BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19 – Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Sind…
KORE311092020 ECLI:DE:BGH:2020:280720UXIZR288.19.0 BGH 11. Zivilsenat 20200728 XI ZR 288/19 Urteil § 355 Abs 2 BGB, § 356b BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009 vorgehend OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, Az: 6 U 78/18, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 22. Februar 2018, Az: 25 O 245/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2 Der Kläger erwarb im März 2016 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 32.400 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 13.400 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 10. März 2016 einen Darlehensvertrag über 19.000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu jeweils 200 € und einer Abschlussrate von 11.200,31 € erbracht werden. Der neunseitige Darlehensvertrag enthält unter der Überschrift "Darlehensvertrag" den Zusatz "Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung". Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."
3 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 06/2015) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. ...
5 Mit Schreiben vom 3. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
6 Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Anzahlung in Höhe von 13.400 €, die bis zum Widerruf am 3. August 2017 erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.400 € und seine weiteren Zahlungen nach Widerruf in Höhe von 4.000 € jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zurückzuzahlen, und festzustellen, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 3. August 2017 keine weiteren vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, an sie Wert-ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen.
7 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
8 Die Revision ist unbegründet.
I.
9 Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2019, 1160 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften des BGB und des EGBGB. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe.
11 Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzinsen und einen bestimmten Tageszins hingewiesen werde. Auch bei einem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft bestehe eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die Widerrufsinformation sei auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,56 € hingewiesen werde, während er nach Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen der Beklagten keine Sollzinsen zu entrichten habe. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen sei, ergebe sich aus der Zusammenschau beider Regelungen hinreichend deutlich, dass der Beklagten zwar nach dem Gesetz ein solcher Anspruch zustehe, sie diesen aber gegenüber dem Kläger nicht geltend machen werde.
12 Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich sei, liege dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht ausdrücklich auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen werde, könne ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher der Klausel entnehmen, dass ihm ein solches Recht zustehe. Soweit der Kläger einwende, die Klausel stelle eine gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz dar, könne dies offenbleiben.
Denn auch bei einer unterstellt fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestehe nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werde, sondern nur darin, dass nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfalle. Aufgrund dessen könne auch offenbleiben, ob die Angaben der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt unrichtig seien. Dies sei zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes darstellen, sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergeben dürfte.
13 Schließlich enthalte der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Insbesondere müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die Beklagte in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten.
II.
14 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.
16 2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
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Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war.
Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,56 € rechnerisch richtig angegeben.
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21 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt.
22 Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrages klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht.
23 4. Dagegen hat die Beklagte die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unberührt.
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27 Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.
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Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-BGB/Krämer, 3. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 54. Edition, § 492 Rn. 45; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 492 Rn. 8; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 19; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 159; Edelmann, WuB 2018, 429, 432; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a.A. Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juni 2020, § 492 Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für "nicht möglich" hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF ausgeglichen hat (vgl.
BT-Drucks. 17/1394 S. 16).
29 Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des Berechnungsmodus zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.
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32 5. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger - was auch von der Revision nicht angegriffen wird - in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert.
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