BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – 1 StR 327/22 – Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von Taterträgen 1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte…
KORE311042023 ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR327.22.0 BGH 1. Strafsenat 20230614 1 StR 327/22 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73b Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 111d Abs 2 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 138 Abs 1 BGB vorgehend LG Mühlhausen, 8. Dezember 2021, Az: 9 KLs 570 Js 50417/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von Taterträgen 1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.
Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen Subventionsbetrugs in fünf Fällen sowie Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt; im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Die Strafkammer hat zudem Einziehungsentscheidungen sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung, die Einziehungsbeteiligten erstreben mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung der gegen sie gerichteten Einziehungsentscheidungen. Die Einziehungsbeteiligte zu 1. erhebt hierzu neben der Sachrüge auch Verfahrensbeanstandungen. Die Revisionen sind unbegründet.
2 Der Erörterung bedürfen in Ergänzung zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich einzelne Verfahrensrügen sowie die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 2 k) der Urteilsgründe und die sich darauf stützenden Einziehungsentscheidungen.
I.
3 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Der Angeklagte war Vorstandsmitglied und Hauptaktionär der E. AG (im Folgenden: E. ), die Beteiligungen an mehreren Industrieunternehmen hielt. Für Schulden der E. und ihrer Tochtergesellschaften hatte er persönlich in erheblichem Umfang Bürgschaften und Garantien übernommen. Zudem war er ab März 2007 einziger Kommanditist und Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Mö. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Mö. ), die Eigentümerin eines gleichnamigen Landguts war.
5 Die E. -Gruppe hatte ab 2007 Liquiditätsprobleme, die sich Ende 2007 zuspitzten. Der Angeklagte traf daher Vorkehrungen, um die Gläubiger der E. -Gruppe an einem Zugriff auf das in den Kommanditanteilen der Mö. verkörperte Grundvermögen zu hindern. Er übertrug schenkweise 90 % der Kommanditanteile an seine Lebensgefährtin, die Zeugin M. , behielt sich aber einen – befristeten – Nießbrauch und für den Fall der Trennung oder der Insolvenz seiner Partnerin die Rückforderung vor. Die Zeugin verpflichtete sich, die Anteile nicht ohne Zustimmung des Angeklagten zu veräußern oder zu belasten. Zudem begründete der Angeklagte eine atypische stille Beteiligung an der Mö. , auf die er mindestens 1,5 Millionen Euro einzahlte. Weitere 6 % der Kommanditanteile übertrug er Ende 2008 zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer „verdeckt“, indem er im Außenverhältnis Anteilseigner blieb, im Innenverhältnis aber Treuhänder von Frau M. wurde. Im März 2009 übertrug er alle Anteile an der Komplementär-GmbH auf die Mö. .
6 Im Februar 2009 veranlasste der Angeklagte die Zeugin M. , in Österreich die Ö. GmbH (im Folgenden: Ö. ) zu gründen. Geschäftsführer war zunächst sein jetziger Verteidiger, danach die Zeugin M. , die zudem alleinige Gesellschafterin war. Tatsächlich traf jedoch der Angeklagte alle Entscheidungen, die Geschäftsführer setzten seine Weisungen im Außenverhältnis um. In der Folge übertrug er unter anderem die stille Beteiligung an der Mö. auf die Ö. . Um gegenüber seinen Gläubigern den Eindruck zu erwecken, die Kommanditanteile an der Mö. seien wegen grundpfandrechtlicher und vertraglicher Belastungen des Landguts wertlos, ließ er mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 2009 die Zeugin M. als zwischenzeitlich bestellte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zugunsten der Ö. eine Gesamtgrundschuld (im Folgenden: Grundschuld) über 2,5 Millionen Euro an Grundstücken der Mö. bestellen und ein abstraktes Schuldversprechen in gleicher Höhe abgeben. Einen erstrangigen Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 500.000 Euro trat die Zeugin am gleichen Tag auf Betreiben des Angeklagten an sich selbst ab.
