Obsah (5)
§ 111h§ 803§ 10§ 49§ 366KORE310862020 ECLI:DE:BGH:2020:280520BVZB56.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200528 V ZB 56/19 Beschluss § 111f StPO, § 111h Abs 2 S 1 StPO, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG vorgehend LG Essen, 15. März 2019, Az: 7 T 69/1
§ 111hAbs. 2 St
PO bereits mit Eintragung der Sicherungshypothek vollzogen sei und es anschließend eines Vollstreckungsverbots nicht mehr bedürfe, weil nachfolgende Eintragungen ohnehin nachrangig seien. Das trifft nicht zu. Die „Dauer der Arrestvollziehung“
§ 111hAbs. 2 St
PO hält auch nach Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Aufhebung der Pfändungsmaßnahme an (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl., § 111h Rn. 12). Auf diese Weise soll - wie gezeigt (vgl. Rn. 12) - für das insolvenzbedingte Erlöschen der Sicherungshypothek vorgesorgt werden. 15
- Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, wonach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO der Vollstreckung durch sämtliche - also auch durch vorrangige - Gläubiger entgegensteht. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. Dies entspricht zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht (vgl. AG Alzey, Rpfleger 2018, 400, 401; BeckOK StPO/Huber, [1.1.2020], § 111h Rn. 5; KK-StPO/Spillecke,
- Aufl., § 111h Rn. 1; Graf/Huber, StPO,
- Aufl., § 111h Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 111h Rn. 4; Satzger/Schluckebier/Heine, StPO,
- Aufl., § 111h Rn. 6; Depré/Cranshaw, ZVG,
- Aufl., § 15 Rn. 111; Bittmann in Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Rn. 497; ders., NStZ 2019, 447, 452; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung,
- Aufl., S. 163, 169 f.; ders., Rpfleger 2018, 177 f.). 16 a) Anders als das Beschwerdegericht meint, lässt sich § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO kein umfassendes Vollstreckungsverbot entnehmen, das auch für vorrangige Gläubiger gilt. Der Wortlaut der Norm lässt sich zwar in dieser Weise verstehen (vgl. auch AG Alzey, Rpfleger 2018, 400, 401). Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung der Vorschrift aber - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 10) - an der Mobiliarvollstreckung orientiert. Wie mit der „Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen“
§ 803
ZPO ist mit „Zwangsvollstreckungen in Gegenstände“
§ 111hAbs. 2 Satz 1 St
PO der Beginn der Zwangsvollstreckung gemeint; im Anschluss an die Pfändung einer beweglichen Sache in Vollziehung des Arrests (§ 111f Abs. 1 Satz 1 StPO) darf also keine weitere Pfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mehr erfolgen. Nicht erfasst werden hingegen bestehende Pfändungspfandrechte, die durch zeitlich frühere Pfändungsmaßnahmen begründet worden sind und bei der Erlösverteilung gemäß § 804 Abs. 3 ZPO Vorrang gegenüber dem Pfändungspfandrecht der Staatsanwaltschaft genießen (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 804 Rn. 5). Dementsprechend wird die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nur insoweit untersagt, als weitere Zwangssicherungshypotheken nicht eingetragen werden dürfen. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen. Das ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber das Vollstreckungsverbot als notwendige Ergänzung von § 89 InsO betrachtet (BT-Drucks. 18/9525 S. 79). Von dem in dieser Bestimmung geregelten insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbot wird die Verwertung eines Absonderungsrechts (§ 49 InsO) gerade nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 4; MüKoInsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 89 Rn. 16); ein solches Absonderungsrecht gewährt u.a. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 15 ff.). 17
