1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom
4 Satz 2 BGB steht einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu. Demgegenüber handelt es sich bei § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
ihrer Vornahme rückgängig gemacht [...], wenn - der Sparkasse eine entgegenstehende Weisung des Kunden vorliegt, - die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen und die Bankleitzahl keinem Konto des Kunden der Sparkasse zuzuordnen sind oder - der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt [...] 2.3.3 [...] Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe [...] 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (siehe [...] 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. [...] [...] Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt." 2 Der Kläger hält die Entgeltklausel in Ziff. 2.3.3 für unwirksam. Mit der Unterlassungsklage
G begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen. 3 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 1843 veröffentlicht ist, hält die beanstandete Entgeltklausel für wirksam. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 6 Es sei im Ergebnis unerheblich, ob die Beklagte im Falle der Nichtausführung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren oder bei Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zur Unterrichtung ihrer Kunden verpflichtet sei. Entweder bestehe eine solche Nebenpflicht in entsprechender Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB; dann könne hierfür auch
1 Satz 4 BGB ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es bestehe keine solche Nebenpflicht; dann sei es der Beklagten freigestellt, für die in diesem Falle als zusätzliche Leistung einzuordnende Benachrichtigung ein Entgelt zu verlangen. Soweit der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie; ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) die Kreditinstitute für verpflichtet erachtet habe, ihre Kunden von der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zu unterrichten, könne an einer solchen richterrechtlich geprägten Benachrichtigungspflicht im Hinblick auf das mit der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 86) verfolgte Ziel der Vollharmonisierung nicht festgehalten werden. 7 Eine Nebenpflicht der Beklagten zur Benachrichtigung ihrer Kunden und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede könne allenfalls bei analoger Anwendung oder entsprechend weiter Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen werden. Gehe man aber hiervon aus, so halte die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle
Seien nämlich - was allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedürfe - § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie auf Grund einer planwidrigen Regelungslücke der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren analog anwendbar, könne die Beklagte wie bei der Abbuchungsauftragslastschrift sowie den SEPA-Lastschriften auch für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein Entgelt verlangen. Das Interesse des Kunden an einer unverzüglichen Benachrichtigung sei in allen diesen Fällen vergleichbar. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Kunde, der das Einzugsermächtigungsverfahren nutze, gegenüber anderen Lastschriftformen privilegiert sein solle. 8 Die Klausel verstoße, sofern man in ihr eine Preisnebenabrede sehe, auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts für die berechtigte Ablehnung der Nichteinlösung einer Lastschrift sei so dicht an den Gesetzeswortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB angelehnt, dass schwerlich der Vorwurf der Intransparenz erhoben werden könne. Zudem sei ein Wertungswiderspruch zu der in Abschnitt 2.5.1 der streitgegenständlichen "Bedingungen" der Beklagten enthaltenen Klausel nicht zu erkennen, wonach der Kunde im Falle des Widerspruchs gegen eine erfolgte Lastschriftbuchung nicht nur Anspruch auf Rückerstattung des abgebuchten Betrages einschließlich etwaiger Zinsen und Entgelte habe, sondern vielmehr auch das Benachrichtigungsentgelt zurückverlangen könne, wenn er die Lastschrift
Unterrichtung über ihre Nichteinlösung nicht genehmige. II. 9 Diese Ausführungen halten rechtlicher
prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UKlaG verneint, indem es die beanstandete Entgeltklausel als kontrollfreie Preisvereinbarung für eine Sonderleistung der Beklagten oder als analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB wirksame Preisnebenabrede angesehen hat. 10 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die beanstandete Entgeltklausel unterliegt der Inhaltskontrolle
Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind lediglich solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen zwar - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom
dem am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen und auf der Umsetzung von EU-Recht beruhenden neuen Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung angesehen werden. 12 a) Der erkennende Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, zur früheren Rechtslage entschieden, dass Klauseln, die Benachrichtigungsentgelte für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift enthalten, der Inhaltskontrolle
Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Mit Rücksicht auf die möglicherweise einschneidenden Folgen der Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden hat ihn sein Kreditinstitut in aller Regel zur Vermeidung eigener Schadensersatzansprüche unverzüglich über die Nichteinlösung zu unterrichten, damit der Kunde anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen kann (Senatsurteile vom
dem Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstenutzers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnt. Ein derartiger Zahlungsauftrag liegt jedoch im Zeitpunkt der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift - im Unterschied zu den vorab autorisierten SEPA-Lastschriften und der Abbuchungsauftragslastschrift (siehe hierzu die Sonderbedingungen der Banken für den Lastschriftverkehr, Abschn. C. und D., jeweils Nr. 2.2.1; Abschn. B Nr. 2.1.1; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 17 mwN) - nicht vor (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
der Legaldefinition des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB ist ein Zahlungsauftrag ein Auftrag, den der "Zahler" (Schuldner) seinem Zahlungsdienstleister (Schuldnerbank) vor Ausführung des Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt. In der Einzugsermächtigung liegt aber weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Schuldners im Sinne eines Zahlungsauftrages noch wird hierdurch eine Befugnis des Gläubigers begründet, durch Einreichung des Inkassoauftrages bei seiner Bank zugleich der Schuldnerbank einen Zahlungsauftrag im eigenen Namen zu erteilen. Die Schuldnerbank greift vielmehr
der insoweit maßgeblichen Genehmigungstheorie (st. Rspr.; grundlegend Senatsurteil vom
den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, erst
träglich durch ausdrückliche oder schlüssige Genehmigung der Lastschriftbuchung oder durch Eintritt der Genehmigungsfiktion mit Ablauf der vereinbarten Widerspruchsfrist von sechs Wochen (siehe Abschn. A Nr. 2.1.1 Abs. 2, Nr. 2.4 der Sonderbedingungen der Sparkassen und Banken). 18
neuem Zahlungsdiensterecht von Kreditinstituten mit ihren Kunden vereinbart werden. Denn die Autorisierung der Belastungsbuchung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 der Zahlungsdiensterichtlinie richtlinienkonform auch erst
Durchführung des Zahlungsvorganges erfolgen (Senatsurteil vom
neuem Zahlungsdiensterecht weiterhin Bedeutung, soweit der Untertitel über Zahlungsdienste (Untertitel 3) keine abweichenden Regelungen enthält, § 675c Abs. 1 BGB. Denn
dem Wortlaut des § 675c Abs. 1 BGB, der gesetzessystematischen Stellung des Untertitels über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich auch bei der Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675c Rn. 7; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; BT-Drucks. 16/11643, S. 99). Soweit das Ergebnis nicht in Widerspruch zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt daher gemäß § 675c Abs. 1 BGB subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern - weiterhin - auch die hierzu ergangene Rechtsprechung (Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.). 21 Danach trifft die Beklagte in Anlehnung an die bisherige Senatsrechtsprechung gemäß § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 BGB eine nebenvertragliche zahlungsdiensterechtliche Schutz- und Treuepflicht, den Kunden zu benachrichtigen, wenn sie die Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift aus den in ihren "Bedingungen" geregelten Gründen (Nr. 2.3.1) ablehnt, weil das Konto des Kunden über keine ausreichende Deckung verfügt oder die Einzugsermächtigungslastschrift einem Konto nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Löst sie eine Lastschrift - so wie dies in Nr. 2.3.1 der "Bedingungen" geregelt ist - auf Grund einer entgegenstehenden Weisung ihres Kunden nicht ein, ist sie ebenfalls verpflichtet, den Kunden über die Ausführung der Weisung zu informieren. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht
1 der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die damit verbundene Vollharmonisierung soll im Unterschied zur Mindestharmonisierung gewährleisten, dass das Schutzniveau der Richtlinie weder unter- noch überschritten wird (Welter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 reicht der von der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Vollharmonisierungsansatz nur so weit, wie die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
28 und als Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 in den sachlichen Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie. Die Richtlinie regelt jedoch die Benachrichtigungspflichten der Schuldnerbank bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nicht. 26 (aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, harmonisiert die Zahlungsdiensterichtlinie lediglich die Informationspflichten im Falle der Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verpflichtet eine Bank nur dann zur Benachrichtigung ihrer Kunden, wenn sie die Ausführung eines ihr erteilten Zahlungsauftrages ablehnt. Bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift fehlt es aber an einem die Schuldnerbank zur Benachrichtigung verpflichtenden Zahlungsauftrag des Schuldners im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie (so im Ergebnis auch Laitenberger, NJW 2010, 192, 193, 195; aA Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 20, 39).