7 Im April 2010 schied die Zeugin M. auf Veranlassung des Angeklagten als Kommanditistin der Mö. aus, und die zuvor gegründete S. AG (C. , im Folgenden: S. ), deren sämtliche Anteile eine Rechtsanwaltsgesellschaft treuhänderisch für die Zeugin hielt, hinter der aber nur der Angeklagte stand, trat in ihre Stellung ein. Nach Einleitung erster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn persönlich schienen dem Angeklagten auch Ö. und S. nicht mehr „sicher“. Er ließ am 16. Juni 2010 – kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – durch einen belizischen Treuhänder die Einziehungsbeteiligte zu 1. nach belizischem Recht mit satzungsmäßigem Sitz in B. am Sitz des Treuhänders gründen; als Direktor wurde So. bestellt, der nach Weisungen des Angeklagten handelte. Das Kapital der Einziehungsbeteiligten zu 1. wurde durch ein einziges Inhaberaktienzertifikat verkörpert, das von einem Notar in der Sc. als Unterbevollmächtigtem des belizischen Treuhänders aufbewahrt wurde, eine Kopie befand sich beim Angeklagten. Auf Wunsch des Angeklagten erteilte der Notar aber eine „Depotquittung“, wonach er das Inhaberzertifikat im Auftrag des So. verwahrte. Letzterer gab „Spezialinstruktionen“, nach denen der Notar das Zertifikat betreffende Anweisungen nur vom Angeklagten und der Zeugin M. entgegennehmen dürfe.
8 Im September 2010 erwarb die Einziehungsbeteiligte zu 1. alle Anteile an der Ö. . Um seinen Gläubigern den Zugriff auf die Grundstücke der Mö. weiter zu erschweren, trat die Ö. auf Veranlassung des Angeklagten mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2011 die Grundschuld (einschließlich der Rechte aus dem abstrakten Schuldversprechen) in Höhe des noch bestehenden Betrags von zwei Millionen Euro an die Einziehungsbeteiligte zu 1. ab, die die Abtretung annahm. Die Zeugin M. gab auf Anweisung des Angeklagten die entsprechenden Erklärungen für beide Gesellschaften ab. Dabei wurde vereinbart, dass die abgetretene Grundschuld „der Sicherung der Einlagen der Abtretungsempfängerin als stille Gesellschafterin über insgesamt 2,1 Millionen Euro an der Mö. GmbH & Co. KG“ dient, wobei die stille Beteiligung bereits an die Abtretungsempfängerin verkauft worden sei. Später erwarb die Einziehungsbeteiligte zu 1. auch die Kommanditanteile an der Mö. von der S. und übertrug sie treuhänderisch an die Zeugin M. .
9 Ab 2009 wurde der Angeklagte mehrfach erfolglos von den Gläubigern der E. -Gruppe auf Zahlung in Anspruch genommen. Am 8. Mai 2013 wurde auf seinen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren gab der Angeklagte an, dass er Anteile an der Einziehungsbeteiligten zu 1. hielt, zu deren Vermögen unter anderem die verfahrensgegenständliche Grundschuld gehörte.
10 Nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wurden 2014 die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung beschlagnahmt. 2015 wurde hinsichtlich eines Teils der betroffenen Grundstücke mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Grundschuld gelöscht, nachdem im Gegenzug die Zeugin M. in Vertretung der Einziehungsbeteiligten zu 1. einen Geldbetrag in Höhe von 385.128,48 Euro hinterlegt hatte.
11 2. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Hinblick auf den vorstehenden Sachverhalt wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, weil er durch die Übertragung der wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehörenden Grundschuld an die Einziehungsbeteiligte zu 1. den „Zugriff der Gläubiger weiter erschwert“ und seine wirtschaftliche Berechtigung an der Grundschuld wie auch seine Beteiligung an der Einziehungsbeteiligten zu 1. im Insolvenzverfahren verschwiegen habe. Die Grundschuld und die Forderung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis seien durch die Einziehungsbeteiligte zu 1. im Sinne der §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erlangt worden. Selbiges gelte in analoger Anwendung des § 111d Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO für den hinterlegten Geldbetrag.