- b)Dieses Verständnis von § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. 18
- aa)Das frühere Zulassungsverfahren, an dessen Stelle nunmehr das Vollstreckungsverbot getreten ist, sah einen Rangrücktritt vor, durch den das Sicherungsmittel der Staatsanwaltschaft als „Platzhalter“ für den aufrückenden Verletzten diente (vgl. Rn. 11). Da sich der Rang der staatlichen Sicherungshypothek, in den die Verletzten aufgrund der Zulassung aufrücken konnten, nach allgemeinem Recht bestimmte, ging es dabei ausschließlich um das Verhältnis zwischen dem Sicherungsmittel der Staatsanwaltschaft und nachrangigen Rechten anderer Gläubiger. Hatte das Recht eines anderen Gläubigers einen besseren Rang als die staatliche Maßnahme inne, trat der mit der Zulassung verbundene privilegierte Zugriff auf das Tätervermögen nach einhelliger Ansicht nicht ein (vgl. MüKoStPO/Bittmann, § 111g Rn. 3 und 8; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., 2. Teil, B. Rn. 273; Frohn, Rpfleger 2001, 10, 12; Hansen/Wolff-Rojczyk, GRUR 2007, 468, 473; Hees/Albeck, ZIP 2000, 871, 873). 19
- bb)Daran hat sich durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens nichts geändert. Mit der Normierung des Vollstreckungsverbots wollte der Gesetzgeber nicht in vorrangige Rechte eingreifen. Beseitigt werden sollte vielmehr die als „Windhundrennen“ empfundene Geltung des Prioritätsgrundsatzes im Verhältnis der Verletzten einer Straftat untereinander (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 1). Der sichergestellte Gegenstand soll nunmehr frei von nachrangigen Belastungen verwertet werden, damit der gesamte Erlös für eine Verteilung in einem Entschädigungs- oder Insolvenzverfahren zur Verfügung steht (vgl. Savini, Rpfleger 2018, 177). Insoweit, also ausschließlich im Verhältnis der nachrangigen Gläubiger untereinander, sichert das Vollstreckungsverbot den „grundsätzlichen Vorrang der Verletzten vor anderen Gläubigern“ (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78 f.). 20
- c)Im Übrigen führte das Verständnis des Beschwerdegerichts im Bereich der Immobiliarvollstreckung zu sinnwidrigen Ergebnissen. Betriebe nämlich die Staatsanwaltschaft aus ihrer nachrangigen Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung, müssten die gemäß § 10 Abs. 1 ZVG vorrangigen Rechte nach Maßgabe von §§ 44, 45 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen werden. Da sie infolgedessen bei der Erlösverteilung vorrangig zu berücksichtigen wären, ergäbe sich aus dem Vollstreckungsverbot kein wirtschaftlicher Vorteil für die Verletzten, der es rechtfertigen könnte, vorrangigen Gläubigern einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu versagen. Im Gegenteil könnte ein hohes geringstes Gebot zur Folge haben, dass sich die Zwangsversteigerung insgesamt - und damit auch zum Nachteil der Verletzten - als undurchführbar erwiese (zutreffend AG Alzey, Rpfleger 2018, 400, 401). 21 4. Infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. 22
- a)Soweit Wohngeldansprüche die Voraussetzungen der Rangklasse 2 des § 10 ZVG erfüllen, gehen sie den Rechten der nachfolgenden Rangklassen vor. Da die Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft zu den in der Rangklasse 4 geregelten Rechten an dem Grundstück gehört, ist sie nachrangig gegenüber Ansprüchen der Rangklasse 2. Auf die zeitliche Entstehung der Rechte kommt es insoweit nicht an; diese ist nur dann von Bedeutung, wenn mehrere Rechte innerhalb der Rangklasse 4 konkurrieren (vgl. § 11 Abs. 1 ZVG, §§ 879 ff. BGB; zur Wirkung des Vollstreckungsverbots insoweit AG Alzey, Rpfleger 2018, 400, 401). Auch hängt die bevorzugte Stellung der Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften
§ 10Abs.
