BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 112/23 – Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher…
KORE310912024 ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20241023 I ZR 112/23 Urteil § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 7 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 121 Abs 4 S 1 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 8 Abs 1 EGV 864/2007 vorgehend OLG Nürnberg, 1. August 2023, Az: 3 U 2910/22, Endurteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. September 2022, Az: 19 O 8496/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan Bridge Manhattan Bridge 1. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 1. August 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte wegen Vervielfältigens und/oder Vervielfältigenlassens des Lichtbildwerks "Manhattan Bridge" verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 19. Zivilkammer - vom 15. September 2022 auf die Berufung der Beklagten weitergehend abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ansässiger Fotograf und behauptet, er habe eine mit "Manhattan Bridge" betitelte Fotografie angefertigt.
2 Die Beklagte betrieb im maßgeblichen Jahr 2018 die Online-Handelsplattform R. unter der Internetadresse www.r. .de. Dritte konnten sich auf dieser Plattform registrieren und Waren zum Verkauf anbieten. Der Verkäufer M. S. bot unter der Bezeichnung "I. -M. " einen tragbaren Fernseher der Marke X. an. Auf dem Produktbild war die Fotografie "Manhattan Bridge" zu sehen, ohne dass der Kläger als Urheber benannt worden ist:
3 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2018 ab.
4 Am 5. Oktober 2018 und 20. Oktober 2018 war auf www.r. .de ein Angebot des Verkäufers "T. N. GmbH" unter der Bezeichnung "T. N. " mit identischem Produktbild ohne Benennung des Klägers als Urheber abrufbar:
5 Von diesem Angebot hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Abmahnung vom 21. August 2018 bereits Kenntnis.
6 Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Verbreitung des Lichtbildwerks einschließlich unfreier Bearbeitungen davon in Anspruch genommen; zudem hat er Vernichtung von im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücken und Löschung von im Besitz der Beklagten befindlichen Daten des Lichtbildwerks, Auskunftserteilung, bezifferten Schadenersatz von 8.900 € nebst Zinsen, Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht der Beklagten und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Landgericht sie zur Unterlassung der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildwerks einschließlich unfreier Bearbeitungen davon, Auskunftserteilung und bezifferten Schadensersatz von 6.675 € nebst Zinsen verurteilt sowie ihre weitere Schadensersatzpflicht festgestellt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453).
8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erreichen.
9 A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Der sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland aufhaltende Kläger könne urheberrechtlichen Schutz nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Berner Übereinkunft in ihrer am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Fassung (RBÜ) für sich in Anspruch nehmen. Er könne sich zwar nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen, weil er nicht in der üblichen Weise auf den Vervielfältigungsstücken des Lichtbildwerks bezeichnet sei. Der Berufungssenat habe sich jedoch nach § 286 ZPO eine Überzeugung von der Urheberschaft des Klägers gebildet.
Die Berufung greife die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht an, nach denen die Fotografie als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zu qualifizieren und ohne Zustimmung des Klägers zur Bebilderung von Verkaufsangeboten für einen tragbaren Fernseher verwendet worden sei. Dadurch sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG erfolgt. Zudem sei ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die elektronische Datei eines Lichtbildwerks auf die Festplatte eines Servers hochgeladen werde, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen.
Die Fotografie sei auch nicht lediglich unwesentliches Beiwerk im Sinn der Schrankenregelung des § 57 UrhG.
10 Die Beklagte sei zwar als Betreiberin einer Internetplattform nur mittelbare Verletzerin des Urheberrechts des Klägers. Sie hafte auch nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen nicht als Täterin, denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt habe, sich damit zu identifizieren. Es bestehe aber eine täterschaftliche Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung von Verkehrspflichten für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe. Das Urheberechts-Diensteanbietergesetz sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil die Verletzungshandlungen vor dessen Inkrafttreten am 1. August 2021 erfolgt sei.
11 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
12 I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine dahingehende Eingrenzung. Diese kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben; aufgrund des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit muss sie jedoch für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 9] mwN). Der vom Berufungsgericht angegebene Grund für die Revisionszulassung - nämlich die Frage, ob die Rechtsprechung zur Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe auf Verkaufsplattformen wie die der Beklagten übertragbar sei - war nach dessen Rechtsstandpunkt sowohl für die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung wegen Vervielfältigung als auch wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers sowie - als Vorfrage - für die Zuerkennung der Folgeansprüche des Klägers entscheidend.
13 II. Die Revision ist zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig, was auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 22] - YouTube II).
14 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus § 32 ZPO, sondern aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung). Nach dieser Vorschrift sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Für Gesellschaften und juristische Personen bezeichnet Wohnsitz in diesem Sinn nach Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung. Danach kann die Beklagte, deren Sitz und Geschäftsanschrift sich in Deutschland befinden, vor den deutschen Gerichten verklagt werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass auch der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (zur Brüssel-I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-175/15, EuZW 2016, 558 [juris Rn. 20] mwN - Taser International; vgl. auch BeckOK.ZPO/Antomo, 53. Edition [Stand 1. Juli 2024], Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 15 f. mwN).
