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BGH I ZR 186/17

KORE310932020 ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR186.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20200528 I ZR 186/17 EuGH-Vorlage Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst e EUV 2016/

Art. 80Rn.

17; Büscher/Hohlweck, UWG, § 3a Rn. 284; Ohly, GRUR 2019, 686, 688 f.; vgl. auch den vom Freistaat Bayern vorgeschlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drucks. 304/18). Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen auch weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 54 bis 57]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 373; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555, 559; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535; Aßhoff, CR 2018, 720, 726 Rn. 38 ff.). Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, bejahen aber eine Klagebefugnis für Verbände im Sinne von § 3 UKlaG zur Verfolgung von Verstößen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 84; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 22 und 24). Ansprüche nach § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen nicht verfolgt werden (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 84). Vertreten wird schließlich, dass die Verordnung (EU) 2016/679 an der Klagebefugnis von Mitbewerbern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nichts geändert habe, während eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen bestehe (Uebele, GRUR 2019, 694, 697 f.). Die Streitfrage lässt sich nicht eindeutig entscheiden. 35

  1. b)Dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679, namentlich der Bestimmungen ihres Kapitels VIII, in dem die Rechtsbehelfe, die Haftung und die Sanktionen bei Verstößen gegen die in der Verordnung aufgestellten Anforderungen für eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt sind, lässt sich eine Klagebefugnis von qualifizierten Einrichtungen, die im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zum Schutz von Verbraucherinteressen tätig werden, nicht entnehmen. 36
  2. aa)Zwar ist in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Klagebefugnis von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, deren satzungsmäßigen Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung von der betroffenen Person beauftragt wurde, in deren Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 der Verordnung in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Um eine solche Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer persönlichen Rechte geht es bei der im Streitfall in Rede stehenden Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht. Dort ist vielmehr eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG eine objektiv-rechtliche, von einer Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt. 37
  3. bb)Eine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-rechtlichen Durchsetzung des Datenschutzrechts ist ferner nicht in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Danach können die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen. Erforderlich ist jedoch außerdem, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Mithin lässt die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nach ihrem Wortlaut ebenfalls keine Klagebefugnis von Verbänden zu, die - wie im Streitfall gestützt auf §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte einer konkreten betroffenen Person objektive datenschutzrechtliche Verstöße geltend machen (Köhler, WRP 2018, 1269, 1273 Rn. 33; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 14; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 11). Entsprechendes ergibt sich aus Satz 2 des Erwägungsgrundes 142 der Verordnung (EU) 2016/679, der ebenfalls das Erfordernis der Verletzung der Rechte einer betroffenen Person als Voraussetzung für eine vom Auftrag der Person unabhängige Verbandsklagebefugnis nennt. 38
  4. cc)Die Zulässigkeit einer Verbandsklagebefugnis dürfte sich auch nicht auf Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 stützen lassen, wonach die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Verbandsklagebefugnis, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG geregelt ist, kann nach der Systematik der Verordnung (EU) 2016/679 schon deshalb keine "Sanktion" sein, weil der Unionsgesetzgeber in Kapitel VIII der Verordnung ausdrücklich zwischen Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktion unterscheidet und sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 84, Art. 83 und den Erwägungsgründen 148 bis 152 der Verordnung ergibt, dass es bei den Sanktionen im Sinne von Art. 84 der Verordnung um verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen von Verstößen geht (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 41; ders. in WRP 2018, 1517 Rn. 9). 39
  5. c)Die Auslegung unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der Verordnung (EU) 2016/679 lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Unionsgesetzgeber mit dieser Verordnung - anders als noch mit der Richtlinie 95/46/EG - nicht nur die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, sondern auch die Durchsetzung der danach bestehenden Rechte vereinheitlicht hat. 40