1 Nr. 2 ZVG - anders als das Vollstreckungsgericht gemeint hat - nicht von deren Rechtsnatur ab. Sie ergibt sich vielmehr aus der Einordnung der Hausgeldansprüche in dem Rangklassensystem des § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 19). 23 b) Das hat allerdings zur Folge, dass in der Rangklasse 2 (sowie in der Rangklasse 3) Absonderungsrechte
§ 49Ins
O auch nach Eintragung der Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft entstehen können. Anders als das Beschwerdegericht meint, hat der Gesetzgeber dieses Ergebnis aber nicht verhindern wollen. Vielmehr sollte die Entstehung von Absonderungsrechten durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbunden werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78 f.). Das Absonderungsrecht aus der Rangklasse 2 entsteht gerade nicht (wie eine Zwangssicherungshypothek) durch eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern kraft gesetzlicher Anordnung (ebenso wie die Rechte der Rangklasse 3, vgl. dazu Senat, Beschluss vom
- März 2012 - V ZB 185/11, Rpfleger 2012, 560 Rn. 4). Die Bevorrechtigung dieser Ansprüche ergibt sich aus der Einordnung innerhalb des Rangklassensystems des § 10 ZVG, das von der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt blieb. Denn selbst bei einer seitens der Staatsanwaltschaft betriebenen Zwangsversteigerung fallen - wie oben in Rn. 20 bereits ausgeführt - die Rechte der Rangklassen 2 und 3 nach rechtzeitiger Anmeldung in das geringste Gebot (§ 45 ZVG) und sind bei der Verteilung des Versteigerungserlöses vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom
- Dezember 2017 - V ZR 82/17, NJW 2018, 1613 Rn. 10). IV. 24
- Danach sind die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufzuheben. Nachdem das Beschwerdegericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine näheren Feststellungen zu der Zusammensetzung der Forderung getroffen hat, ist die Sache an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen, das den Antrag nicht aus den in dem Beschluss des Beschwerdegerichts genannten Gründen zurückweisen darf. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird es nicht zu treffen haben. Zwar sind die §§ 91 ff. ZPO dann anwendbar, wenn sich die Parteien wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen, was u.a. bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung anzunehmen sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom
- Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8; Beschluss vom
- Dezember 2016 - V ZB 41/14, NJW-RR 2017, 299 Rn. 14). Hier ist es aber deshalb anders, weil der Schuldner der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht entgegengetreten ist und es daher an einem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens fehlt. 25
- Bei Anordnung der Beschlagnahme wird das Vollstreckungsgericht nunmehr zu prüfen haben, inwieweit die titulierten Ansprüche (noch) bevorrechtigt sind. 26 a) In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der Umfang der Bevorrechtigung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZVG auf die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist wegen seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung so konzipiert, dass sich der Umfang des Vorrechts erst in dem Zwangsversteigerungsverfahren konkretisiert (vgl. Senat, Urteil vom
- September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 20). Welche Forderungen bevorrechtigt sind, bestimmt sich in der Zwangsversteigerung durch eine Rückrechnung von der Beschlagnahme an (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG); auf den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kommt es insoweit nicht an, weil § 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom
- Juli 2010 - V ZB 178/09, Rpfleger 2011, 40 Rn. 7 ff.). Forderungen, die durch Zeitablauf nicht mehr an der Bevorrechtigung teilnehmen, werden nur noch in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom
- September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 18) und unterliegen dem Vollstreckungsverbot nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO. Wird die Beschlagnahme im Jahr 2020 angeordnet, sind die Ansprüche aus dem Jahr 2018 weiterhin bevorrechtigt. 27 b) Nach der Art der Ansprüche unterfallen dem Vorrecht die rückständigen Hausgelder nebst Zinsen, aber auch die Kosten des auf bevorrechtigte Ansprüche bezogenen Hausgeldprozesses als Kosten der Rechtsverfolgung
§ 10Abs.
2 ZVG (vgl. Stöber/Achenbach, ZVG, 22. Aufl., § 10 Rn. 35). Nicht erfasst werden die Kosten anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; das gilt etwa für die Kosten, die auf die Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen entfallen. Da der Schuldner in den Jahren 2016 bis 2018 auf das Hausgeld und die Sonderumlagen Teilleistungen ohne Tilgungsbestimmung erbracht hat und sich aus dem Versäumnisurteil keine Anrechnung ergibt, wird das Amtsgericht den Umfang der Bevorrechtigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB) festzustellen haben. Die Klageschrift nebst Anlagen kann dabei als Auslegungshilfe herangezogen werden, weil die Wohnungseigentümer gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht auf die Titelvorlage beschränkt sind. Die geleisteten Zahlungen sind zunächst auf die Forderungen aus den Jahren 2016 und 2017 zu verrechnen, weil die nicht mehr durch das Vorrecht gesicherten Forderungen
§ 366Abs. 2 Alt. 2 BGB die geringere Sicherheit bieten. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Rin
BGH Haberkamp istinfolge Urlaubs an derUnterschrift gehindert.Karlsruhe, den 2. Juni 2020Die Vorsitzende Stresemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310862020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public