15 III. In der Sache hat die Revision teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Beklagte wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verurteilt hat (dazu B III 3). Soweit es eine Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers durch die Beklagte angenommen hat, ist die Revision jedoch begründet (dazu B III 4) und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Abweisung der Klage.
16 1. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
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19 2. Die Beklagte zieht in der Revisionsinstanz zu Recht nicht mehr in Zweifel, dass es sich bei der Fotografie "Manhattan Bridge" um ein Lichtbildwerk handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der Kläger dessen Urheber ist (§ 7 UrhG) und er jedenfalls aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts im Vereinigten Königreich auch in Deutschland hierfür Schutz beanspruchen kann (§ 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 RBÜ).
20 3. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eine öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbildwerks des Klägers nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG bejaht hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand.
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22 Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führe weder, dass die Beklagte nicht unter den Geltungsbereich des neuen Urheberrechts-Diensteanbietergesetzes falle, noch, dass nicht alle der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Fallgruppen für die Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auf Online-Verkaufsplattformen wie die der Beklagten übertragbar seien. Aufgrund der Eigenständigkeit der rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung für Markenrechtsverletzungen einerseits und Urheberrechtsverletzungen andererseits könne aus dem Urteil in der Sache "Louboutin" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, GRUR 2023, 250 = WRP 2023, 166) nicht der Schluss gezogen werden, dass es auch im Urheberrecht auf den - im Streitfall nicht gegebenen - Eindruck eines Vertreibens im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen ankomme.
23 Es könne zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftungserleichterungen des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, ins deutsche Recht umgesetzt durch § 10 TMG, nach den Erwägungsgründen 42 und 43 der Richtlinie für Tätigkeiten rein technischer, automatischer und passiver Art greifen sollten. Die Beklagte habe aber Fernseher mit dem streitgegenständlichen Lichtbild gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Unternehmen O. auf den Internetseiten www.b. .de und www.h. .de bewerben lassen. Zudem habe ihr, ebenfalls nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine mit Eingang einer Kundenbestellung fällige Verkaufsgebühr zugestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie nicht hinreichend bestritten, den Verkäufern Hilfestellung bei der Bewerbung der Verkaufsangebote geleistet zu haben.
24 Die Beklagte hafte als Täterin, weil sie trotz eines entsprechenden Hinweises nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Zugang zu diesem Inhalt und kerngleiche Verletzungshandlungen zu verhindern. Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2018 auf das Angebot des Verkäufers "I. -M. " hingewiesen. Infolge dieses Hinweises hätte die Beklagte das Angebot löschen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Vorkehrungen treffen müssen, dass keine gleichartigen Verletzungshandlungen auf ihrer Homepage begangen würden. Sie habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Überprüfung bestehender oder zukünftiger Angebote nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hätte sie sich an den Verkäufer wenden können, um weitere Informationen etwa zur rechtsverletzenden Bilddatei einzuholen. Dies sei nicht erfolgt; vielmehr habe der Kläger kurze Zeit später, am 5. Oktober 2018 und 20. Oktober 2018 ein weiteres Verkaufsangebot eines anderen Verkäufers über einen Fernseher der Marke X. mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auf der Plattform der Beklagten abrufen können.
25 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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29 Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
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Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II;
BGHZ 234, 56 [juris Rn. 76] - YouTube II).
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 25] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 77] - YouTube II).
32 Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 26] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 78] - YouTube II).
33 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 27] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 79] - YouTube II).
34 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 28] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 80] - YouTube II).
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B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 812). Nach diesen Vorschriften ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich. Der Gerichtshof hat insoweit angenommen, dass sich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) zwar nicht tatbestandlich, aber doch faktisch ausschließen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 107 bis 109] - YouTube und Cyando). Die Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) setzt voraus, dass der Plattformbetreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm in konkreter Weise Kenntnis der auf die Plattform hochgeladenen Inhalte oder eine Kontrolle über sie verschafft; nur dann ist er als "Vermittler" im Sinn des Kapitels II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31/EG ("Vermittlungsdienst" im Sinn von Art. 2 Buchst. g der Verordnung [EU] 2022/2065) anzusehen (vgl.
EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 112 f. und 122 bis 124] - L'Oréal u.a.; GRUR 2021, 1054 [Rn. 105 f., 110 bis 118] - YouTube und Cyando). Für einen Online-Marktplatz hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies dahingehend konkretisiert, dass der Plattformbetreiber keine neutrale Stellung einnimmt, sondern eine aktive Rolle spielt, wenn er Hilfestellung leistet, die unter anderem darin besteht, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 116] - L'Oréal u.a.).
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Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die unter anderem darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (vgl. EuGH, GRUR 2023, 250 [juris Rn. 54] - Louboutin).
