2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind? 2.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in der Werbung zu erfüllen sind? 2.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 so auszulegen, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält? 1 A. Der Kläger
ein Wirtschaftsverband. Nach seiner Satzung verfolgt er den Zweck, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. 2 Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel " Kapseln", das aus Konjak-Glucomannan, Hydroxypropylmethylcellulose (Kapselhülle), dem Farbstoff E 171 sowie aus Reisextrakt besteht. Sie bewarb dieses Produkt in der nachfolgend eingeblendeten Anzeige (Anlage A zur Klageschrift), die im Heft 29/2020 der Zeitschrift " " erschien und unter anderem die Angaben "GESUND GEWICHT VERLIEREN" und "Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei" enthält: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Der Kläger
- soweit für das Vorlageverfahren relevant - der Auffassung, die Beklagte müsse aufgrund der gesundheitsbezogenen Angaben in ihrer Werbeanzeige nicht nur auf der Verpackung des Produkts, sondern auch in der Werbung für das Produkt die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend Health-Claims-Verordnung, HCVO) erteilen. Er hat die Beklagte in Anspruch genommen, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Nahrungsergänzungsmittel " Kapseln" wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen 1. mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise (...) wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A wiedergegeben. 4 Die beiden Hinweise sind auf der Verpackung des Produkts enthalten, nicht jedoch in der oben eingeblendeten Anzeige. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. 6 B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 HCVO ab. Vor einer Entscheidung
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 7 I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Vorlageverfahren relevant - angenommen, der Kläger sei klagebefugt und ihm stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a und c HCVO zu. 8 Die Beklagte habe ihr Nahrungsergänzungsmittel " Kapseln" in einer Werbeanzeige mit den gesundheitsbezogenen Angaben "GESUND GEWICHT VERLIEREN" und "Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei" beworben. 9 Sie habe gegen die Informationspflicht des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a HCVO verstoßen, nach der sie einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise in die Anzeige aufnehmen müsse. Die Informationspflicht gelte auch dann, wenn auf der Produktverpackung ein solcher Hinweis angebracht sei. Dies folge bereits daraus, dass es sich bei der Werbeanzeige um eine Kennzeichnung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a HCVO handele. Eine solche Auslegung entspreche dem Zweck des Art. 1 Abs. 1 HCVO, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und dem Erwägungsgrund 4, wonach die Health-Claims-Verordnung für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in kommerziellen Mitteilungen gelten solle. Die genannte Auslegung sei mit der deutschen und der englischen Sprachfassung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a HCVO vereinbar; die abweichende französische Sprachfassung stehe ihr nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht überzeugend auf Nr. 2.1 Abs. 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/63/EU vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der HCVO dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben berufen, da dieser wegen divergierender Sprachfassungen und Abweichungen vom Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 HCVO als Auslegungshilfe nicht dienlich sei. 10 II. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob Art. 10 Abs. 2 HCVO so auszulegen
, dass die bei Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in einer Lebensmittelwerbung nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung selbst zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels - im Streitfall die Produktverpackung - die erforderlichen Informationen enthält. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Revision lediglich beschränkt auf den Klageantrag 1 zugelassen. 12 2. Der Klageantrag 1 kann nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 HCVO begründet sein. 13
nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch
, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. 18 Eine gesundheitsbezogene Angabe
nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. 19
zweifelhaft, ob die Beklagte die sie infolge der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für ihr Produkt nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a HCVO treffende Informationspflicht mit der Anbringung des danach vorgesehenen Hinweises auf der Verpackung des Produkts erfüllt hat oder ob sie diesen Hinweis zusätzlich auch in der (schriftlichen) Werbung für dieses Produkt erteilen hätte müssen. 22 aa) Die Informationspflichten des Art. 10 Abs. 2 HCVO im Fall der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben sind zunächst in der Kennzeichnung des Lebensmittels zu erfüllen, soweit eine solche nicht fehlt. Es
zweifelhaft, ob der Begriff "Kennzeichnung" eines Lebensmittels auch eine schriftliche Werbung für das Lebensmittel umfasst, so dass die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in der schriftlichen Werbung dazu führt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Informationspflichten in dieser Werbung zu erfüllen sind. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden. 23
