KORE311122023 ECLI:DE:BGH:2023:170823UVIIZR228.22.0 BGH 7. Zivilsenat 20230817 VII ZR 228/22 Urteil § 650f Abs 1 BGB, § 650f Abs 5 S 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO vorgehend KG Berlin, 11. November 2022, Az: 21 U 142/21, Urteilvorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 29 O 82/21nachgehend BGH, 8. November 2023, Az: VII ZR 228/22, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. Juni 2024, Az: 1 BvR 242/24, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen DEU Bundesrepublik Deutschland Kündigung des Bauvertrags nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung einer Sicherheit: Bemessung der geforderten Sicherheit; Anwendung des richterlichen Schätzungsermessens 1. Im Fall einer Kündigung eines Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 5 BGB reicht grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB aus, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB zu bemessen. 2. Ein Abzug bei der Höhe der Sicherheit unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor statt "1.072.919,52 €" "1.072.818,52 €" heißen muss. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Schadensersatz. 2 Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in B. . Im Jahr 2020 plante sie, das Grundstück zu teilen. Auf einem Teil sollte die B. gGmbH, eine mit der Beklagten verbundene Gesellschaft, mit öffentlichen Fördermitteln eine "interkulturelle Kindertagesstätte" bauen lassen. Auf dem anderen Teil wollte die Beklagte ein Gemeindezentrum errichten. Mit Letzterem beauftragte sie die Klägerin mit Vertrag vom 26./27. September 2020. Nach Ziffer 2 des Vertrags (Auftragssumme) umfasst er als Los 1 den Rohbau mit einer Vergütung von 1.339.000 € (netto) und als Los 2 das Herrichten, den Ausbau, die technische Ausrüstung, die Ausstattung und die Außenanlagen mit einer Vergütung von 3.401.000 € (netto), insgesamt einer Vergütung von 4.740.000 € (netto). 3 Unter Ziffer 3.2 (Ausführungszeiträume/Zahlungsplan) heißt es in Ziffer 3.2.2: "Der vorläufige Ausführungszeitraum ... beträgt für das Los 1 (...) ca. 7 Monate ... . Der vorläufige Ausführungszeitraum ... beträgt für das Los 2 (...) ca. 11 Monate ... Die Ausführung des Los 2 steht unter dem Vorbehalt zur Sicherstellung der Finanzierungsmittel. Sollten vom Auftraggeber keine Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden, wird die Ausführung unterbrochen und die Arbeit ruht, solange bis die Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen aus Arbeitsunterbrechungen infolge fehlender Bereitstellung von Finanzierungsmitteln frei." 4 Die Beklagte hatte mit der Betreuung des Vorhabens den Architekten R. beauftragt. Im September/Oktober 2020 begann die Klägerin mit den Arbeiten und stellte der Beklagten sukzessive prozentuale Abschläge auf ihre Vergütung in Rechnung, worauf die Beklagte insgesamt Zahlungen in Höhe von 1.333.424 € leistete. 5 Im Dezember 2020 stellte die Klägerin auf dem anderen Teil des Grundstücks, auf dem die Kindertagesstätte errichtet werden soll, eine Bodenplatte aus Stahlbeton her, die nicht Gegenstand des Bauvertrags mit der Beklagten war. 6 Erstmals mit Schreiben vom 4. März 2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr eine Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von rund 4,671 Mio. € (einschließlich Umsatzsteuer) zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist und weiteren Fristsetzungen sowie einer Erhöhung ihrer Sicherheitenforderung auf rund 5,021 Mio. € stellte die Klägerin ihre Leistungen ein. 7 Am 29. April 2021 hat sie die vorliegende, auf eine (Teil-)Sicherheitsleistung von 2,0 Mio. € gerichtete Klage eingereicht. Im Rahmen ihrer am4. August 2021 der Klägerin zugestellten Klageerwiderung hat die Beklagte die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund erklärt. Mit Schreiben vom selben Tag hat auch die Klägerin die Kündigung des Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 5 BGB erklärt. In der Folgezeit hat sie eine Abrechnung ihres Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der nunmehr erklärten Kündigungen vorgelegt. 8 Die Beklagte hat gemeint, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung von 327.250 € gegen die Klägerin als Schadensersatz zu, da die Klägerin die Bodenplatte zu Unrecht auf dem Grundstück der Beklagten errichtet habe. Ein Rückbau erfordere einschließlich Umsatzsteuer diesen Betrag. In Höhe von erstrangigen 300.000 € hat die Beklagte mit diesem Anspruch hilfsweise die Aufrechnung gegenüber dem Sicherungsanspruch der Klägerin erklärt, wegen des restlichen Betrags von 27.250 € hat sie Widerklage gegen die Klägerin erhoben. 