von Abmahnkosten (Art. 89 Abs. 1 Buchst.
§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB).
40 IV. Ob der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zustehen, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und dazu auch keine Feststellungen getroffen. 41 C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 42 D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom
- Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Die Relevanz der von den Revisionen der Beklagten und der Streithelferin aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit die technische Funktion eines Erzeugnisses derart durch wirtschaftliche Aspekte wie zum Beispiel Kostenfaktoren, Verkaufspreise und Kundenzielgruppen konkretisiert werden kann, dass alternative Gestaltungen, die zu einem unverhältnismäßigem finanziellen Mehraufwand führen, unzumutbar und deshalb auch rechtlich irrelevant sind, hängt von den Feststellungen des Berufungsgerichts im wiedereröffneten Berufungsverfahren ab. 43 E. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 44 I. Bei der für jedes den Gesamteindruck prägende Erscheinungsmerkmal gesondert vorzunehmenden Prüfung, ob es ausschließlich technisch bedingt ist, kommt eine differenzierende Betrachtung der Bauteile des Klagemusters in Betracht. So mögen das Vorhandensein eines Gehäuses und möglicherweise auch seine Grundform ausschließlich technisch bedingt sein, nicht aber weitere Eigenschaften wie insbesondere die Gestaltung der Oberfläche des Gehäuses. 45 II. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es komme darauf an, ob ästhetische Erwägungen für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses eine Rolle gespielt hätten, weicht dies - zumindest begrifflich - von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ab. Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Designs (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310802023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public