r gesamten Reiseleistung sowie danach
beurteilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war. Auf die Revision der Klägerin wird das am 20. Mai 2011 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 437,36 € abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Reiseveranstalter Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises und Schadensersatz geltend. 2 Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei
m Preis von 369 € pro Person mit einem Hinflug am
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag in vollem Umfang weiter. 4 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne nur ihre eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen; Ansprüche ihres Lebensgefährten stünden ihr nicht
. Dieser habe seine Ansprüche nicht abtreten können, weil eine Abtretung wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen worden sei. Dieser Ausschluss verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1, § 138 BGB, denn es seien keine berechtigten Belange des Kunden für eine Abtretbarkeit
erkennen, die das schützenswerte Interesse der Beklagten an den Abtretungsausschluss überwögen. 5
gunsten der Klägerin sei eine Minderung des auf sie entfallenden Reisepreises über die bereits geleistete Zahlung der Beklagten hinaus nur in Höhe der vom Amtsgericht
gebilligten weiteren 25 €
erkennen. Die Vorverlegung des Rückfluges sei ein Reisemangel im Sinne der §§ 651c, 651d BGB, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne des § 651e BGB, der
r Kündigung berechtige. Faktisch sei der Klägerin zwar ein halber Urlaubstag entgangen und die Nachtruhe vor dem Rückflug entfallen. Mit einer solchen Beeinträchtigung müsse aber der Reisende in den Zeiten des Massentourismus, insbesondere bei besonders günstigen Reisen wie im Streitfall, wegen der Besonderheiten des Charterflugverkehrs stets rechnen. Auch bei einer solchen Reise könne er nicht geltend machen, dass damit der gesamte Erholungswert der Reise beeinträchtigt sei. 6 Der Klägerin stehe kein Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 1 BGB
, weil die geltend gemachten materiellen Schäden auf dem Entschluss der Reisenden beruht hätten, in Eigenregie
einem späteren Zeitpunkt
rück
fliegen. Dies sei eine ungewöhnliche Reaktion eines Pauschalreisenden, die einem
rechnungszusammenhang in Bezug auf die Vorverlegung des Rückfluges entgegenstehe. Für einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB fehle es an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. 7 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 8 1. Die Klägerin kann im Streitfall aufgrund des Abtretungsvertrages mit ihrem Mitreisenden auch dessen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Ausschluss dieser Abtretung in den mit der Beklagten vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, denn er stellt eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteilung des Reisenden dar (§ 307 Abs. 1 BGB). 9 a) Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig
einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit einem Verbot oder
mindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insbesondere wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft (BGH, Urteile vom
grunde
legen; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383 unter III 2 b cc mwN; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00, NJW 2001, 3406 unter 3 b cc; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 307 Rn. 5). 11
verhindern. Das Interesse an einer übersichtlichen Vertragsabwicklung und der Vorteil, mit einem Abtretungsausschluss eine Vielzahl von gegebenenfalls mehrfach wechselnden Gläubigern verhindern
können, wirkt sich jedoch in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, weil der Reiseveranstalter diese eigenverantwortlich organisieren muss und ein Wechsel in der Person des Gläubigers die organisatorischen Anstrengungen belastet. 13 Hingegen unterliegt die Erfüllung von Ansprüchen, die wie im Streitfall auf Leistungsstörungen beruhen, nicht einem vorgegebenen Zeitplan; die Ansprüche werden regelmäßig auch nicht in Gegenwart des Gläubigers erbracht. Die Person des Gläubigers gewinnt typischerweise nur für den Adressaten der anlässlich dieser Ansprüche
führenden Korrespondenz und das für eine Zahlung
wählende Konto eine Bedeutung. Ein höherer Aufwand ist damit für die Beklagte kaum festzustellen. 14 bb) Allerdings kann die Beklagte mit einem Abtretungsausschluss vermeiden, dass der Reisende, für dessen Person Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, in einem Rechtsstreit hierüber als Zeuge aussagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, NJW-RR 2004, 1100 unter II 2 b). Ohne eine Abtretung kann der Reisende die Durchsetzung solcher Ansprüche nur als Kläger verfolgen, womit er hinsichtlich des Beweises eigener Wahrnehmung nur im Wege der Parteianhörung und der Parteivernehmung gehört werden kann. Diese Einschränkung wirkt sich aber bei Fehlen anderer Beweismittel größtenteils nur formal aus. Im Prozess ist das Gericht gehalten, die Partei jedenfalls gemäß § 141 ZPO anzuhören, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO
würdigen und gegebenenfalls die Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO
vernehmen (vgl. BGH, Urteile vom
können, dem
gleich ein prozessualer Nachteil auf Seiten des Reisenden entspricht, hat deshalb bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze nur einen geringfügigen Einfluss auf den Verlauf des Prozesses und sollte keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis eines Rechtsstreits haben. 15
