BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – VII ZB 3/20 – Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg; Erstreckung…
KORE310962023 ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZB3.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20230705 VII ZB 3/20 Beschluss § 401 BGB, § 412 BGB, § 413 BGB, § 829 ZPO, § 850c ZPO, §§ 850cff ZPO, § 851 ZPO, § 24 Abs 1 Nr 2 ArchKVersorgWSa BW, § 24 Abs 5 ArchKVersorgWSa BW, § 27 ArchKVersorgWSa BW vorgehend LG Tübingen, 6. Dezember 2019, Az: 5 T 177/19vorgehend AG Reutlingen, 12. Juli 2019, Az: 22 M 1148/18vorgehend AG Reutlingen, 22. März 2018, Az: 22 M 1148/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg; Erstreckung der Beschlagnahme auf alle Nebenrechte; Mitpfändung des Leistungsantragsrechts 1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907).
Auf die Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22. März 2018 unter "Anspruch G c)" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO" aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgelehnt.
In diesem Umfang werden die Beschlüsse des Landgerichts Tübingen vom 6. Dezember 2019 und des Amtsgerichts Reutlingen vom 12. Juli 2019 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin zu 75% und der Gläubiger zu 25%.
I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen H. W. (nachfolgend: Schuldner) auf Grund titulierter Zahlungsansprüche die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (im Folgenden: Drittschuldner) und erreichte vor dem 1. September 2015 die in der Satzung des Drittschuldners (im Folgenden: Satzung AK BW) definierte Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld. Einen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente hat er bei dem Drittschuldner bisher nicht gestellt.
2 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 22. März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen mit - soweit vorliegend von Bedeutung - folgendem Inhalt:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 In seiner "Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO)" hat der Drittschuldner mitgeteilt, dass die Forderung anerkannt werde. Altersruhegeld werde erstmals am 1. September 2015 gezahlt. Der Schuldner habe noch keine Altersrente beantragt. Die Pfändung könne nur gemäß §§ 850a - 850i ZPO erfolgen. Es bestünden bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen von drei Gläubigern in Höhe von insgesamt 191.037,24 €.
4 Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner mit beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 3. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz "Erinnerung gem. § 766 ZPO" eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Schuldner mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hat.
5 Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ist die Rechtsbeschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.
II.
6 Die Rechtsbeschwerdeführerin ist nunmehr anstelle des Schuldners Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nachdem der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat, ist der Rechtsbeschwerdeführerin die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Sie ist daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrensbeteiligte kraft Amtes.
7 Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Diese Vorschrift ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16).
III.
8 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
A.
9 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, neben dem Recht auf laufende Ruhegeldbezüge seien das Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen sowie das Gestaltungsrecht des Schuldners, den Antrag auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit mit Rückwirkung zum 1. September 2015 (hilfsweise ohne Rückwirkung) zu stellen, rechtmäßig gepfändet.
10 Der Pfändbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 36 Abs. 1 Satzung AK BW weder übertragbar noch pfändbar sei, denn aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift seien gegenwärtige wie auch künftige Zahlungsansprüche eines Schuldners gegen ein Versorgungswerk, welches landesgesetzlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sei, übertragbar und pfändbar.
11 Pfändbar sei auch das Recht des Schuldners, die Auszahlung der Altersruhegeldleistungen zu beantragen. Dieses Recht stelle eine rein formelle Voraussetzung für den Leistungsbezug dar. Ob solche Leistungsantragsrechte zusammen mit den Leistungsansprüchen gepfändet werden könnten, bestimme sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Stelle ein Schuldner den Antrag auf den Bezug auf Altersruhegeld treuwidrig nicht, um dem Gläubiger die Realisierung seiner Forderung zu verwehren, genieße dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Interesse Vorrang vor dem Interesse des Schuldners. Diesem sei gemäß § 54 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit §§ 850c ff. ZPO das für seinen Lebensunterhalt Benötigte zu belassen. Vorliegend bestünde indes kein Anhalt dafür, dass der Schuldner im Falle der Pfändung seiner Bezüge mittellos sei, denn andernfalls hätte er selber auf deren Erhalt angetragen. Er verweigere vielmehr dem Gläubiger treuwidrig den Zugriff hierauf. Dass er von einer Antragstellung abgesehen habe, um seiner Ehefrau und seinen Abkömmlingen eine höhere Anwartschaft nach seinem Ableben zu ermöglichen, führe nicht dazu, dass die Interessen des Gläubigers dahinter zurückstehen müssten.
B.
12 Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.
13 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet erfolglos, dass die ausgesprochene Pfändung von Altersruhegeldansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner unzulässig sei, da der Gläubiger angesichts vorrangiger Pfändungen der Versorgungsansprüche für Forderungen in einer Gesamthöhe von 191.037,24 € keine Zahlungen zu erwarten habe.
