KORE311072011 BGH 2. Zivilsenat 20110322 II ZR 206/09 Versäumnisurteil § 721 Abs 1 BGB, § 734 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Juli 2009, Az: I-17 U 63/08, Urteilvorgehend LG Duisburg, 16. April 2008, Az: 3 O 299/05 DEU Bundesrepublik Deutschland BGB-Gesellschaft: Rechnungslegungspflicht des die Liquidation betreibenden BGB-Gesellschafters Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 1960, II ZR 188/58, WM 1960, 1121; Urteil vom 18. März 1965, II ZR 179/63, WM 1965, 709) . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin hilfsweise erhobene Stufenklage als unzulässig abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, über die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Patio" Rechnung zu legen, insbesondere darüber, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 der Erblasser T. S. veräußert hat, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 durch Diebstahl verloren gegangen sein sollen, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 die Beklagte an sich genommen hat, - welche Positionen der Inventarliste aus Juni 2004 die Beklagte zu jeweils welchem Preis veräußert hat, - welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft in Liquidation zu zahlen hatte, und die Richtigkeit ihrer Angaben durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens im Rahmen der Stufenklage wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 12. Februar 2005 verstorbenen T. S. Dieser betrieb mit der Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Handel mit Antiquitäten, Interieur und Schmuck. Die Gesellschafter kamen im August 2004 überein, die Gesellschaft zu liquidieren. Der Erblasser führte deswegen im November und Dezember 2004 Rabattaktionen durch. Nach dessen Tod setzte die Beklagte die Veräußerung des Inventars fort und gab im September 2005 die gemieteten Geschäftsräume auf. 2 Die Klägerin hat mit der Klage zunächst - unter Berufung auf § 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem im Fall des Todes eines Gesellschafters der überlebende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen und die Erben den ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil am Gesellschaftsvermögen erhalten sollten - die Hälfte des sich aus einer Abfindungsbilanz zum Todestag des Erblassers ergebenden Wertes des Gesellschaftsvermögens verlangt. 3 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung von 20.467,46 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit als unbegründet abgewiesen; die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage auf Rechnungslegung über die durchgeführte Liquidation und Auskehrung der Hälfte des Liquidationsüberschusses hat das Berufungsgericht als in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klage mit den erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträgen weiter. 4 Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). 5 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ohne Erfolg geblieben ist. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage einer Abfindungsbilanz verneint, weil dieser nach dem Gesellschaftsvertrag eine werbende Gesellschaft voraussetze. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe sich die Gesellschaft jedoch bereits in der Abwicklung befunden. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Hälfte des Liquidationserlöses. Bei der diesen Anspruch verfolgenden, im Berufungsverfahren hilfsweise erhobenen Stufenklage handele es sich indes um eine Klageänderung. Diese sei nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen habe. Das Gericht des ersten Rechtszugs habe keine Tatsachen festgestellt, die für die Erstellung und Beurteilung einer Liquidationsbilanz grundlegend sein könnten. Wesentliche Positionen der Liquidationsbilanz seien streitig und bislang unzureichend belegt. 7 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstmals in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist zulässig und auf der ersten Stufe entscheidungsreif. 8 1. Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.