II.
12 Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
13 1. Der Verurteilung des Angeklagten stehen keine Verfahrenshindernisse entgegen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende hinsichtlich Fall II. 2 k) der Urteilsgründe:
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BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16 Rn. 25, 27). Die formale Aufspaltung von Tatbestand und besonders schwerem Fall auf zwei gesetzliche Vorschriften ist mit Rücksicht auf den Zweck des § 78b Abs. 4 StGB (BT-Drucks. 12/3832 S. 44) dabei ohne Relevanz. Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft ferner nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an; maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht das erhöhte Strafmaß anwendet (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146 Rn. 12, 15).
21 2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Urteilsbegründung gibt das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung wieder, nicht deren Ausgangspunkt. Die Übereinstimmung mit einem früheren Urteil belegt daher nur, dass das Gericht zum gleichen Ergebnis kam, nicht aber, dass es sich vorab in diesem Sinne festgelegt hatte. Weshalb hier etwas anderes gelten sollte, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der allein auf eine teilweise wörtliche Übereinstimmung abstellt, nicht erkennen. Auch in der Sache begründet die beanstandete Vorbefassung keine Besorgnis der Befangenheit, weil es für die gesonderte Aburteilung des anderen Tatbeteiligten in dem vorangegangenen Verfahren unerlässlich war, auf die Beteiligung des Angeklagten Bezug zu nehmen und den Sachverhalt festzustellen.
Überdies hat die Strafkammer zu Fall II. 2 f) der Urteilsgründe erneut Beweise erhoben und diese rechtsfehlerfrei gewürdigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 – 2 BvR 1122/22 Rn. 34, 39 mwN; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 4 StR 67/22 Rn. 10 ff.).
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28 In der Anklageschrift vom 31. Juli 2017 war im Anklagesatz ausgeführt, gegen die Einziehungsbeteiligte zu 1. komme die Einziehung der durch Abtretung von der Ö. erlangten Grundschuld einschließlich etwaiger Surrogate in Betracht. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war unter anderem dargelegt, die Mö. habe in einem Schreiben an das Amtsgericht gefordert und beantragt, die Grundschuld gegen Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags freizugeben; ferner war die unter Nr. 2 Buchst. b der Urteilsformel bezeichnete Forderung genannt. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung keinen förmlichen Hinweis zu möglichen Einziehungsgegenständen erteilt. Im Urteil hat sie die Einziehung der an die Einziehungsbeteiligte zu 1. übertragenen Grundschuld in dem – näher beschriebenen – verbliebenen Umfang (Nr. 2 Buchst. a der Urteilsformel), der „ihr zu Grunde liegenden Forderung“ aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis (Nr. 2 Buchst. b der Urteilsformel) und des Anspruchs der Einziehungsbeteiligten zu 1. auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts (Nr. 2 Buchst. c der Urteilsformel) angeordnet.
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31 3. Auch die materiell-rechtliche Prüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten oder der Einziehungsbeteiligten zu 1. auf. Insbesondere wird die Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Im Einzelnen:
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36 Zwar lagen der Abtretung der Kommanditanteile an die Zeugin M. und den weiteren Abtretungen als Kauf- oder Schenkungsverträge bezeichnete schuldrechtliche Verträge zugrunde. Rechtsgeschäfte, die – wie hier – darauf zielen, Haftungsmasse dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, sind jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – 5 StR 435/19 Rn. 34). Soweit es dabei auf subjektive Voraussetzungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 Rn. 31), kann sich der Angeklagte nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB auf etwaige Unkenntnis oder Gutgläubigkeit der nach seinen Weisungen tätigen Personen nicht berufen. Die Abtretungen waren mithin rechtsgrundlos. Die Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB kann in diesen Fällen nach dem Schutzzweck des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05) zumindest den Gläubigern nicht entgegengehalten werden.