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Denn weder in dem Verfahren auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses noch in dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kann zuverlässig beurteilt werden, ob die vorrangig ausgebrachten Pfändungspfandrechte in Wegfall geraten, weil beispielsweise die bevorrechtigten Gläubiger infolge anderweitiger Sicherung oder auf sonstige Weise befriedigt werden oder auf die Pfändung verzichten (§ 843 ZPO). Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eignet sich für Feststellungen, die die Annahme einer zwecklosen Pfändung von Forderungen tragen könnten, im Regelfall nicht.
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16 2. Die Pfändung der dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Altersrente ("Anspruch B") ist unter Beachtung der Regelungen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet und steht der Pfändung das Abtretungs- und Verpfändungsverbot nach § 36 Abs. 1 Satzung AK BW nicht entgegen.
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18 Auf dieser Grundlage ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss vom 22. März 2018 auch für am Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligte, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersrente gepfändet sind. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass in dem durch Ankreuzen in Bezug genommenen "Anspruch B" des Pfändungsbeschlusses die "Art der Sozialleistung" sowie die "Konto-/Versicherungsnummer" nicht bezeichnet sind und es sich bei den Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht um Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt. Aus dem Zusammenhang mit "Anspruch G" wird aber deutlich, dass mit dem "Anspruch B" die laufenden und künftigen Forderungen gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersruhegeld, und damit ein der gesetzlichen Rente als Sozialleistung (§ 23 SGB I) entsprechender Anspruch erfasst ist.
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20 Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 36 Abs. 1 Satzung AK BW bestimmt, dass Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis, und damit auch die Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung AK BW), nicht übertragen werden können. § 851 Abs. 1 ZPO bedarf indes im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen. Insoweit gelten hier in der Sache die gleichen Erwägungen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in Bezug auf Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, juris Rn. 7 ff.) und Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 7 ff., MDR 2007, 907) angestellt worden sind.
21 3. Die Vollstreckung in den "Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit (rückwirkend zum 01.09.2015)" hält einer rechtlichen Überprüfung nur insoweit nicht stand, als die Pfändung "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Freigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO" erfolgt ist.
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25 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld gegen berufsständische Versorgungswerke (nur) innerhalb der Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 6, MDR 2007, 907). Dieser Pfändungsschutz findet auch bei der Pfändung rückständiger Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld Anwendung.
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29 Mit staatlichen Sozialhilfeleistungen sind indes die von dem Drittschuldner zu erbringenden Altersruhegeldzahlungen nicht vergleichbar. Auf diese Leistungen besteht nach der Satzung des Drittschuldners ein klagbarer Anspruch und zwar auch dann, wenn sie für vergangene Zeiträume zu leisten sind.
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31 4. Die "Pfändung" des Gestaltungsrechts des Schuldners, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes - auch rückwirkend - zu stellen, ist zu Recht ausgesprochen worden. Das Recht, diesen Antrag zu stellen, kann zwar nicht selbständig gepfändet werden, es ist aber mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld in entsprechender Anwendung von § 401 BGB auf den Schuldner übergegangen. Dieser Übergang kann zur Klarstellung im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden.
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Daraus folgt einerseits, dass es einer gesonderten Neben- und Hilfspfändung nicht bedarf, und andererseits, dass diese Nebenrechte nicht selbständig gepfändet werden können. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VII ZB 64/14 Rn. 14, BGHZ 216, 21). In entsprechender Anwendung von § 401 BGB geht deshalb beispielsweise das forderungsbezogene Gestaltungsrecht zur Fälligkeitskündigung auf den neuen Gläubiger über (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, juris Rn. 16; Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 Rn. 37, NJW-RR 2006, 1091).
33 Anders können dagegen Gestaltungsrechte zu behandeln sein, die nicht nur für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erforderlich sind, sondern das Vertragsverhältnis insgesamt gestalten wie der Widerruf, die Anfechtung, der Rücktritt oder die Vertragskündigung. Solche Rechte können gegebenenfalls nach § 413 BGB übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 Rn. 58 f., GRUR 2020, 57; Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544; Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, juris Rn. 16) und müssten gesondert gepfändet werden.
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35 Nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW wird eine Versorgungsleistung, und damit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung AK BW das Altersruhegeld, (nur) auf schriftlichen Antrag gewährt. Durch den Antrag wird das auf Feststellung des Rentenbezugsrechts gerichtete Verwaltungsverfahren bei dem Drittschuldner eingeleitet (§§ 9 ff. LVwVfG BW), nach dessen Durchlaufen dieser durch Bescheid (§ 35 LVwVfG BW) über Art, Höhe und Beginn der Altersruhegeldzahlungen gemäß § 38 Satz 1 Satzung AK BW entscheidet, und damit die Fälligkeit der Einzelansprüche herbeigeführt (vgl. zur vergleichbaren Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, juris Rn. 12 f., 31 ff.; Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr. 1, juris Rn. 29 ff., 48, 51). Das Antragsrecht dient damit ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung von Altersruhegeld und steht deshalb entsprechend § 401 BGB dem Vollstreckungsgläubiger als zur Geltendmachung der Forderung notwendiges Nebenrecht zu.