9 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.240.407,54 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht lediglich die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf einen Betrag von 1.072.919,52 € (offenbarer Schreibfehler, richtig: 1.072.818,52 €) ermäßigt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung und die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage. 10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. 11 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Sicherheitsleistung für ihre Vergütung aus dem Bauvertrag mit der Beklagten in Höhe von 1.072.818,52 € gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB für begründet erachtet. Wenn im Rahmen einer Sicherungsklage gemäß § 650f Abs. 1 BGB die Höhe der Unternehmervergütung zwischen den Parteien umstritten sei, so sei es zulässig und in aller Regel auch geboten, dass das Gericht die Sicherheitsleistung, zu der es den Besteller verurteile, in freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO festsetze. Das führe zu der Verurteilung in dieser Höhe. 12 Die vereinbarte Vergütung der Klägerin aus dem Bauvertrag belaufe sich auf 4,74 Mio. € (netto). Die Beklagte habe die Klägerin von vornherein sowohl mit dem Los 1 als auch mit dem Los 2 beauftragt, so dass sich dieser Betrag errechne. In Ziffer 3.2.2 des Bauvertrags werde lediglich die Ausführung der Leistungen des Loses 2, nicht aber die Beauftragung als solche unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt. 13 Der Vergütungsanspruch der Klägerin aus diesem Bauvertrag sei auf die "große Kündigungsvergütung" abgesenkt (§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB), da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 4. August 2021 den Vertrag wirksam gemäß § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gekündigt habe. Demgegenüber sei der Anspruch nicht darüber hinaus auf die "kleine Kündigungsvergütung" gemäß § 648a Abs. 5 BGB abgesenkt. Dazu hätte die Beklagte den Bauvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt haben müssen. Davon sei nicht auszugehen. Insbesondere aus der Tatsache, dass die Klägerin eine Bodenplatte aus Stahlbeton auf dem Teil des Grundstücks der Beklagten hergestellt hat, auf dem die Kindertagesstätte errichtet werden soll, lasse sich kein wichtiger Kündigungsgrund zugunsten der Beklagten herleiten. Die Beklagte trage selbst vor, dass die B. gGmbH diesen Bau errichten sollte. Die Klägerin ihrerseits trage vor, vom Geschäftsführer der B. gGmbH, Herrn M. , am 8. Dezember 2020 mündlich beauftragt worden zu sein, als dieser wie auch der Architekt der Beklagten bei einer Besprechung telefonisch zugeschaltet gewesen sei. Diesem Vortrag sei die Beklagte nicht entgegengetreten, sondern habe sich darauf beschränkt darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der B. gGmbH derzeit erkrankt und das Vorbringen der Klägerin für sie daher derzeit unaufklärbar sei. Damit habe sie das Vorbringen der Klägerin nicht in ausreichender Form bestritten. Schließlich habe die Beklagte jedenfalls am 4. August 2021 aus der Problematik um die Bodenplatte keinen Grund für ihre außerordentliche Vertragskündigung mehr herleiten können. Dies sei nur binnen angemessener Frist möglich gewesen, nachdem sie von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte (§ 648a Abs. 3, § 314 Abs. 3 BGB), was die Beklagte nicht eingehalten habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe unstreitig noch im Dezember 2020 von dem nur schwer nicht zu bemerkenden Vorgang Kenntnis erlangt, dass die Klägerin dabei war, auf dem Grundstück der Beklagten auf einer Fläche von rund47 x 12 Metern eine Bodenplatte zu betonieren. 14 Grundlage für die Ermittlung des durch die Beklagte zu besichernden Vergütungsanspruchs der Klägerin sei die Forderungsberechnung der Klägerin in den Anlagen BE 1 und BE 4. Diese Abrechnung sei in ihrer Gesamtheit schlüssig, was nicht heißen solle, dass sie nicht in Einzelheiten Fehler enthalten könne. Insbesondere seien erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen nunmehr anhand einer tatsächlichen Mengenermittlung (wenngleich nur überschlägig) voneinander abgegrenzt. Unschädlich sei auch, dass die Klägerin keine Angaben zu ihrem anderweitigen Erwerb gemacht habe, weil dies für die schlüssige Darlegung ihrer "großen Kündigungsvergütung" nicht erforderlich sei. Aus dem vorläufigen Blickwinkel des Sicherungsprozesses unter Berücksichtigung der andauernden Baukonjunktur und des großen Umfangs der kündigungsbedingt entfallenen Leistungen sei es aber hinreichend wahrscheinlich, dass es für die Klägerin und ihre Nachunternehmer umfangreiche anderweitige Einsatzmöglichkeiten für ihr freigesetztes Personal gegeben habe und die Klägerin deshalb noch eine signifikante Minderung ihrer Kündigungsvergütung wegen anderweitigen Erwerbs werde hinnehmen müssen, die das Gericht mit 20 % der "spitz abgerechneten Vergütung" der nicht erbrachten Leistungen, also mit 437.025,62 € (netto) ansetze. 