. Danach sind "Kennzeichnung" alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen. 25
allerdings zweifelhaft, ob diese Auffassung zutrifft. 27 (
damit noch nicht festgelegt, welche Gestalt der Bezug des Schriftstücks zu dem Lebensmittel aufweisen muss. Der Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. j LMIV erfasst zunächst "Schriftstücke, die das Lebensmittel begleiten". Aus der Vorschrift selbst erschließt sich nicht, welche Fälle mit der hier möglicherweise einschlägigen Tatbestandsvariante "Schriftstücke, die sich auf das Lebensmittel beziehen" zusätzlich erfasst werden sollen. Insbesondere bleibt offen, ob danach auch (schriftliche) Werbung für ein Lebensmittel als Kennzeichnung gelten soll. Der allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt des Begriffs "Kennzeichnung" spricht eher dagegen (ähnlich bei englisch "labelling" und französisch "étiquetage"). 29 (
. Dafür könnte der in Erwägungsgrund 1 Satz 2 HCVO zum Ausdruck kommende Zweck der Verordnung sprechen, dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. insoweit auch Art. 1 Abs. 1 HCVO) und ihm die Wahl (beim Kauf von Lebensmitteln) zu erleichtern. 32 bb) Auch dann, wenn eine schriftliche Werbeanzeige keine Kennzeichnung des Lebensmittels im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HCVO darstellt oder die durch einen Teil der Kennzeichnung ausgelösten Informationspflichten in einem anderen Teil der Kennzeichnung erfüllt werden können, kommt in Betracht, dass die nach dieser Vorschrift bestehenden Informationspflichten auch dann in der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die erforderlichen Informationen enthält. Dies soll mit der Vorlagefrage 2 geklärt werden. 33
nicht eindeutig zu entnehmen, ob in jedem Fall der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Lebensmittelwerbung eine dort selbst zu erfüllende Informationspflicht besteht (vgl. hierzu Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst aaO Art. 2 VO (EG) 1924/2006 Rn. 21). 34 (a) Dafür sprechen die deutsche und die englische Fassung der Vorschrift, in denen das Wort "Lebensmittelwerbung" beziehungsweise "advertising" durch das Wort "und" beziehungsweise "and" mit dem vorherigen Satzteil verbunden
, was darauf hindeutet, dass die Informationspflichten kumulativ in der Kennzeichnung (oder Aufmachung) und der Lebensmittelwerbung zu erfüllen sind. 35 (b) Allerdings
aufgrund des vorherigen, durch Kommata abgetrennten Einschubs "falls diese Kennzeichnung fehlt" beziehungsweise "if no such labelling exists" unklar, ob - wie die Revision geltend macht - die nachfolgenden Alternativen "die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung" beziehungsweise "in the presentation and advertising" überhaupt nur dann gelten sollen, wenn keine Kennzeichnung des Lebensmittels vorhanden
. Dann wären bei Vorhandensein einer Kennzeichnung die Informationspflichten stets dort zu erfüllen. Soweit die Revision ergänzend darauf hinweist, dass der Einschub in der konsolidierten dänischen Sprachfassung durch Gedankenstriche statt durch Kommata abgetrennt
, folgt daraus nichts Abweichendes. 36 (c) Für eine Wahlfreiheit, die Informationspflichten in der Kennzeichnung oder der Lebensmittelwerbung zu erfüllen, könnte die französische Sprachfassung sprechen, in der das Wort "publicité" ("Werbung") mit dem Wort "ou" ("oder") an den vorherigen Satzteil angeschlossen
. Die genannte Abweichung des französischsprachigen Verordnungswortlauts spiegelt sich in der französischen Sprachfassung von Nr. 2.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses allerdings nicht wider, wo die Verknüpfung jeweils "et" ("und") lautet. Demgegenüber wird in der deutschen Sprachfassung dieses Durchführungsbeschlusses an einer Stelle die Konjunktion "oder" verwendet (vgl. Nr. 2.1 Buchst. b Abs. 1). 37
. 38
, spielt die Verpackung des Lebensmittels für die Kaufentscheidung des Verbrauchers eine nur untergeordnete Rolle (vgl. hierzu auch Nr. 2.1 Buchst. b Abs. 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses Nr. 2013/63/EU). Es
auch zweifelhaft, ob die Verbraucher sich nach dem Online-Erwerb eines Produkts noch mit der Produktverpackung befassen. Nach Auffassung des Senats kann das mit der Verordnung angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau daher nur dann erreicht werden, wenn die Pflichtinformationen aufgrund der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Lebensmittelwerbung dort selbst erteilt werden (ähnlich zuvor schon OLG Koblenz, LMuR 2012, 195 [juris Rn. 43 f.]; OLG Schleswig, LMuR 2012, 204 [juris Rn. 50]; KG, MD 2015, 1086 [juris Rn. 50]; OLG Düsseldorf, MD 2015, 1094 [juris Rn. 100]; OLG Hamburg, LMuR 2022, 321 [juris Rn. 41]; Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst, aaO Rn. 21 mwN; aA Hüttebräuker in Holle/Hüttebräuker, HCVO,
die Beklagte verpflichtet, die Informationspflichten des Art. 10 Abs. 2 HCVO in der Kennzeichnung des Produkts und der Werbung für das Produkt zu erfüllen, stehen dem Kläger die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 HCVO zu. 41 aa) Der Kläger
klagebefugt. Entgegen der Auffassung der Revision gehört ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und
er hinreichend finanziell ausgestattet. 42 bb) Die weiteren Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Klägers sind erfüllt. Feddersen Löffler Pohl Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310862024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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