37 Zugleich verstanden sich die jeweiligen Käufer und Beschenkten oder die für sie handelnden Personen entweder ausdrücklich als Treuhänder der ihnen abgetretenen Anteile oder unterwarfen sich zumindest die Anteile betreffenden Weisungen des Angeklagten, so dass in der Sache Treuhandverhältnisse mit dem Angeklagten als Treugeber vorlagen, in dessen Interesse die anderen Beteiligten die Anteile hielten. Treuhandverhältnisse, bei denen der Insolvenzschuldner Treugeber ist, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 115, 116 InsO); was der Treuhänder aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt hat, muss er an die Insolvenzmasse herausgeben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 213/11 Rn. 12).
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40 Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung ist etwa zu bejahen bei der Übereignung eines Gegenstandes, der Abtretung einer Forderung oder einer Verpfändung, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht. Dasselbe gilt für die Überweisung eines Geldbetrags auf ein fremdes Konto mit der Folge, dass dieser nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört. Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGH, Urteil vom 17. März 1987 – 1 StR 693/86 Rn. 9, BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt, NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 27 mwN).
41 Ein Beiseiteschaffen in tatsächlicher Hinsicht ist gegeben, wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt und dadurch – ohne eine Änderung der rechtlichen Zuordnung – den Zugriff der Gläubiger auf diesen objektiv unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert, etwa indem er ihn verbirgt oder in eine Lage bringt, die ein Zugreifen der Gläubiger zumindest deutlich schwieriger macht, als dies zuvor der Fall war. Dies gilt selbst bei einer späteren Kenntniserlangung des Insolvenzverwalters von der Vermögensverlagerung. Daher kann ein Beiseiteschaffen aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der Schuldner in der wirtschaftlichen Krise Geld von einem Girokonto in bar abhebt und auf ein eigenes, nur ihm bekanntes Konto im In- oder Ausland einzahlt (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 28 mwN).
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43 Dabei ist mit Blick auf das Schutzgut des § 283 StGB auf die rechtlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten eines (gedachten) Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung seiner Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner (§ 97 InsO) unmittelbar nach der Tathandlung abzustellen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 30). Eine wesentliche Erschwerung kann sich insbesondere aus erheblichen zeitlichen Verzögerungen oder der Notwendigkeit hoher finanzieller Aufwendungen für die Rechtsverfolgung im Ausland ergeben (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 32). Der Bundesgerichtshof hat dies zwar hinsichtlich einer sich aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren Überweisung auf ein ausländisches Konto des Insolvenzschuldners kritisch gesehen (vgl.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 32), unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts bestehen vorliegend an der (vom Angeklagten beabsichtigten) Erschwerung des Gläubigerzugriffs indes keine Zweifel: Sämtliche Handlungen des Angeklagten betreffend seine Beteiligung an der Mö. beginnend ab Ende 2007 waren dazu bestimmt und geeignet, den Zugriff der Gläubiger des Angeklagten auf dessen Kommanditanteile an der Mö. zumindest zeitlich erheblich zu verzögern. Durch die mehrmaligen Übertragungen der Rechte und die Vielzahl der Treuhandverhältnisse war es auch unter Berücksichtigung der Auskunftsrechte eines (gedachten) Insolvenzverwalters zumindest zeitlich sehr aufwändig, auf die Rechte des Angeklagten bezogen auf die Mö. Zugriff zu nehmen.
Die Bestellung der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten der Ö. schmälerte das im Wesentlichen aus Grundbesitz bestehende Vermögen der Mö. und damit auch den Wert der auf diese Gesellschaft bezogenen Rechte des Angeklagten erheblich. Die Abtretung von Grundschuld und Forderung an die Einziehungsbeteiligte zu 1. führte schließlich zu einer weiteren Erschwerung des Zugriffs. Denn auch für einen (gedachten) Insolvenzverwalter wäre die Inanspruchnahme einer Gesellschaft in B. , deren Kapital durch ein einziges Inhaberaktienzertifikat verkörpert wurde, das wiederum von einem Notar in der Sc. als Unterbevollmächtigtem eines belizischen Treuhänders aufbewahrt wurde, mit erheblichen rechtlichen Erschwernissen und zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen.
