KORE310912011 BGH 10. Zivilsenat 20110503 X ARZ 101/11 Beschluss § 29c ZPO, § 60 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem Vermögensfonds beteiligten Anlegers gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag; sachlicher Zusammenhang für eine Streitgenossenschaft bei Klagen gegen Kapitalanlagevermittler und Wirtschaftsprüfungsunternehmen 1. Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Vermögensfonds im Rahmen eines Haustürgeschäfts zustande gekommen ist, kann eine Klage gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Anleger wegen Verletzung von Pflichten aus einem mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommen wird, nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts gemäß § 29c ZPO erhoben werden . 2. Der für eine Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, sowohl der Vermittler einer Kapitalanlage als auch ein wegen desselben Schadens als Gesamtschuldner in Anspruch genommenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen hätten erkennen können und müssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und das Geschäftsmodell der Kapitalanlage gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße. Der Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagten aus unterschiedlichen Verträgen in Anspruch genommen werden, zwischen denen ihrerseits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht . Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt. 1 I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des Schadens aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. 2 Der Kläger beteiligte sich im November 2004 auf Vermittlung der Beklagten zu 1 über eine Treuhandkommanditistin an einem Vermögensfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft). Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss vom 12. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 3 Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat im Auftrag der Gesellschaft deren Emissionsprospekt in der Fassung vom 17. März 2004 begutachtet. Ferner hat sie mit der Gesellschaft einen - im Emissionsprospekt im Wortlaut wiedergegebenen - Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung geschlossen. Nach diesem Vertrag durften Verfügungen über das Bankkonto, auf das die Kommanditeinlagen überwiesen wurden, nur mit Zustimmung der Beklagten zu 2 erfolgen. Diese hatte vor der Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob bestimmte im Vertrag festgelegte formale Kriterien erfüllt waren. 4 Der Kläger nimmt beide Beklagten vor dem Landgericht Berlin auf Erstattung seiner Einlagen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungsrechte an der Gesellschaft in Anspruch und begehrt ergänzend die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftig eintretender Nachteile. Er macht geltend, die Beklagte zu 1 habe ihn bei der Vermittlung der Anlage nicht hinreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken, über beanstandete Verstöße gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes bei vergleichbaren Geschäften, über negative Presseberichte und über Fehler des Emissionsprospekts aufgeklärt. Die Beklagte zu 2 habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen sei, verletzt, weil sie fahrlässig nicht erkannt habe, dass das Geschäftsmodell der Gesellschaft gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoßen habe und dass der Emissionsprospekt unrichtig und unvollständig gewesen sei. 5 Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Landgericht Berlin, hilfsweise ein anderes Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 2 tritt diesem Antrag entgegen und beantragt hilfsweise, als zuständiges Gericht das Landgericht München I zu bestimmen. 6 Das Kammergericht hält den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zulässig und begründet. Es sieht sich an einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2010 (1 AR 32/10 (Zust), nicht veröffentlicht) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 7 II. Die Vorlage ist zulässig. 8 Das Oberlandesgericht Naumburg hat in dem genannten Beschluss eine Bestimmung des Gerichtsstands in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der wegen unzureichender Aufklärung in Anspruch genommene Anlagevermittler und die wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seien nicht als Streitgenossen anzusehen. Das vorlegende Kammergericht sieht die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft hingegen als gegeben an. Damit würde es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg abweichen. 9 III. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. 10 1. Zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben und dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.