  6. aa)Die Verordnung (EU) 2016/679 räumt den Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 der Verordnung umfangreiche Überwachungspflichten sowie Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse ein (vgl. Art. 57 bis 59 und die Erwägungsgründe 129 und 133 der Verordnung). Daraus könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden ("public enforcement") ausgeht (vgl. Köhler, WRP 2018, 1517 Rn. 2 f.; ders. in WRP 2018, 1269 Rn. 26 bis 31). Die Öffnungsklausel zur Regelung einer Verbandsklagebefugnis gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 könnte mit Blick auf diese umfassenden Regelungen der Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden eine Ausnahmevorschrift darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet eine extensive Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Außerachtlassung der in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzung der "Rechte einer betroffenen Person" Bedenken (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 36; ders. in WRP 2018, 1517 Rn. 2). Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17, juris Rn. 47). 41
  7. bb)Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte aber sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung "unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs" enthalten ist (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 Rn. 30; Wolff, ZD 2018, 248, 251). Außerdem spricht Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem könnte zu entnehmen sein, dass die Verordnung (EU) 2016/679 die Verfolgung der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Verordnung durch eine andere als die betroffene Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung nicht ausschließt (OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 56]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 52 bis 60]). 42
  8. d)Das neben dem Wortlaut und dem systematischen Regelungszusammenhang bei der Auslegung des Unionsrechts zu berücksichtigende Regelungsziel lässt ebenfalls keine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage zu. 43
  9. aa)Für die Annahme einer weiterhin gegebenen Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG könnte sprechen, dass damit eine nach dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") wünschenswerte zusätzliche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten bliebe, um gemäß dem Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ein möglichst hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten (vgl. Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535). 44
  10. bb)Andererseits könnte die Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG mit dem vom Unionsgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnung (EU) 2016/679 verfolgten Harmonisierungsziel unvereinbar sein. 45 Unter der Geltung der Richtlinie 95/46/EG bestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nur ein unterschiedliches Datenschutzniveau, sondern gab es auch Unterschiede in der Durchsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24). Aus den Erwägungsgründen 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die Zielsetzung des Unionsgesetzgebers, im Hinblick auf beide Gesichtspunkte Abhilfe zu schaffen und damit auch das Durchsetzungsniveau innerhalb der Union zu vereinheitlichen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24 f.). Eine über die in der Verordnung geregelten Instrumente hinausgehende Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Private, also durch Mitbewerber, Unternehmens- und Verbraucherverbände im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG könnte diesem Vereinheitlichungsziel entgegenstehen (Köhler, WRP 2018, 1517 Rn. 5; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 274). 46 Es ist auch nicht zweifelsfrei, dass eine Schutzlücke im Durchsetzungssystem der Verordnung vorliegt, die durch die Zulassung der wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnis Privater im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG geschlossen werden müsste (Köhler, WRP 2019, 1279 Rn. 38). Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Es könnte die Gefahr bestehen, dass eine Konkurrenz der Durchsetzung des objektiven Datenschutzrechts durch die Aufsichtsbehörden einerseits und die Zivilgerichte andererseits zu einer Ausschaltung der differenzierten Befugnisse der Aufsichtsbehörden und zu Unterschieden bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts innerhalb der Europäischen Union führt. Vor diesem Hintergrund könnte der Effektivitätsgrundsatz auch gegen die Annahme einer Verbandsklagebefugnis sprechen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 45 f.; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 16). 47 3. Ebenfalls umstritten und daher klärungsbedürftig ist die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestimmten qualifizierten Einrichtungen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 befugt sind, Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Bestimmungen zum Schutz von Daten unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung von Verstößen gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG zu verfolgen. 48
  11. a)Teilweise wird die Ansicht vertreten, in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sei eine vorweggenommene teilweise Umsetzung der Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sehen (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 84; Karg in Wolff/Brink, BeckOK/Datenschutzrecht, 30. Edition [Stand 1. November 2019], Art. 80 DS-GVO Rn. 20; Sydow/Kresse, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 16; Moos/Schefzig in Taeger/Gabel, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 26; wohl auch Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 12). 49
  12. b)Eine andere Auffassung lehnt eine solche Klagebefugnis generell ab (LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 36]; Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 59 bis 54; ders. in WRP 2019, 1279 Rn. 53 f.; Frenzel in Paal/Pauly aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in Gola,