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55 Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens „für“ die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN). Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 – 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 24-26 mwN; ferner – in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF –BT-Drucks. 19/24180 S. 37). Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
56 Anders als bei Eigentums- und Vermögensdelikten, denen regelmäßig ein tatsächlicher Wechsel der Verfügungsmacht über einen Gegenstand oder wirtschaftlichen Vorteil innewohnt, ändert sich bei dem Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) zumindest in den Fällen des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an der Verfügungsgewalt des Täters regelmäßig nichts; der Täter hatte diese bereits vor der Tat inne. Gleichwohl sind nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. Denn der Täter verschafft sich oder einem Dritten durch die Tathandlung eine „insolvenzfeste“ Verfügungsgewalt über den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenstand, die ihm angesichts der eingetretenen Krise nicht mehr zusteht. Erlangt ist in diesen Fällen nicht die erstmalige Verfügungsgewalt über einen Gegenstand, sondern der den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Erhalt derselben (vgl. MüKo-StGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 100; Pelz in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kapitel 9 Rn. 501).
57 Es handelt sich daher bei den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenständen auch nicht um Tatobjekte, was eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 – 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 12 mwN).
58 Gemessen an diesen Maßstäben unterliegen die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es handelt sich dabei zwar nicht um den beiseite geschafften Gegenstand selbst. Jedoch verkörpern diese Rechte die Belastung des Grundstücks und beinhalten damit das Beiseiteschaffen. Sie unterliegen daher argumentum a maiore ad minus der Einziehung als Tatertrag.
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61 § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO, der nach § 14 EGStPO Anwendung findet, gilt unmittelbar nur für die Beibringung eines Geldbetrags zur Erlangung der Freigabe beschlagnahmter beweglicher Sachen.
62 Die von der Strafkammer angenommene analoge Anwendung der Norm wäre zwar nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgeschlossen, da die Einziehung nicht den Charakter einer Strafe hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 104 ff.). Eine Analogie setzt jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 ARs 3/20 Rn. 23 ff.; zu § 111k StPO aF BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 97/04, BGHZ 172, 278 Rn. 12). Gegen eine solche sprechen indes hier die ausdifferenzierten Regelungen der §§ 111 ff. StPO für unterschiedliche Beschlagnahmegegenstände. § 111d Abs. 2 StPO entspricht zudem der Vorgängerregelung in § 111c Abs. 6 Satz 2 StPO aF (BT-Drucks. 18/9525 S. 76). Trotz der umfassenden Neuordnung des Einziehungsrechts und der damit einhergehenden intensiven Analyse des bisherigen Regelungsgefüges hat der Gesetzgeber (bewusst) keinen Anlass für eine Normierung der vorliegenden Fallkonstellation gesehen.
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64 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von der Einziehung Betroffene durch autonome Verfügungen Einfluss auf das Einziehungsverfahren nehmen. So kann er durch sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung wirksam etwaige ihm zustehende Rechtspositionen aufgeben und dadurch eine förmliche Einziehungsentscheidung entbehrlich machen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 9 ff. und vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 434/19 Rn. 6).
65 Wenn der Betroffene durch Aufgabe einer Rechtsposition eine Einziehung rechtfertigen kann, so muss es ihm ebenso möglich sein, zur Ablösung beschlagnahmter Rechte Wertersatz zu hinterlegen und dabei sein Einverständnis mit der Einziehung des Wertersatzes unter der Bedingung zu erklären, dass das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung der beschlagnahmten Rechte feststellt.
66 Ohne Bedeutung dabei ist, ob die Einziehungsbeteiligte, wie sie geltend macht, „unter Protest“ hinterlegte. Soll der Protest die Einziehung auch hindern, soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist er als protestatio facto contraria sowohl nach zivil- (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 37) als auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 C 13.11 Rn. 19) unbeachtlich. Soll er nur die Rückforderung vorbehalten, soweit die Voraussetzungen der Einziehung nicht vorliegen, entspricht dies der Bestimmung als Wertersatz.
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Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311042023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public