BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 – I ZR 61/22 – Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für Abschlussschreiben - Kosten für Abschlussschreiben III Kosten für…
KORE310842023 ECLI:DE:BGH:2023:090223UIZR61.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230209 I ZR 61/22 Versäumnisurteil § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 13 Abs 3 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 17. März 2022, Az: I-20 U 243/20vorgehend LG Wuppertal, 8. Juli 2020, Az: 3 O 105/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für Abschlussschreiben - Kosten für Abschlussschreiben III Kosten für Abschlussschreiben III Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen fünf behaupteter Wettbewerbsverstöße ab und setzte ihr eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Landgericht mit Beschluss vom 23. August 2018 erließ.
2 Gegen den ihr am 3. September 2018 zugestellten Beschluss erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. September 2018 Widerspruch. Am 24. September 2018 verfügte die Vorsitzende Richterin die Übersendung einer Abschrift dieses Schriftsatzes an die Klägerin. Die Geschäftsstelle vermerkte am 4. Oktober 2018 die Erledigung dieser Verfügung. Die beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Abschrift des Schriftsatzes wurde mit einem Posteingangsstempel vom 9. Oktober 2018 versehen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe an diesem Tag Kenntnis von dem Widerspruch erhalten; die Beklagte hat behauptet, dies sei bereits zuvor am 26. September 2018 erfolgt.
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 30. Oktober 2018 zu der einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abzugeben.
4 Auf den Widerspruch der Beklagten erließ das Landgericht ein die einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil. Ihre hiergegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte nach einem Hinweis des Berufungsgerichts zurück.
5 Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 749,34 € (Klageantrag Ziffer 1) sowie für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 € (Klageantrag Ziffer 2), jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit ihr darin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen zugesprochen worden war. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten gewesen. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
7 A. Das Berufungsgericht hat den auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben gerichteten Antrag als unbegründet erachtet.
8 Es hat angenommen, ein solcher Erstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Beauftragung des Rechtsanwalts der Klägerin zur Erstellung des Abschlussschreibens habe nicht dem maßgeblichen objektiven Interesse der Beklagten entsprochen, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Absendung des Abschlussschreibens Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben gehabt habe. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin schon Kenntnis von dem Widerspruch gehabt habe, denn das Abschlussschreiben habe im Zeitpunkt von Abgabe und Zugang bei der Beklagten auch nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Diese habe durch den bereits erhobenen Widerspruch objektiv dokumentiert, dass sie nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung hinzunehmen. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn müsse zwar nach außen ausdrücklich oder konkludent hervortreten. Der Wille müsse aber weder gegenüber dem Geschäftsführer kundgegeben werden, noch müsse der Geschäftsführer Kenntnis davon haben.
9 Ein Erstattungsanspruch bestehe auch nicht als Schadensersatzanspruch. Ebenso wie die Kosten einer Abmahnung seien die Kosten eines Abschlussschreibens nicht vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs erfasst. Während der Schadensersatz einen Ausgleich für bereits erlittene Nachteile gewähre, zielten die Abmahnung und das Abschlussschreiben in erster Linie auf die Verhinderung zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen.
10 B. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten gewesen ist, auf den Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet, mwN).
11 C. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
12 I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben nicht abgelehnt werden.
13 1. Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ersatzanspruch für die Kosten des Abschlussschreibens stehe der Klägerin nicht als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB zu.
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15 Vorrangig kommt es auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willen des Geschäftsherrn an. Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row, jeweils mwN).
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17 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein kostenauslösendes Abschlussschreiben nur dann erforderlich ist und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht, wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend. Diese Grundsätze gelten sowohl für eine durch Beschluss (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair) als auch für eine durch Urteil erlassene oder nach Widerspruch bestätigte einstweilige Verfügung (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [jurisRn. 17 bis 21] - Kosten für Abschlussschreiben II).
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23 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht indes nicht verneint werden.
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26 Vor diesem Hintergrund trifft den Schuldner während des Laufs der Wartefrist zwar noch keine Aufklärungspflicht. Mit Ablauf der Wartefrist muss er dem Gläubiger aber mitteilen, dass er sich zur Erhebung eines Widerspruchs entschlossen oder sogar schon Widerspruch erhoben hat. Insbesondere darf er sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht dem Gläubiger den Widerspruch zur Kenntnis bringt. Die damit einhergehende Verzögerung kann er unschwer vermeiden, indem er dem Gläubiger seinen Schriftsatz von Anwalt zu Anwalt zustellt oder vorab zur Kenntnis übermittelt. Wird der Widerspruch nicht unmittelbar erhoben, nachdem der Schuldner seinen dahingehenden Entschluss gefasst hat, kann er sogar gehalten sein, den Gläubiger schon vorab zu informieren.
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29 3. Der Streitfall erfordert weiterhin keine Entscheidung, ob Rechtsverfolgungskosten, insbesondere die Kosten einer berechtigten Abmahnung oder eines berechtigten Abschlussschreibens, als nach § 9 Abs. 1 UWG ersatzfähiger Schaden anzusehen sind (zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 [juris Rn. 19 bis 21] = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl., UWG § 9 Rn. 1.29 mwN; zur Abmahnung im Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20, GRUR 2022, 1819 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 65 - Riptide II; zum Markenrecht vgl., allerdings ohne nähere Begründung, BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 59] - BretarisGenuair).
30 4. Die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des Aufwendungsersatzanspruchs für die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) auf die Kosten eines berechtigten Abschlussschreibens kommt nicht in Betracht, weil es insoweit bereits einer Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 14] - Kosten für Abschlussschreiben II).
31 II. Danach ist das angegriffene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
32 1. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, greift nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatgerichts fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 [juris Rn. 27]). So liegt es im Streitfall. Das Landgericht hat sich keine Überzeugung davon verschaffen können, dass der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe am 26. September 2018 Kenntnis von dem Widerspruch gehabt, zutrifft. Auf Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage der Kenntniserlangung ist es nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aber nicht angekommen, so dass es die Feststellung des Landgerichts nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO überprüft hat.
33 2. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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43 D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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