16 der Richtlinie ist Zahlungsauftrag zwar jeder Auftrag, den ein Zahler (Schuldner) oder Zahlungsempfänger (Gläubiger) seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt. Weder in der Erteilung der Einzugsermächtigung des Schuldners an den Lastschriftgläubiger noch im Inkassoauftrag, mit dem der Lastschriftgläubiger seinerseits den Zahlungsvorgang auf Initiative des Schuldners anstößt, liegt aber ein Zahlungsauftrag, der eine Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank gemäß Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie begründen könnte. 27
der deutschen Definition des Zahlungsauftrages in § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie begriffsnotwendig nur vom Zahler erteilt. Danach kann der Gläubiger den Zahlungsvorgang lediglich anstoßen und den Zahlungsauftrag als Bote an die Schuldnerbank übermitteln (BT-Drucks. 16/11643, S. 102; so auch Laitenberger, NJW 2010, 192, 193, 195; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, S. 50 f.). Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs des Zahlungsauftrags in anderen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 4 Nr. 7, Art. 64, 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 5, Art. 69 Abs. 3 und Erwägungsgrund 25). 28 Selbst wenn aber, wie die Revisionserwiderung geltend macht, der Begriff des Zahlungsauftrages im Sinne der Richtlinie - anders als
3 Satz 2 BGB - auch vom Zahlungsempfänger erteilte Aufträge erfasste, wäre der Inkassoauftrag des Lastschriftgläubigers kein dem Schuldner zurechenbarer Auftrag, der die Schuldnerbank zu dessen Benachrichtigung bei Nichteinlösung der Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtete. Denn aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie geht eindeutig hervor, dass der Zahlungsempfänger nur "seinem Zahlungsdienstleister" einen Zahlungsauftrag erteilen kann. Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, indem er die Einzugsermächtigungslastschrift zum Inkasso einreicht, liegt somit allenfalls ein (Zahlungs-)Auftrag des Zahlungsempfängers an seine Bank vor (Erwägungsgrund 37; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b). Der Zahlungsempfänger kann damit zwar entsprechend dem Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers den Zahlungsvorgang einleiten und auch einen Zahlungsauftrag des Schuldners an dessen Bank übermitteln (Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie), im eigenen Namen kann er aber der Schuldnerbank keine Aufträge erteilen. Dies verdeutlichen die französische und die englische Fassung des Art. 4 Nr. 16, wonach der Zahlungsempfänger lediglich seinem Zahlungsdienstleister entsprechende "Instruktionen" ("instructions") zur Ausführung des Zahlungsvorganges geben kann. 29 (bb) Die Zahlungsdiensterichtlinie entfaltet entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Sperrwirkung für Sachverhalte, für die sie keine abschließenden Regelungen enthält. 30 Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Erwägungsgrund 21 der Zahlungsdiensterichtlinie die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können sollen, die in der Richtlinie vorgesehen sind. Ein über den Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehendes Verbot, eine nationale Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren aufrechtzuhalten, ist damit aber nicht verbunden. Gegen eine derartige Sperrwirkung sprechen neben dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 auch Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Zahlungsdiensterichtlinie. 31 Die Zahlungsdiensterichtlinie ist auf Grund ihres Zieles, einen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen (Erwägungsgrund 4), auf vorautorisierte Zahlungsverfahren und nicht auf die Besonderheiten nur in einzelnen Mitgliedstaaten praktizierter
träglich autorisierter Zahlungsverfahren zugeschnitten (Laitenberger, NJW 2010, 192, 196; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011, Anm. 2 unter C.). Die Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Titel IV Kap. 3, Abschn. 1-2 der Richtlinie) knüpfen an das Vorliegen eines Zahlungsauftrags an. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt zwar
träglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren zu (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Sie enthält aber hierfür auf Grund ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur SEPA-Initiative (Erwägungsgrund 4; Kommissionsvorschlag, KOM
träglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren wurden indessen nicht vorgenommen. Vielmehr ging man im Richtliniengebungsverfahren davon aus, dass die SEPA-Zahlungsverfahren sich mittelfristig gegenüber den nationalen "Altverfahren" im Wege der Selbstregulierung des europäischen Bankensektors am Markt durchsetzen werden (Arbeitspapier der Kommission zur Folgenabschätzung, SEC