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48 Wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden, richtet sich dies an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II).
49 Es handelt sich zudem um ein neues Publikum. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 22] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 75] - YouTube II).
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54 (a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 115] - YouTube II unter Verweis auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando; zur Klarheit des Hinweises vgl. auch J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 810).
55 Mit Blick auf Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen hat der Senat entschieden, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen. Der Plattformbetreiber muss nicht nur den Zugang zu dem als rechtsverletzend beanstandeten Inhalt sperren und die im konkreten Einzelfall beanstandete Datei löschen sowie den künftigen Upload identischer Dateien unterbinden, sondern auch das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbinden. Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 118 bis 120] - YouTube II).
56 Auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden, die zwar eine zentrale Rolle für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte spielen können (vgl. Rn. 37), aber nicht hauptsächlich darauf ausgerichtet sind. Zudem sind die Gegebenheiten der geltend gemachten Rechtsverletzung zu berücksichtigen (zum Wettbewerbsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 [juris Rn. 38 bis 46] - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist (wie etwa im Fall der ohne Erlaubnis des Urhebers hergestellten Vervielfältigung eines Lichtbildwerks, die digital oder als Ausdruck zum Verkauf angeboten wird), sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird (wie im Streitfall), erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
57 (b) Entgegen der Auffassung der Revision war der Hinweis des Klägers hinreichend klar. Hierfür reicht die im Schreiben vom 21. August 2018 enthaltene Berühmung der Urheberschaft an der Fotografie "Manhattan Bridge" unter Verweis auf ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers aus. Der Umstand, dass das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger könne sich aufgrund der fehlenden Anbringung eines Urhebervermerks auf der Fotografie selbst nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen, steht der Klarheit des Hinweises im Streitfall nicht entgegen. Ein Plattformbetreiber darf zwar in der Regel auf einen Urhebervermerk vertrauen, dessen Richtigkeit nach § 10 Abs. 1 UrhG nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Jedoch kann sich die hinreichende Klarheit eines Hinweises auch aus anderen Umständen ergeben, wie etwa aus der Präsentation als eigenes Werk auf einer Internetseite. Die Revision rügt zwar die Unklarheit des Hinweises, verweist aber zugleich auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 28. August 2018, in dem diese sich in keiner Weise auf eine unzureichende Nachprüfbarkeit der Angaben des Klägers berufen hat.
58 (c) In Anbetracht des hinreichend klaren Hinweises des Klägers hätte sich die Beklagte nicht darauf beschränken dürfen, auf die Unauffindbarkeit des im Schreiben des Klägers vom 21. August 2018 enthaltenen Angebots des Verkäufers "I. -M. " zu verweisen. Es hätte auch nicht ausgereicht, allein dieses Angebot - soweit noch vorhanden - zu sperren oder zu löschen. Vielmehr hätte die Beklagte auch nach anderen Verkaufsangeboten von Fernsehern der Marke X. suchen müssen, die das Lichtbildwerk des Klägers enthalten. Die Beklagte macht nicht geltend, dass ihr dies nur mit unzumutbarem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Dass sie das zum Zeitpunkt der Abmahnung vorhandene Angebot des Verkäufers "T. N. " nicht gesperrt oder gelöscht hat, begründet daher ihre Haftung.
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65 4. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eine Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG angenommen hat.
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69 Für einen Internet-Video- oder Radiorecorder hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Nutzer als Hersteller anzusehen ist, wenn er eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des Internet-Recorders anfertigt, wobei seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Recorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 23] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 [juris Rn. 11] = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder I; BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 27] - Internet-Radiorecorder I; GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 16] - Internet-Radiorecorder II). Diese Maßstäbe stehen mit dem Unionsrecht im Einklang, insbesondere mit den Ausnahmen und Beschränkungen des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG erschöpfend aufgeführt sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 17 bis 26] - Internet-Radiorecorder II).
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Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 74] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 1338 - YouTube I).
80 Ist der Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 39] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 49] - YouTube I, jeweils mwN).
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82 In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt noch keine Verletzungshandlung, die einen Verletzungsunterlassungsanspruch begründet. Dafür ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal, mwN).
83 Bei der vom Kläger beanstandeten Vervielfältigung seines Lichtbildwerks handelt es sich um einen mit der Erstellung der Vervielfältigung abgeschlossenen Vorgang. Der Kläger macht nicht geltend, dass es nach seinem Schreiben vom 21. August 2018 zu neuen Vervielfältigungen seines Lichtbildwerks gekommen wäre. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm beide Produktangebote, für die Vervielfältigungen seines Lichtbildwerks auf den Servern der Beklagten abgelegt worden sind, bereits bekannt. Die Vervielfältigungen waren daher bereits zuvor hergestellt worden.
84 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
85 C. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Beklagte wegen Vervielfältigens und/oder Vervielfältigenlassens des Lichtbildwerks "Manhattan Bridge" verurteilt hat. Der Senat kann auch insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsurteil Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310912024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public