Art. 80Rn.

18; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 274) oder verneint sie jedenfalls in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehende Geltendmachung der Verletzung objektiven Datenschutzrechts (vgl. Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 80 DS-GVO Rn. 14; Uebele, GRUR 2019, 694, 700). Es sei bereits zweifelhaft, ob die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG aufgeführten Datenschutzregelungen, die sich auf die mit Wirkung zum 25. Mai 2018 aufgehobenen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung bezögen und keine Entsprechung in den seitdem geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes neuer Fassung hätten, den unionsrechtlichen Anforderungen an ein Verbraucherschutzgesetz genügten. Eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage finde sich jedenfalls nicht in der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (vgl. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 51). Zumindest sei eine unionsrechtliche Grundlage für die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 UKlaG durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 entfallen und dürfe wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts in Gestalt dieser Verordnung nicht mehr angewendet werden (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 53; ders. in WRP 2019, 1279 Rn. 54). Gegen die Annahme einer vorweggenommen Teilumsetzung spreche zudem, dass dies zu einer (noch größeren) Rechtszersplitterung in den Mitgliedstaaten führte (Werkmeister in Gola,

Art. 80Rn.

18). 50 4. Für die Zulässigkeit des auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gerichteten Klageantrags zu 2 stellt sich ebenfalls die Frage, ob dem klagenden Verbraucherverband nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnis zusteht, die in der Verordnung geregelten Datenschutzbestimmungen im Wege eines auf die Kontrolle einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gerichteten Antrags durchzusetzen. 51

  1. a)Gemäß § 3 UKlaG steht qualifizierten Einrichtungen ein auf die Unterlassung der Verwendung von nach § 307 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteter Anspruch gemäß § 1 UKlaG zu. 52
  2. b)Es ist nicht eindeutig zu beantworten, ob gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigte Stellen wie der Kläger zur klageweisen Geltendmachung einer gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (noch) befugt sind, wenn diese Klage auf die Verletzung von in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zum Datenschutz gestützt ist. 53
  3. aa)So wird vertreten, angesichts des mit der Verordnung (EU) 2016/679 verfolgten Ziels einer vollständigen Harmonisierung sei davon auszugehen, dass die in Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung geregelte Durchsetzungsmöglichkeit für Verbände abschließend sei. Die Verordnung (EU) 2016/679 räume den Mitgliedstaaten in einem genau bestimmten Rahmen die Möglichkeit ein, eine eigenständige und auftragsunabhängige Durchsetzungsbefugnis für Verbände zu schaffen. Ein Rückgriff auf Institute wie die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingen müsse deshalb ebenso wie die Anwendung einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle mit Blick auf die Beurteilung von Datenverarbeitungsvorgängen durch die Verordnung (EU) 2016/679 ausgeschlossen sein. Derartige Durchsetzungsmöglichkeiten für Verbände seien auch nicht mehr erforderlich, da es dem deutschen Gesetzgeber freistehe, über die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 eine umfassende Verbandsklage- bzw. Verbandsbeschwerdebefugnis einzuführen (Werkmeister in Gola,

Art. 80Rn.

17). 54

  1. bb)Andere halten dagegen eine Klage zum Zwecke der Rechtmäßigkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 UKlaG nach wie vor für unionsrechtlich zulässig (Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 80 DS-GVO Rn. 13 mwN). 55 III. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Wenn diese Frage zu bejahen ist, ist die zunächst gegebene Befugnis des Klägers zur klageweisen Geltendmachung der Klageanträge durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/669 entfallen. Eine Klagebefugnis kann dann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG seien unionsrechtskonform als Umsetzung der Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen. 56 1. Wie dargelegt wurde, führt der Fortfall der Klagebefugnis während des Revisionsverfahrens zur Unzulässigkeit der Klage. 57 2. Die Klagebefugnis kann nicht mit der Begründung bejaht werden, in den Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sei bei unionsrechtskonformer Auslegung eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sehen. 58
  2. a)Allerdings wird die Ansicht vertreten, es bestehe zwar keine Klagebefugnis des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und der Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Verfolgung von Verstößen gegen § 3a UWG in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, wohl aber eine Klagebefugnis der Verbände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG zur Verfolgung von Verstößen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllten (vgl. Schaffert in MünchKomm.UWG aaO § 3a Rn. 84 aE; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 22 und 24). In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sei eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sehen (Bergt in Kühling/Buchner,

Art. 80Rn. 13; Karg in Wolff/Brink, Beck

OK/Datenschutzrecht aaO Art. 80 Rn. 20). Mit dieser Argumentation kann eine Klagebefugnis des Klägers im Streitfall allerdings nicht angenommen werden. 59 b) Selbst wenn man mit der vorstehend wiedergegebenen Ansicht eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich für möglich hielte (dagegen Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 49 bis 59; Frenzel in Paal/Pauly aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in Gola,

Art. 80Rn. 18), setzte die Annahme einer Klagebefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UKla

G bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf Art. 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, von denen der Verordnungsgeber die Schaffung einer Verbandsklagebefugnis durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht hat. Daran fehlt es im Streitfall. 60 Die gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, für Verbände eine Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, umfasst nur solche Rechtsbehelfe, mit denen eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung die Verletzung der Rechte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung rügt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 61 Allerdings fehlt es entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht nicht bereits an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bei der "Verarbeitung" von Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff der Verarbeitung auch Vorgänge im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Abfragen von personenbezogenen Daten und damit auch die im Streitfall in Rede stehenden Informationspflichten im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung in die angestrebte spätere Datennutzung. 62 Im Streitfall wird vom Kläger jedoch keine Verletzung der Rechte einer betroffenen Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht. Gegenstand des Klagebegehrens ist vielmehr die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts, ohne dass der Kläger die Verletzung von Rechten einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgetragen hat. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310932020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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