gunsten des Reisenden
erkennen, die einem Abtretungsausschluss entgegenstehen. 17 aa) Allerdings ergeben sich diese Interessen nicht aus Schwierigkeiten im
sammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, um der Ausschlussfrist gemäß § 651g Abs. 1 BGB gerecht werden
können (aA OLG Köln, RRa 2009, 18 unter II 2). Bei Familien- oder Gruppenreisen kann es zwar vorkommen, dass sich nach der Reise nur eine Person um die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kümmert und diese dabei nicht bedenkt, welche Ansprüche welchem Reisenden rechtlich
stehen und inwieweit danach eine Vollmacht erforderlich wäre. Ein solches Übersehen führt indessen kaum dazu, dass stattdessen ein Abtretungsvertrag über die Ansprüche geschlossen wird. Ein Abtretungsvertrag ist auch im Nachhinein nicht erforderlich, um eine Anspruchsanmeldung im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB auf alle betroffenen Reisenden
erstrecken. Hierfür reicht es in der Regel aus, die fremde Ansprüche betreffende Anspruchsanmeldung, für die als geschäftsähnliche Handlung die Regeln der Stellvertretung Anwendung finden, nachträglich
genehmigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 17 ff.). 18 bb) Indessen kann für die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise das Bedürfnis entstehen, die aus dem Reisevertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche an den Mitreisenden abtreten
können, dem sie wirtschaftlich
stehen. 19 Für Reisebuchungen, die mehrere als Gruppe oder als Familie
sammen reisende Personen betreffen, hat die Rechtsprechung und Literatur verschiedene Grundsätze entwickelt, den jeweiligen Vertragspartner des Reiseveranstalters
bestimmen, der
r Zahlung des Reisepreises verpflichtet und
r Geltendmachung von Minderungsansprüchen sowie
r Erklärung einer Kündigung berechtigt ist (s. dazu OLG Düsseldorf, NJW 1988, 636 f. unter II 1; OLG Hamburg, RRa 1996, 132; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2004, 1285 unter II 2.2; Führich, Reiserecht,
bestimmen, die wirtschaftlich innerhalb der Gruppe für den Reisepreis letzten Endes aufzukommen hat. Gleichwohl kann dieses Ziel in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle nicht erreicht werden, weil der Buchende bei der Buchung die
r Übernahme des Reisepreises unter den Reiseteilnehmern intern getroffenen Absprachen nicht offenbart. 20 In diesen Fällen haben die Reiseteilnehmer im Falle von Minderungsansprüchen und Ansprüchen auf Rückzahlung des Reisepreises nach einer Kündigung das Interesse, diese Ansprüche untereinander an denjenigen abzutreten, der für die Zahlung des Reisepreises aufgekommen ist, weil diesem die Rückzahlungen am Ende auch
kommen sollen. Das Auseinanderfallen von vertraglich berechtigtem Anspruchsinhaber und wirtschaftlich an der Rückzahlung Berechtigten würde dazu führen, dass der Anspruchsinhaber einen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich verfolgen und hierfür auch
nächst das Prozesskostenrisiko tragen müsste, obwohl ihm dieser Anspruch letzten Endes nicht
gute kommt. Dies widerspräche in erheblichem Maße einem interessengerechten Vorgehen für die Geltendmachung solcher Ansprüche. 21 d) Infolgedessen ist angesichts des geringen Gewichts der Interessen des Reiseveranstalters an einem Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen der Reisenden, die auf Leistungsstörungen beruhen, ein deutliches Übergewicht für die Interessen der Reisenden
erkennen, die ihnen sich aus § 398 BGB bietende Möglichkeit einer Abtretung solcher Ansprüche wahrnehmen
können. Die sich daraus ergebende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten führt gemäß § 307 Abs. 1 BGB
r Unwirksamkeit des Abtretungsausschlusses. 22 2. Ansprüche der Reisenden auf den Ersatz der Kosten für den in Eigenregie gebuchten Rückflug nach München sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. 23 a) Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er erbringen musste, um einem Reisemangel selbst abzuhelfen, wenn er
vor vom Reiseveranstalter erfolglos Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (§ 651c Abs. 3 Satz 2 BGB). Gegebenenfalls kann auch das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich
erkennen gibt,
r Abhilfe nicht bereit
sein, wobei sich eine solche Verweigerung auch aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst begründet und ihn als unvermeidlich darstellt (vgl. AG Hamburg-Altona, RRa 2000, 182; MünchKomm-BGB/Tonner, aaO, § 651c Rn. 62). In diesen Fällen wäre ein Abhilfeverlangen eine unnötige Förmelei, an der kein vertraglich relevantes Interesse besteht. 24 b) Gemäß § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende weiterhin Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er dem Reisemangel selbst abgeholfen hat, es sei denn der Reiseveranstalter hat den Umstand, auf dem der Mangel beruht, nicht
vertreten. Auch insoweit ist für einen Ersatz des Schadens grundsätzlich ein vorangegangenes Abhilfeverlangen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177 unter I 2). 25 Ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben, ist dieser als Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf das positive Leistungsinteresse des Reisenden gerichtet. Der Reisende ist mithin so
stellen, wie er stehen würde, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag mangelfrei erfüllt hätte (vgl.
Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20). Der Ersatzanspruch umfasst insbesondere den Ersatz des Aufwandes aus einem Deckungsgeschäft, das im Sinne einer Selbstabhilfe
r Behebung eines Mangels darauf gerichtet ist, dem Gläubiger den geschuldeten Leistungserfolg doch noch
verschaffen (vgl.
F: BGH, Urteile vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, NJW-RR 2005, 1039 unter II 2 a mwN;
F: vom
m vorgesehenen Abreisetag vorverlegt wurde, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionsbeklagten nicht angegriffen. 27 d) Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte
vor Abhilfe verlangt und hierfür eine Frist gesetzt haben, noch ob eine solche Abhilfe verweigert oder ein entsprechendes Verlangen aus anderen Gründen entbehrlich war. Für die weitere revisionsrechtliche Prüfung ist dies
gunsten der Klägerin
unterstellen. 28 e) Davon ausgehend sind nicht nur die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß § 651c Abs. 3 BGB, sondern auch diejenigen für einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach erfüllt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB nicht an einem
rechnungszusammenhang zwischen dem Reisemangel und den Handlungen der Klägerin und ihres Lebensgefährten
m Abschluss des Deckungsgeschäfts. 29 Der für den Schadensersatz notwendige
rechnungszusammenhang setzt voraus, dass für solche Schäden, die mitursächlich auch auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruhen, nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder dieser Willensentschluss durch das haftungsbegründende Ereignis
mindest herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde und dieser Entschluss keine ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (vgl. BGH, Urteil vom
gute kommen
lassen, begründet regelmäßig einen rechtfertigenden Anlass
m Abschluss eines Deckungsgeschäfts, das geeignet ist, den Reisemangel vollständig oder
mindest weitgehend
beheben. Auf die Üblichkeit eines solchen Verhaltens kommt es hierfür nicht an. Insoweit bleibt es ohne Bedeutung, wie häufig Pauschalreisende versuchen, einen Mangel der hier vorliegenden Art durch eine Ersatzbuchung selbst
beseitigen. 30 3. Hingegen hat das Berufungsgericht die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB) und die auf eine Kündigung des Reisevertrages gestützten Rückforderungsansprüche für den Reisepreis (§ 651e BGB) im Ergebnis
Recht abgewiesen. 31 a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprüche allerdings nicht verneint werden. 32 Sowohl eine Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651e BGB als auch ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB sind dem Reisenden eröffnet, wenn die Reise "erheblich beeinträchtigt" wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen (vgl. MünchKomm-BGB/Tonner,
treffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
dieser Grenze hat. Für diese Wertung bildet der Reisepreis deshalb keinen Maßstab und hat dieser darauf keinen Einfluss. Vielmehr ist für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung darauf abzustellen, welchen Anteil der Mangel in Relation
r gesamten Reiseleistung hat, sowie darauf, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung
beurteilen (BGH Urteil vom
treffend. 36 Die geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung der Reise wird von der Klägerin in der Vorverlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden des 1. Juni 2009 gesehen. Den darin
gleich liegenden Mangel der Reise haben die Reisenden jedoch dadurch beseitigt, dass sie den von der Beklagten angebotenen Rückflug nicht genutzt haben, sondern im Wege der Selbstabhilfe einen anderen Rückflug
der ursprünglich vorgesehenen Zeit angetreten haben. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist hiernach kein Raum. 37 4. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 46 € mit der Begründung bestätigt hat, es fehle insoweit an einem Berufungsangriff, ist auch die Revision nicht begründet worden. Das Berufungsurteil hat daher auch insoweit Bestand. 38 III. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen
m Vorliegen eines Abhilfeverlangens nebst Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit sowie gegebenenfalls
den den Reisenden durch die Selbstabhilfe entstandenen Aufwendungen
treffen haben wird, die in Höhe von 504,52 € geltend gemacht wurden. Da die Beklagte den Reisenden vorprozessual bereits 42,16 € gezahlt und das Amtsgericht der Klägerin weitere 25 €
erkannt hat, ist insoweit noch über einen Klagebetrag von 437,36 €
entscheiden. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Hoffmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310902012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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