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BGH VIa ZR 752/22

KORE311092023 ECLI:DE:BGH:2023:240723UVIAZR752.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230724 VIa ZR 752/22 Urteil § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, § 287 ZPO vorgehend OLG

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV - der Vorteilsausgleichung unterliegt. Die Anrechnung vom Geschädigten gezogener Vorteile kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass dem Grundsätze des Unionsrechts entgegenstehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn.19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, NJW-RR 2022, 850 Rn. 24; Urteil vom 21. April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 227/21, juris Rn. 26; jeweils mwN). Ebenso wenig kann das Revisionsgericht eine solche Schätzung selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, WM 2022, 85 Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 85). 13

  1. b)Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich erheblich Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, indem es angenommen hat, es könne im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnende Vorteile der Klägerin mit einer erkauften Gesamtnutzungsdauer von zehn Jahren gleichsetzen. 14
  2. aa)Durch ein haftungsbegründendes Ereignis können einem Geschädigten allgemein Vorteile in verschiedener Form erwachsen. Sind Vorteile unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig - sozusagen spiegelbildlich - mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen. Demgegenüber können Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, nur im Wege der auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruhenden Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 9/21, VersR 2022, 117 Rn. 16). 15
  3. bb)Bei vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen können auf der Grundlage der Vorteilsausgleichung demgemäß nur solche Vorteile angerechnet werden, die auf einem nachträglichen zusätzlichen Umstand - etwa der Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten - beruhen. Eine "zehnjährige technische Haltbarkeit" von Dieselfahrzeugen wäre dagegen ein mit dem schadensbegründenden Ereignis - dem Abschluss des Kaufvertrags - unmittelbar verbundener Vorteil, der mit der Kategorie der Vorteilsausgleichung nicht erfasst werden kann. 16 Demgegenüber hat das Berufungsgericht gemeint, Vorteile, die wie die erkaufte Lebensdauer des Fahrzeugs unmittelbar mit dem haftungsbegründenden Ereignis in Zusammenhang stünden, seien im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Konsequent hat es bei der Bestimmung der "voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer" ausdrücklich "auf den Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs" abgestellt. Damit hat es aber bei der Vorteilsausgleichung einen Vorteil eingestellt, der mit diesem Institut nicht erfasst werden kann. 17 Der vom Berufungsgericht fehlerhaft bei der Vorteilsausgleichung verortete Vorteil spielte im Übrigen auch bei der Schadensbemessung selbst keine Rolle. Schaden im Sinne der §§ 826, 31 BGB ist die negative Beeinflussung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Dafür hat die "technische Haltbarkeit" des Fahrzeugs keine Bedeutung. Gleiches gilt für den Differenzschaden im Sinne des § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Ihn begründet die Gefahr von die Nutzbarkeit des Fahrzeugs bedrohenden Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen, nicht die längere oder kürzere Lebenserwartung von Dieselfahrzeugen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz des Inhalts, Dieselfahrzeuge seien zehn Jahre lang wirtschaftlich nutzbar, rechtsfehlerhaft nur behauptet und nicht nachvollziehbar hergeleitet. III. 18 Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Mit Rücksicht auf die fehlenden Feststellungen sowohl zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB als auch eines Anspruchs aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 19 Sollte das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten bejahen und Nutzungsvorteile der Klägerin nach der linearen Berechnungsmethode schätzen (OLG München, Urteil vom

  1. Mai 2021 - 17 U 1476/20, juris Rn. 66 ff.; Urteil vom
  2. November 2021 - 17 U 905/21, juris Rn. 66; Urteil vom
  3. November 2021 - 17 U 3123/21, juris Rn. 40), wird es zu beachten haben, dass die Klägerin, die ihren Schaden nach dem Nettokaufpreis berechnet, nach eigenem Vortrag zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Angefallene Umsatzsteuer ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juli 2022 - VIa ZR 622/21, juris Rn. 9). 20 Ob das Berufungsgericht, sollte es Nutzungsvorteile der Klägerin nach der linearen Berechnungsmethode bewerten wollen, bei der Bemessung dieser Vorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgeht, wird es gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden haben (für eine Bewertung der Nutzungsvorteile anhand des Bruttokaufpreises auch im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers OLG Dresden, Urteil vom
  5. Juli 2022 - 5a U 57/22, BeckRS 2022, 38016 Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urteil vom
  6. Dezember 2022 - 8 U 282/21, juris Rn. 29 ff.; OLG München, Beschluss vom
  7. Mai 2023 - 35 U 7434/22, juris Rn. 17; OLG Oldenburg, Urteil vom
  8. März 2021 - 14 U 185/20, juris Rn. 52; für eine Bewertung anhand des Nettokaufpreises dagegen OLG Brandenburg, Urteil vom
  9. Juli 2021 - 4 U 157/20, juris Rn. 64 f.; OLG Celle, Urteil vom
  10. August 2022 - 16 U 8/22, juris Rn. 25 f.; OLG Hamburg, Urteil vom
  11. Juni 2021 - 15 U 204/20, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom
  12. Oktober 2020 - 8 U 35/20, juris Rn. 95; Urteil vom
  13. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 57; OLG Köln, Urteil vom
  14. Dezember 2021 - 11 U 73/21, juris Rn. 7; OLG München, Urteil vom
  15. Februar 2022 - 7 U 5748/21, juris Rn. 39 f.; Urteil vom
  16. Juni 2022 - 21 U 560/20, juris Rn. 42 f.; Urteil vom
  17. April 2023 - 5 U 6046/22, juris Rn. 34; OLG Naumburg, Urteil vom
  18. Oktober 2022 - 7 U 47/22, juris Rn. 85, 88; OLG Oldenburg, Urteil vom
  19. Januar 2021 - 1 U 160/20, juris Rn. 76; OLG Stuttgart, Urteil vom
  20. Februar 2020 - 4 U 149/19, juris Rn. 43, 87; Urteil vom
  21. April 2021 - 16a U 718/20, juris Rn. 83, 90). Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben. Menges Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311092023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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