3 AEUV selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16). Das ist - wie dargelegt - auf Grund des eindeutigen Wortlauts von Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie, der Entstehungsgeschichte und des Regelungsansatzes der Richtlinie der Fall. 34 3. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Entgeltklausel hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklagten Sparkasse daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 35 a) Anders als die Revision meint, ergibt sich eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indes nicht schon daraus, dass die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts mit dem Wesen des Einzugsermächtigungsverfahrens als
träglich autorisiertem Zahlungsverfahren unvereinbar wäre. 36 Zu den wesentlichen Merkmalen des Einzugsermächtigungsverfahrens in seiner derzeitigen Ausgestaltung gehört es zwar, dass die Lastschrift bis zur Genehmigung unautorisiert erfolgt (vgl. Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr im Einzugsermächtigungsverfahren, Abschn. A Nr. 2.1.1 bzw. Nr. 2.1.1). Hieraus folgt aber lediglich, dass der Schuldnerbank gemäß § 684 Satz 2 BGB bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und der Schuldner bei Fehlen einer Genehmigung die valutenneutrale Wiedergutschrift des Lastschriftbetrages einschließlich der mit der Abbuchung zusammenhängenden Entgelte und Zinsen verlangen kann (§ 675u BGB). Ob die Beklagte Anspruch auf ein Entgelt für die Erfüllung der von ihr geschuldeten Benachrichtigungspflicht hat, ist hingegen allein
dem Inhalt des Zahlungsdiensterahmenvertrages zu entscheiden. Denn die im Interesse ihrer Kunden zu erfüllende Benachrichtigungspflicht besteht unabhängig von der Autorisierung der Lastschrift als Nebenpflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. 37 b) Die angegriffene Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie den Kunden der Beklagten unter Verstoß gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB die Zahlung eines Entgelts für eine vom Kreditinstitut geschuldete Nebenleistung auferlegt, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 38 aa)
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt wird, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (Senatsurteile vom
dem seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht festzuhalten. 40
dem neuen Zahlungsdiensterecht nichts geändert (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
1 Satz 4 BGB in teilweiser Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung ein Benachrichtigungsentgelt erheben, wenn sie die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnen. Hierbei handelt es sich aber - wie die Zusammenschau mit § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt - um eine Ausnahmevorschrift (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11), die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann. 42
allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß § 675c Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) bb)
autorisierten Zahlungsverfahren zu unterscheiden (aA Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 34). Denn bei
träglich autorisierten Zahlungsverfahren wie dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem das Lastschriftinkasso allein vom Gläubiger eingeleitet wird und keine Vorlegungsfristen einzuhalten sind, kann der Schuldner in besonderem Maße nicht zuverlässig abschätzen, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seiner Bank eingeht. Auch entspricht es dem Rechtsgedanken des § 675u BGB, der Bank und nicht dem Schuldner das Risiko für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufzuerlegen. 48 dd) Der revisionsrechtlichen Prüfung hält schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht stand, die beanstandete Entgeltklausel sei in erweiternder Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren zu erstrecken. 49 Soweit das Berufungsgericht hierbei - unausgesprochen - von einer unmittelbaren Wirkung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie ausgegangen ist, ist eine solche im horizontalen Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister von vorneherein ausgeschlossen (EuGH, Slg. 1986, 723 Rn. 48; EuGH, EWS 2007, 329 Rn. 20 mwN). Gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie spricht zudem, dass der europäische Gesetzgeber die weitere Nutzung des Einzugsermächtigungsverfahrens - wie dargelegt - durch die im Richtliniengebungsverfahren erfolgte Änderung des Richtlinientextes ermöglicht, die Besonderheiten
träglich autorisierter Zahlungsverfahren bei der Fassung des Art. 65 Abs. 1 und der Richtlinie im Übrigen aber nicht berücksichtigt hat (siehe oben II. 2. b) bb)
alledem keiner Entscheidung. III. 56 Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil
dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die angegriffene Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und in der vom Landgericht zuerkannten Höhe nebst Zinsen zwischen den Parteien außer Streit steht. Wiechers Ellenberger Grüneberg Matthias Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311042012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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