BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – StB 44/20 – Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss: Entbindung eines…
KORE310872021 ECLI:DE:BGH:2021:270121BSTB44.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210127 StB 44/20 Beschluss § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 53 Abs 2 S 1 StPO, § 22 Abs 1 PUAG, § 43 Abs 1 S 1 WiPrO DEU Bundesrepublik Deutschland Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss: Entbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Auftraggeber oder deren Vertretung im Falle einer juristischen Person; Entbindungsrecht des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzmasse 1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.
A.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen ihn als Zeugen betreffenden Ordnungsgeldbeschluss des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, des Antragsgegners.
2 Der Antragsteller ist Wirtschaftsprüfer, Partner der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seit dem 1. Juli 2017 Leiter deren Grundsatzabteilung. In diesem Rahmen wurde er im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen und Konzernabschlussprüfungen der Wirecard AG tätig.
3 Der Antragsgegner wurde am 1. Oktober 2020 mit dem Auftrag eingesetzt, das Verhalten der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern auch im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen sowie privaten Stellen umfassend zu untersuchen (BT-Drucks. 19/22996 S. 2; BT-PlPr. 19/180 S. 22669). Er beschloss, Beweis durch Vernehmung des Antragstellers zu erheben. Der für die Wirecard AG bestellte Insolvenzverwalter erklärte daraufhin ebenso wie deren aktueller Vorstand und Aufsichtsrat, den Antragsteller von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Wirecard AG zu entbinden. Dieser wurde zur Zeugenvernehmung am 26. November 2020 geladen. Er teilte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. November 2020 dem Antragsgegner mit, sich auf "sein gemäß § 22 Abs. 1 PUAG i.V.m. § 53 StPO bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht" zu berufen, soweit es um das Mandat "Wirecard" oder sonstige Mandate geht. Dabei vertrat er unter näheren Ausführungen die Ansicht, dass er ansonsten in strafbarer Weise seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzte und keine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliege, da diese bei einer juristischen Person auch eine entsprechende Erklärung der ehemaligen Organe erfordere.
4 Der Antragsteller machte bei seiner Vernehmung zwar allgemeine Angaben, verweigerte aber, wie angekündigt, sein Zeugnis in Bezug auf den Komplex "Wirecard" betreffende Fragen. Darauf setzte der Antragsgegner mit Beschluss vom 26. November 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € gegen den Antragsteller fest und begründete dies damit, dass dieser "das Zeugnis ohne Grund verweigert hat". Der Vorsitzende erläuterte den Beschluss zunächst mündlich und fasste die Erwägungen in einem folgenden Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zusammen.
5 Der Antragsteller hält die Verhängung eines Ordnungsgeldes für nicht gerechtfertigt. Angesichts des uneinheitlichen Bildes in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, wer bei einer insolventen Gesellschaft einen Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht - zumal für eine Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss - entbinden könne, sowie drohender straf- und berufsrechtlicher Sanktionen sei ein Ordnungsgeld jedenfalls ungerechtfertigt. Von einer schuldhaften Zeugnisverweigerung könne keine Rede sein.
6 Der Antragsteller beantragt mit seinem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Sache nach, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
7 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
8 Er ist der Ansicht, der Antragsteller habe sich zu Unrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses sei angesichts der Befreiungserklärungen sowohl des derzeitigen Vorstandes der Wirecard AG als auch deren Insolvenzverwalters gegenstandslos geworden. Eine Gefahr der Strafverfolgung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB habe keinesfalls bestanden.
B.
9 Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
10 I. Die Beschwerde ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses auszulegen, da bislang - anders als in Fällen des § 36 Abs. 3 PUAG oder des § 304 StPO - keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, gegen die sich eine Beschwerde richten könnte.
