(2001), 232, 233 ff. mwN) trägt nicht, denn es besteht in beiden Fällen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. 15 In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswirkungen eines Kaufvertrages. 16 An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Überlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkäufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein. Ebenso hat aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund eines - mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank - geschlossenen Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu dürfen, ohne dass dies davon abhängt, ob der Tankstellenbetreiber anschließend bereit ist, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. dazu Herzberg, aaO). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen Erklärungsgegners ist damit zum Zeitpunkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein Kaufvertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen - etwa an der Kasse - bedarf. 17
- b)Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der Kaufpreis fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). 18
- c)Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Detektivbüros mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 19
- aa)Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 16). Sie ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. 20
- bb)Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso LG München II, Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, ADAJUR 88081; AG Dachau, Urteil vom 18. März 2010 - 2 C 93/09, ADAJUR 88609; AG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - 14 C 3145/09, ADAJUR 88642; AG Starnberg, Urteil vom 16. März 2009 - 6 C 116/09, ADAJUR 88626; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 C 378/07, ADAJUR 88610; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 30. November 2006 - 1 C 821/06, ADAJUR 88588). Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertragspartner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil bereits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verkäufer, was dem redlichen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser Situation weder erforderlich noch üblich. 21
- cc)Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle müsse nur auf Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Klägerin, wie die Revision meint, bereits zuvor Anlass oder Gelegenheit zu einer Mahnung hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der Beklagte, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Klägerin eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, so dass der Beklagte sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 22
- dd)Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Beklagte nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor. 23 2. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der Revision in voller Höhe. 24
- a)Der Geschädigte kann im Wege des Schadensersatzes solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 175). 25 Danach hat der Beklagte der Klägerin nicht nur die vorgerichtlichen Anwaltskosten, sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. Die Beauftragung des Detektivbüros war geeignet und zweckmäßig, um die Person des Tankkunden zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt hatte, ohne den Kaufpreis für den Kraftstoff zu entrichten. Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit. 26 Entgegen der Ansicht der Revision ist dafür nicht primär auf das Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um die Identität des Beklagten zu ermitteln. Angesichts des festgestellten Umfangs der Ermittlungen, die unter anderem eine mehrstündige Videoauswertung erforderten, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 175). Übergangenen Sachvortrag zu einem günstigeren Weg der Ermittlung des Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Klägerin sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages von 10,01 € nicht verweisen lassen. 27
- b)Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 € zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 39 € - beanspruchen kann, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311112011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public