BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 – Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Abzug des Umsatzsteueranteils 1.…
KORE310822024 ECLI:DE:BGH:2024:160724UVIZR205.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20240716 VI ZR 205/23 Urteil § 251 Abs 1 BGB, § 287 ZPO vorgehend LG Karlsruhe, 26. Mai 2023, Az: 20 S 23/22vorgehend AG Bruchsal, 23. März 2022, Az: 4 C 165/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Abzug des Umsatzsteueranteils 1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
2 Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Sachverständige ermittelte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 500 €. Der Beklagte erstattete insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 420,17 € mit der Begründung, dass ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen sei. Die Klägerin hat eingewandt, die Berechnung durch die Sachverständige sei bereits auf der Grundlage des Nettowertes getroffen worden. Mit der Klage hat sie die Differenz in Höhe von 79,83 € nebst Zinsen geltend gemacht.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Wertminderung sei nur in Höhe des "Nettowertes" zu erstatten, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Von dem von der Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert sei die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen. Der merkantile Minderwert sei mangels Möglichkeit der Naturalrestitution gemäß § 251 BGB durch Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handle und der beschädigte Pkw zu dessen Betriebsvermögen gehöre, könne bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts nicht unberücksichtigt bleiben. Denn hiervon hänge die Höhe der schadensbedingten Wertminderung des Vermögens der Geschädigten ab. Bei dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handle es sich um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass von dem erzielten Kaufpreis Umsatzsteuer abzuführen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer einen höheren Preis erzielen werde als ein privater Verkäufer. Im Vergleich zum privaten Verkäufer verbleibe dem Unternehmer mithin nur der um die Umsatzsteuer verminderte Kaufpreis. Damit wirke sich bei ihm eine unfallbedingte merkantile Wertminderung entsprechend geringer aus, während der Teil der Wertminderung, der auf den Umsatzsteueranteil entfalle, den Fiskus treffe.
5 Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem im Gutachten aufgeführten Betrag von 500 € um einen Brutto-Betrag handle. Das Gutachten weise eine "merkantile Wertminderung (MwSt-neutral)" in Höhe von 500 € aus. Der Zusatz "(MwSt-neutral)" bedeute nach üblichem Verständnis, dass eine Veräußerung von privat angenommen werde; nur dann falle keine Umsatzsteuer an. Bei der umsatzsteuerpflichtigen Klägerin bleibe ein gleich hoher Mindererlös aber lediglich in Höhe des um die abzuführende Umsatzsteuer verminderten Netto-Betrags "hängen."
II.
6 Die Berufung der Klägerin war entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Vermutung zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt und begründet worden. Die elektronische Einreichung sowohl der Berufungsschrift als auch der Berufungsbegründungsschrift entsprach den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Ausweislich der in der elektronischen Akte des Berufungsgerichts befindlichen Prüfvermerke sind beide Schriftsätze, die von Rechtsanwalt M. L. einfach signiert sind, über das ihm persönlich zugeordnete beA eingereicht worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 9 f.).
III.
7 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zwar ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen. Allerdings ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem im Gutachten als merkantile Wertminderung angeführten Betrag handle es sich um einen "Brutto-Betrag", nicht frei von Rechtsfehlern.
8 1. Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Pkw zusteht. Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn. 11).
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Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2.
Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13).
11 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier der Höhe des merkantilen Minderwerts - ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem im Gutachten als merkantile Wertminderung angeführten Betrag handle es sich um einen "Brutto-Betrag", nicht frei von Rechtsfehlern ist.
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18 Dem umsatzsteuerpflichtigen Geschädigten (Unternehmer) wären von dem Bruttoverkaufspreis für das unbeschädigte Fahrzeug (15.000 €) nach Abzug der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer (19 %) 12.605,04 € verblieben. Nach dem Unfall würden ihm von brutto 13.000 € nach Abzug der Umsatzsteuer netto 10.924,37 € verbleiben. Könnte der Geschädigte nun die ermittelte Wertminderung von 2.000 € in voller Höhe beanspruchen, hätte er insgesamt (10.924,37 € + 2.000 € =) 12.924,37 € in seinem Vermögen. Ohne den Unfall hätte er bei einem Verkauf des Fahrzeugs aber wie dargestellt nur 12.605,04 € erlangt. Er hätte also, würde ihm der ermittelte Minderwert in vollem Umfang zugesprochen, mit dem Unfall 319,33 € mehr zur Verfügung als ohne den Unfall. Das ist genau der Betrag, der dem (gedachten) "Umsatzsteueranteil" des ermittelten Minderwerts von 2.000 € entspricht. In diesem Umfang steht ihm eine Entschädigung nicht zu, weil diese über sein Wertinteresse hinausgehen und so zu einer Überkompensation führen würde.
19 Derselbe Bereicherungsbetrag ergibt sich bei rechtlicher Betrachtung, wenn bei einem Geschädigten, der nicht Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist und der deshalb beim Verkauf seines Fahrzeugs (Verkauf "von privat") Umsatzsteuer schon gar nicht in Rechnung stellen dürfte, dennoch die Schätzung des merkantilen Minderwerts ausgehend von Bruttopreisen erfolgt. In dem oben genannten Rechenbeispiel könnte der Geschädigte rechtlich gesehen beim Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs nicht den Bruttopreis von 15.000 €, sondern nur den Nettopreis von 12.605,04 € verlangen. Der Verkaufspreis für das beschädigte und reparierte Fahrzeug betrüge nicht brutto 13.000 €, sondern netto 10.924,37 €. Die Differenz, die den merkantilen Minderwert abbilden soll, beliefe sich dann aber nicht auf 2.000 €, sondern auf 1.680,67 €, wäre also um 319,33 € geringer.
20 Eine andere - nicht rechtliche, sondern tatsächliche - Frage ist es allerdings, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl netto, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden.
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26 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem im Gutachten unter "merkantile Wertminderung (MwSt-neutral)" angeführten Betrag von 500 € handle es sich um einen "Brutto-Betrag", der Zusatz "(MwSt-neutral)" bedeute nach üblichem Verständnis, dass eine Veräußerung von privat angenommen werde, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wie oben unter a) ausgeführt, unterliegt der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht der Umsatzsteuer, er ist also steuerneutral. Dass eben dies mit dem Zusatz "(MwSt-neutral)" ausgedrückt werden sollte, ergibt sich auch aus der Antwort der Sachverständigen, auf die die Revisionserwiderung verweist. Eine andere und die hier entscheidende Frage ist aber, ob die Sachverständige bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts vom Nettoverkaufspreis ausgegangen ist, was die insoweit beweisbelastete Klägerin der Sache nach behauptet, oder ob der Bruttoverkaufspreis zugrunde gelegt wurde, so dass ein Abzug vorzunehmen ist. Die hierzu bislang getroffenen Feststellungen lassen eine diesbezügliche Beurteilung nicht zu, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
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