11 Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus § 36 Abs. 1 PUAG. Zwar eröffnet die Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich allgemein die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, ohne diese näher zu bezeichnen. Allerdings ist bereits mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG davon auszugehen, dass hierunter auch solche Konstellationen fallen, in denen die etwaige Rechtsverletzung eines Betroffenen durch den Untersuchungsausschuss in Rede steht (vgl. allgemein zum gerichtlichen Rechtsschutz gegen Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86, BVerfGE 77, 1, 52 mwN; zum Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Waldhoff/Gärditz/Liebermann, PUAG, 2015, § 27 Rn. 45; Glauben/Brocker, PUAG, 3. Aufl., § 27 Rn. 11; Pieper/Spoerhase, PUAG, 2012, § 27 Rn. 3; NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl., § 40 Rn. 231; enger Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 24). Nach den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren soll eine Streitigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 PUAG gegeben sein, wenn der Deutsche Bundestag, einer seiner Untersuchungsausschüsse oder Teile dieser Organe "einer der Beteiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Untersuchungsverfahren ist" (BT-Drucks. 14/5790 S. 21).
12 Insofern ist der Senat zur Entscheidung berufen, da eine Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 15; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20). Hierunter fällt die Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, insbesondere soweit es um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05 Rn. 37, BVerfGE 113, 113, 123; Maunz/Dürig/Klein, GG, 92. EL, Art. 44 Rn. 245). Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 16).
13 II. Der Antrag ist begründet. Zwar hat der Antragsteller das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund im Sinne des § 27 Abs. 1 PUAG verweigert (s. sogleich unter 1.). Allerdings handelte er insoweit nicht schuldhaft (s. unter 2.).
14 1. Der Antragsteller war nicht gemäß § 22 Abs. 1 PUAG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO oder aus einem sonstigen Grund zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
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18 Ist einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines bestehenden Auftragsverhältnisses etwas anvertraut oder bekannt geworden, steht es dem Auftraggeber oder den Auftraggebern zu, über eine Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden; denn die allgemeine berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO schützt regelmäßig nur den Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, WM 2016, 508 Rn. 25 mwN).
19 Würde gleichwohl zusätzlich auf Dritte abgestellt, hätte das zur Konsequenz, dass es demjenigen, der die Dienstleistung eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch nimmt und in dessen Interesse der Geheimnisträger tätig wird, versagt wäre, zur Wahrung seiner eigenen Belange eine Zeugenaussage zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 271). Zudem führte dies zu einem erweiterten Anwendungsbereich des eine Ausnahme von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit darstellenden Zeugnisverweigerungsrechts (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 u.a., NJW 2018, 2385 Rn. 89). Etwas anderes kommt in spezifisch gelagerten Sonderkonstellationen in Betracht, in denen der Dritte seinerseits in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger steht (s. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, aaO S. 272; zu "Doppelmandaten" OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - III-4 Ws 9/18, ZInsO 2018, 1152, 1156 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 53 Rn. 46c).
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21 α) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN). Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, hat folglich diese zu entscheiden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - III-4 Ws 9/18, ZInsO 2018, 1152, 1155; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - III-2 Ws 544/15, StV 2016, 8, 9 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 1 Ws 289/09, NJW 2010, 690 f.; Tully/Kirch-Heim, NStZ 2012, 657, 660 ff.).
22 Soweit für sie innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses natürliche Personen tätig geworden sind, bedarf es deren Entbindungserklärung grundsätzlich nicht. Allein dadurch, dass sie für die juristische Person handelten, haben sie noch kein eigenes geschütztes Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger aufgebaut. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Interessen der juristischen Person einerseits und der für diese handelnden natürlichen Person andererseits auseinanderfallen können. Stünde beiden die Entscheidung über die Schweigepflicht zu, beeinträchtigte dies letztlich diejenige, in deren Interesse das Vertrauensverhältnis begründet wurde.