15 Für diejenigen Positionen, die die Klägerin nicht spitz abrechne, sondern für die sie eine Pauschale von 10 % in Ansatz bringe, erachte das Gericht den von der Klägerin mit 10 % angesetzten Endbetrag für hinreichend wahrscheinlich. 16 Darüber hinaus sei die Kündigungsvergütung der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Nachtrags 1 in freier richterlicher Überzeugung um weitere 52.060 € (netto) zu erhöhen. Die Durchsetzbarkeit erscheine insoweit hinreichend wahrscheinlich, weil die Beklagte den Nachtrag nach Abrechnung an die Klägerin bezahlt habe. Möge auch der Architekt nicht von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sein, spreche Vieles dafür, dass in dieser Zahlung die Genehmigung des Nachtrags durch die Beklagte gelegen habe. 17 Der von der Beklagten als Zeuge benannte Sachverständige F. sei nicht über die umstrittene Höhe der Kündigungsvergütung zu vernehmen gewesen. Zwar stände dies gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsprozesses und der Notwendigkeit, den Streitstoff möglichst übersichtlich zu halten, komme dies aber in aller Regel nicht in Betracht. Dabei sei hier insbesondere zu beachten, dass Herr F. tatsächlich kein Zeuge gewesen sei, sondern der Sachverständige einer Partei. Über die Höhe einer Unternehmervergütung Beweis zu erheben, indem ausschließlich der Sachverständige einer Partei vernommen werde, sei aber selbst im Vergütungsprozess in der Regel untunlich. Deshalb wäre es entgegen der Ansicht der Beklagten kein gangbarer Weg gewesen, im Termin den präsenten Sachverständigen F. zu vernehmen, um einen verwertbaren Sachverständigenbeweis über die Vergütungshöhe zu erzeugen. Vielmehr hätte ein anderer gerichtlicher Sachverständiger beauftragt werden müssen, wodurch der Sicherungsprozess in nicht hinnehmbarer Weise verzögert worden wäre. 18 Die Kündigungsvergütung der Klägerin sei nicht dadurch gemindert, dass die Beklagte mit einer Gegenforderung über 300.000 € wirksam die Aufrechnung erklärt habe. Dieser Gegenanspruch bestehe nicht. Er ergebe sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei tatsächlich nicht unberechtigt vorgegangen, sondern nachdem sie der Geschäftsführer der B. gGmbH beauftragt hatte, was durch die Beklagte - wie bereits oben und schon vom Landgericht dargelegt - nicht in hinreichender Form bestritten worden sei. Auf den Umstand, dass diese Gegenforderung zudem gemäß § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB außer Betracht zu bleiben habe, komme es folglich nicht an. 19 Die Widerklage habe das Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der mit ihr verfolgte Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Errichtung der Bodenplatte aus den obigen Gründen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt existiere. II. 20 Das hält der rechtlichen Nachprüfung, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, im Ergebnis stand. 21 1. Revisionsrechtlich bedenkenfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien einen unbedingten Vertrag über die Lose 1 und 2 abgeschlossen haben. Ohne Erfolg rügt die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Auftragsumfang von vornherein die Lose 1 und 2 mit einer Gesamtvergütung von 4,74 Mio. € (netto) umfasst. 22 Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, insbesondere nicht alle vorgetragenen wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22 Rn. 35 m.w.N., BauR 2023, 1383). 23 Derartige Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere erweist sich die Auslegung auch nach beiden Seiten hin als interessengerecht. Sie führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein etwaiges dauerhaftes Ausbleiben der Finanzierungsmittel die nicht interessengerecht zu beantwortende Frage aufwerfe, ob in diesem Fall die Klägerin auf unbestimmte Zeit verpflichtet sein würde, die Erfüllung des Vertrags in Bezug auf die Arbeiten des Loses 2 zu unterlassen, die Beklagte aber gleichwohl verpflichtet sein würde, den hierauf entfallenden Werklohn an sie zu entrichten. Zum einen würde ein entsprechender Vergütungsanspruch der Klägerin mangels Abnahme nicht fällig und jedenfalls der Beklagten stünde die Möglichkeit einer Kündigung gemäß § 648 BGB offen. Zum anderen kann jedenfalls dem Wortlaut der Ziffer 3.2.2 des Vertrags nicht entnommen werden, dass ein dauerhaftes Ausbleiben der Finanzierungsmittel in Betracht gezogen worden ist und mit den dortigen Absätzen 2 und 3 geregelt werden sollte. 24 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Sicherungsanspruch nicht mehr die ursprüngliche vertragliche Vergütung, sondern unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Kündigungserklärungen eine Vergütung gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB zugrunde zu legen ist. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.