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39 Der Bundesgerichtshof hat die (Mit-)Pfändung eines Gestaltungsrechts - wie des Leistungsantragsrechts - nur für möglich erachtet, wenn es eine "rein formelle Voraussetzung" für den Leistungsbezug darstellt, nicht aber dann, wenn es eine Befugnis von zentraler Bedeutung für das Sozialrechtsverhältnis beinhaltet (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 Rn. 14, MDR 2008, 469). Deshalb ist das Recht, die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, unpfändbar, da damit das Stammrecht erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 Rn. 17, MDR 2008, 469). In dieser Entscheidung ist die Frage nach der Mitpfändung "rein formeller" Gestaltungsrechte in entsprechender Anwendung von § 401 BGB offengeblieben.
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42 Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aus § 27 Abs. 2 AK BW. Danach kann der Beginn einer Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze auf Antrag hinausgeschoben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, erhöht sich der Regelbetrag für das Altersruhegeld um 0,5% für jeden Monat, um den der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Dadurch kann der Wert des Stammrechts und die Höhe der daraus erwachsenden Einzelansprüche gesteigert werden. Bis zur Ausübung dieses Optionsrechts steht es dem Mitglied des Drittschuldners indes weiterhin zu, die Regelaltersrente gegebenenfalls rückwirkend in Anspruch zu nehmen. Das Verständnis der Rechtsbeschwerde, wonach allein der Zeitablauf nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer monatlichen Erhöhung des Rentenstammrechts nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Satzung AK BW führt, ist unzutreffend.
43 Für die Mitpfändung des Leistungsantragsrechts ist es unerheblich, ob der Schuldner den Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung AK BW gestellt hat. Nach dem Pfändungsbeschluss wird das angebliche Leistungsantragsrecht mit Rückwirkung zum 1. September 2015 gepfändet. Sollte dieses Recht möglicherweise deshalb nicht bestehen, weil der Schuldner einen Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung AK BW gestellt hat, ginge die (Mit-)Pfändung zwar ins Leere, der Erlass des Pfändungsbeschlusses wäre aber gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden.
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45 Wie bereits ausgeführt (Rn. 19) sind die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner trotz der in § 36 Abs. 1 Satzung AK BW normierten Unübertragbarkeit der Ansprüche in verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 851 Abs. 1 ZPO wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 7, MDR 2007, 907).
46 Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Befriedigungsrecht eines Gläubigers erfordert aber über die bloße Pfändbarkeit eines Anspruchs hinaus, dessen weitergehende effektive Verwirklichung in dem der Pfändung nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195, juris Rn. 19). Deshalb muss dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden, den materiell-rechtlich im Schuldnervermögen entstandenen und gepfändeten Anspruch in den ihm zugewiesenen Grenzen effektiv zu verwerten. Ohne die Mitpfändung des Leistungsantragsrechts nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW ist es einem Gläubiger nicht möglich, die gepfändeten Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld mit Erfolg geltend zu machen. Daher steht dem Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Antragstellung entsprechend § 401 BGB zu (vgl. Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 54 SGB Rn. 5; Lilge in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 54 Rn. 23).
47 Gegen den Übergang des Leistungsantragsrechts lässt sich nicht einwenden, hierzu bestehe keine Notwendigkeit, da ein Pfändungspfandgläubiger den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege auf Stellung eines Leistungsantrags in Anspruch nehmen könne (so aber SG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 - S 6 RA 4234/96, NJW-RR 2002, 1213, juris Rn. 27; in diese Richtung auch: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Stand: 16. August 2021, § 54 Rn. 29). Ein solches, möglicherweise durch die Instanzen Jahre dauerndes Verfahren ist bereits kein effektiver Weg zur Befriedigung des Gläubigers.
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49 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Pfändung der Leistungsantragsrechte könne nicht "hilfsweise" erfolgen, weshalb der Ausspruch zu "Anspruch G b)" des Pfändungsbeschlusses rechtswidrig sei, überzeugt dies nicht. Da in dem Pfändungsbeschluss zu "Anspruch G a)" nur ein angebliches Recht auf eine (rückwirkende) Antragstellung gepfändet wurde, ist auf Antrag des Gläubigers unter "Anspruch G b)" zusätzlich ein angebliches zukünftiges Antragsrecht gepfändet. Damit soll - offensichtlich - der Fall ins Auge gefasst werden, dass ein rückwirkendes Antragsrecht rechtlich nicht besteht. Dagegen bestehen keine Bedenken.
50 Die von der Rechtsbeschwerde schließlich gerügte sprachliche Ungenauigkeit des Ausspruchs zu "Anspruch G b" - Auslassung der Worte "zu stellen" - hindert dessen Verständnis und damit seine Wirksamkeit nicht.
51 5. Nach Maßgabe vorstehender Ausführungen zu 1. bis 4. ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22. März 2018 nur zu "Anspruch G c)" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO" aufzuheben. Das "Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit" ist damit unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO gepfändet.
52 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.
IV.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO.
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310962023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public