23 Die dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Vertrauensverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne und eine effektive Dienstleistung des Berufsgeheimnisträgers voraussetze, dass sich ihm die Organwalter vorbehaltlos öffnen könnten (derart etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 1 Ws 1155/92, StV 1993, 346 mwN; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 Ws 334/16, NJW 2017, 902 Rn. 6; LG Berlin, Beschluss vom 5. März 1993 - 505 AR 2/93, wistra 1993, 278, 279; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 53 Rn. 78; MüKoStPO/Percic, § 53 Rn. 57; Ehrenberg, Die Verschwiegenheit der Angehörigen rechtsberatender, steuerberatender und wirtschaftsprüfender Berufe, 2012, S. 145; s. auch SSW-StPO/Eschelbach, 4.
Aufl., § 53 Rn. 44; Radtke/Hohmann/Otte, StPO, § 53 Rn. 40; Städler, Die Auswirkungen eines Personenwechsels bei Vertretungsorganen von GmbH und AG auf die Entbindungsberechtigung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO, 2012, S. 279 f.). Gegenüber der Bedeutung der handelnden natürlichen Personen ist zu beachten, dass die juristische Person - wie hier eine Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 AktG) - von der Rechtsordnung als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt ist, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann (vgl. zum persönlichen Vertrauen im Dienstverhältnis BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18, DB 2019, 1379 Rn. 13 mwN; s. zudem BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00, BVerfGK 2, 97, 100; vom 13.
September 1993 - 2 BvR 1666/93 u.a., NVwZ 1994, 54, 56; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 53 Rn. 205). Den für sie tätigen Personen ist im Allgemeinen ersichtlich, dass sie nicht selbst in einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger stehen und im Konfliktfall die Interessen der diesen Beauftragenden Vorrang haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 271; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - III-4 Ws 9/18, ZInsO 2018, 1152, 1155; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - III-2 Ws 544/15, StV 2016, 8, 10). Ansonsten ergäbe sich die Folge, dass bei widerstreitenden Belangen der juristischen Person und ihres früheren Organwalters letztlich dieser sich durchsetzen könnte, selbst wenn die juristische Person Vertragspartei eines Dienstleistungsverhältnisses ist.
24 β) Eine juristische Person wird bei der Erklärung über eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die zu diesem Zeitpunkt entscheidungsbefugten Organe vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - III-4 Ws 9/18, ZInsO 2018, 1152, 1155; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - III-2 Ws 544/15, StV 2016, 8, 9 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 1 Ws 289/09, NJW 2010, 690, 691; zum Strafantrag entsprechend Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 77 Rn. 14 mwN; s. zur Maßgeblichkeit des Vernehmungszeitpunkts auch Gesetzentwurf zum VerSanG, BT-Drucks. 19/23568 S. 97).
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Aufl., § 53 Rn. 46b; KK-StPO/Bader, 8. Aufl., § 53 Rn. 47; HK-InsO/Kayser/Thole, 10. Aufl., § 80 Rn. 45; MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 44, 79; aA SSW-StPO/Eschelbach, 4. Aufl., § 53 Rn. 44; MüKoStPO/Percic, § 53 Rn. 57; HK-StPO/Gercke, 6. Aufl., § 53 Rn. 39; differenzierend SK-StPO/Wolter, 5. Aufl., § 53 Rn. 207). Dessen Verwaltungs- und Verfügungsrechte erstrecken sich nicht ausschließlich auf das Gebiet des Vermögensrechts (vgl. bereits RG, Beschluss vom 15. Oktober 1904 - I 118/04, RGZ 59, 85, 86; s. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 W 367/93, OLGZ 1994, 461, 462; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juli 1976 - 5 W 21/76, OLGZ 1977, 370, 371 f.). Mithin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge in einem Straf- oder Zivilverfahren - oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss - aussagen soll, sondern auf den Gegenstand des betroffenen Vertrauensverhältnisses und eine Bedeutung für die Insolvenzmasse (vgl.
Henssler, AnwBl 2019, 216, 219 f.; RG, Beschluss vom 15. Oktober 1904 - I 118/04 aaO S. 87). Einer zusätzlichen Entbindungserklärung durch frühere oder gegenwärtige Organe bedarf es aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen im Normalfall nicht.
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29 2. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war indes ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht schuldhaft das Zeugnis verweigerte.
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32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310872021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public