O habe das Insolvenzgericht auch die Plananlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Wenn die im Plan vorgesehenen Drittmittel nicht frei verfügbar und nicht bestandssicher seien, sei der Plan zurückzuweisen. Der den Plan vorlegende Schuldner habe folglich einen Bonitätsnachweis zu erbringen. Unterlasse er dies, liege der Zurückweisungsgrund des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vor, weil die notwendigen Anlagen des Plans
O nicht vollständig vorlägen. Das sei hier der Fall. Die vom Schuldner vorgelegten Bestätigungserklärungen ließen nicht nachvollziehbar erkennen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen sie beruhten. Der Wirtschaftsprüfer, der die Bescheinigungen ausgestellt habe, sei mit dem Schuldner wirtschaftlich verwoben und habe selbst eine der streitigen Drittmittelgebererklärungen abgegeben; er scheine ein eigenes Interesse an der Durchführung des Insolvenzplans zu haben. 9 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückweisungsgrundes des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht zu. 10 a)
O weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananlagen vollständig und richtig sind (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rn. 8). 11 b) Bonitätsnachweise, welche die von Drittmittelgebern zugesagten Zahlungen oder Haftungsübernahmen betreffen, gehören nicht zu den Anlagen
O, die dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind. 12 aa) Die Frage, ob der Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers dem Plan notwendig beizufügen ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur umstritten. Nach Ansicht einiger Instanzgerichte gehört der Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu den notwendigen Anlagen des Insolvenzplans
O (LG Hamburg, NZI 2016, 34; AG Hamburg, NZI 2017, 567, 569; wohl auch LG Düsseldorf, ZInsO 2020, 1935 f; ähnlich Uhlenbruck/Sinz, InsO,
O ist dem Plan nur die Erklärung des Dritten als solche beizufügen. Das Gericht hat sie daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich bindend und hinreichend bestimmt ist. Eine Zurückweisung des Plans kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich aus der Erklärung selbst ergibt, dass sie wertlos ist. Mehr als die Erklärung des Dritten wird in § 230 Abs. 3 InsO jedoch nicht verlangt. Anders als etwa in § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO oder in § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht vorgesehen, dass die von Dritten zugesagten Beträge vorgeschossen werden oder dass für sie Sicherheit geleistet wird. Außerdem sieht § 257 Abs. 2 InsO vor, dass aus der Erklärung eines Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten betrieben werden kann. Eine derartige Bestimmung wäre nicht erforderlich, wenn die Erklärung des Dritten als solche nicht ausreicht, sondern durch Hinterlegung der versprochenen Summe oder durch eine Bankbürgschaft gesichert werden muss. Dass die Bonität des Drittmittelgebers urkundlich zu belegen ist, verlangt § 230 Abs. 3 InsO ebenfalls nicht. Entsprechende Belege gehören nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Plans. Erst recht kann ein Plan nicht deshalb mangels Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden, weil etwa beigefügte Belege nicht erkennen lassen, auf welchen Unterlagen und Prüfungen die in ihnen enthaltenen Aussagen beruhen. III. 14 Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen getroffen, die den Schluss darauf zuließen, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) oder dass die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO). 15 1. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 231 Abs. 1 InsO vor allem die Entscheidungskompetenz der Gläubiger hervorgehoben. Dem Insolvenzgericht sei deshalb die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussicht des vorgelegten Plans verwehrt, weil dies der Beurteilung der Gläubiger unterliege (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rn. 8; ähnlich Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 231 Rn. 1; Grote, ZInsO 2017, 1380; Madaus, NZI 2017, 697, 700). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers darf das Gericht den Plan deshalb nur in "offensichtlichen" Fällen
O zurückweisen, weil der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgegriffen werden solle (BT-Drucks. 12/2443, S. 204 zu § 275 RegE). 16
O die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) gilt die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die Verfahrenskosten gestundet worden sind, unabhängig davon, ob der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19). Selbst im Restschuldbefreiungsverfahren sind die Verfahrenskosten
O vorrangig zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 23; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn. 17, 20; vgl. auch BT-Drucks. 14/5680, S. 28 zu Nummer 16). Im Insolvenzplanverfahren kann das Verfahren erst aufgehoben werden, nachdem die unstreitigen fälligen Masseverbindlichkeiten beglichen worden sind (§ 258 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. AG Hamburg, NZI 2023, 548; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1297). 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.