KORE311072013 BGH 6. Zivilsenat 20130528 VI ZB 6/13 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend OLG München, 14. Dezember 2012, Az: 3 U 2732/12vorgehend LG Traunstein, 31. Mai 2012, Az: 2 O 2926/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; erforderliche organisatorische Vorkehrungen bei beantragter Fristverlängerung 1. Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt. 2. Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 108.918,15 € I. 1 Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2012, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2012 zugestellt worden ist, hat dieser am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 6. August 2012, eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. September 2012 verlängert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2012 hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und die Berufungsbegründung sind am 20. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag damit begründet, dass er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. September 2012 beantragt habe und die Fristverlängerung antragsgemäß, wenn auch mit der Datumsangabe nur bis zum 6. September 2012 verfügt worden sei. Das dem Verlängerungsantrag entsprechende Fristende am 20. September 2012 sowie eine Vorfrist für den 10. September 2012 habe die Sekretärin bereits bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten im Terminkalender vermerkt. Der Prozessbevollmächtigte sei nach der telefonischen Auskunft seiner Sekretärin, dass dem Verlängerungsantrag antragsgemäß stattgegeben worden sei, davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bis 20. September 2012 einzureichen sei. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 10. September 2012 habe er bemerkt, dass die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis 6. September 2012 verlängert worden sei. Die Verfügung des Gerichts sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da die Frist zwar antragsgemäß verlängert worden sei, die Verlängerung jedoch, abweichend von dem Antrag, nur bis 6. September 2012 verfügt worden sei. Es fehle auch der Hinweis, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Richtigkeit der Mitteilungen seiner Sekretärin verlassen können, da diese bisher alle Fristen ordnungsgemäß eingetragen und verfolgt und es auch sonst aufgrund ihrer bisherigen korrekten und nicht zu beanstandenden Arbeitsweise keinen Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen gegeben habe. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis 10. September 2012 sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf die verkürzte Frist einzustellen bzw. einen entsprechenden weiteren Verlängerungsantrag zu stellen. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 4 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfrist zuverlässig festgehalten und kontrolliert würde. Es fehlten organisatorische Maßnahmen, die die Eintragung einer verlängerten Frist zeitnah mit dem Eingang der gerichtlichen Mitteilung über die Fristverlängerung gewährleisteten. Werde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne. Nie dürfe die endgültige Frist eingetragen werden, bevor die Verlängerung gewährt sei. Die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe es unterlassen, die tatsächlich gewährte Frist mit der beantragten und notierten Frist abzugleichen. Hätte sie dies getan, hätte sie bemerkt, dass die Fristverlängerung nicht wie beantragt gewährt worden ist. Da eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle, sei ein Organisationsverschulden des Klägervertreters gegeben. Außerdem habe der Klägervertreter für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen der Einwilligung des Gegners bedurft. Dass seinem Antrag ohne die Mitteilung der Einwilligung des Gegners stattgegeben würde, habe der Klägervertreter nicht erwarten dürfen. 5 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 6
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