KORE311132020 ECLI:DE:BGH:2020:200720UNOTZ.BRFG.1.20.0 BGH Senat für Notarsachen 20200720 NotZ (Brfg) 1/20 Urteil § 111b Abs 1 S 1 BNotO, § 113 Abs 5 BNotO, § 44a S 1 VwGO, Art 19 Abs 4 GG vorgehend OLG Dresden, 23. Dezember 2019, Az: DSNot 3/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen ihrer Anhörung zur Wieder- oder Neuausschreibung einer Notarstelle Die von einer Ländernotarkasse im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Verfahrenswert: 5.000 € 1 1. Der Kläger wendet sich gegen eine Stellungnahme, die die beklagte Ländernotarkasse zur Wiederbesetzung einer Notarstelle gegenüber dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Justizministerium) abgegeben hat, und begehrt die Verurteilung zur Abgabe einer neuen Stellungnahme. 2 Der Kläger ist Notar mit Amtssitz in W. Zum 30. November 2017 wurde im dortigen Amtsgerichtsbezirk eine Notarstelle frei. Das Justizministerium prüfte deren Wiederbesetzung und holte in Vorbereitung der ihm obliegenden Bedürfnisprüfung sowohl Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg und des Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau als auch anlassbezogene fachliche Stellungnahmen der Notarkammer und der beklagten Ländernotarkasse ein. Unter dem 4. Januar 2017 erklärte die Beklagte, dass gegen die Wiederbesetzung der Notarstelle unter wirtschaftlichen Aspekten keine Einwände bestünden. Das Justizministerium schrieb die Notarstelle im Juli 2018 neu aus. Auf Aufforderung des Ministeriums gab die Beklagte eine nicht datierte ergänzende Stellungnahme ab. 3 2. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur erneuten Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber dem Justizministerium unter Anwendung der von der Beklagten entwickelten allgemeinen Erwägungen zur Stellensituation und zur Herleitung des Votums zu verpflichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 4 3. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Zulässigkeit der Leistungsklage stehe § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a VwGO entgegen. Die Stellungnahme der gemäß § 113 Abs. 15 BNotO vor der Ausschreibung der Notarstelle anzuhörenden Beklagten sei eine nicht selbständig einklagbare Verfahrenshandlung, die allein zur Vorbereitung der Sachentscheidung des Justizministeriums über die Wiederbesetzung der Notarstelle diene. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebiete nicht, die Leistungsklage als statthaft anzusehen, da der Kläger die Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der Notarstelle habe und diese Möglichkeit auch bereits wahrgenommen habe. Im Rahmen jenes Verfahrens könne die Stellungnahme der Beklagten in vollem Umfang inzident überprüft werden. Die Äußerung allein belaste den Kläger nicht, so dass er sie weder isoliert anfechten noch eine neue Äußerung erzwingen könne. Zudem fehle es an der Klagebefugnis, weil die Stellungnahme als Verwaltungsinternum in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren nicht dem Schutz von Individualinteressen diene. 5 4. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner von der Vorinstanz zugelassenen Berufung. 6 Zur Zulässigkeit der Klage führt er aus, dass sich seine Klagebefugnis aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe, weil die Beklagte bei der Abfassung ihrer Stellungnahmen einheitlich vorgehen müsse und für den Amtsgerichtsbezirk W. keine Sondermaßstäbe anwenden dürfe. So müsse sie nach ihren eigenen Kriterien in die Umkreisbetrachtung den Amtsgerichtsbezirk B. einbeziehen. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgten Ausführungen zu § 44a VwGO seien zwar "ausführlich und auch überzeugend", hätten aber einen versteckten Nebeneffekt. Denn der Notarsenat des OLG Naumburg mache in den dortigen Verfahren Not 1/18 und 2/18, in welchen es um seine Klage und diejenige einer weiteren ortsansässigen Notarin gegen die Ausschreibung der Notarstelle gehe, keine Anstalten, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Beklagten als Vorfrage zu untersuchen und die Berufung zuzulassen. Er verkenne, dass Ermessensfehler in der Stellungnahme der hiesigen Beklagten auch zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Justizministeriums führen könnten, was sein Prüfungsprogramm entsprechend ausdehne. Durch die Nichtzulassung der Berufung in den Verfahren Not 1/18 und 2/18 und die Unlust des Notarsenats des OLG Naumburg, den prozessual relevanten Streitstoff zur Kenntnis zu nehmen, Beweisangeboten nachzugehen und in eine wirkliche Ermessensprüfung einzutreten, entstehe ein rechtsfreier Raum, was mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei. 7 Er beantragt, das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Stellungnahme gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zu der Frage, ob die Notarstelle (vormals Dr. R.) in W. einzuziehen oder wieder zu besetzen sei, unter Anwendung der von der Ländernotarkasse entwickelten allgemeinen Erwägungen zur Stellensituation und zur Herleitung des Votums neu abzugeben, hilfsweise, die beiden Berufungsverfahren miteinander zu verbinden und sodann unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, damit dort beide Verfahren wiederum mit dem anhängigen Verfahren Not 1/18 (Verfahren gegen die Sachentscheidung) verbunden und verhandelt werden können. Den Hilfsantrag begründet der Kläger damit, dass das Vorgehen dem Zweck des § 44a VwGO entspreche und dem Aufreißen eines rechtsfreien Raums vorbeuge. 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers und den Hilfsantrag zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. I. 9 Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage unzulässig ist. 10 1. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, steht der Zulässigkeit der Klage § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a VwGO entgegen. Die von der Beklagten im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 15 BNotO vorgesehenen Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Neuausschreibung der Notarstelle dient ausschließlich der Vorbereitung der diesbezüglich vom Justizministerium in eigener Verantwortung zu treffenden Sachentscheidung und ist daher gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar. Der Senat teilt die diesbezügliche Auffassung des Oberlandesgerichts und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die ausführliche Begründung unter C. der Entscheidungsgründe, gegen die auch die Berufung im Grundsatz keine Einwände erhebt, zu eigen. 11 Entgegen der Ansicht der Berufung entsteht durch die Anwendung des § 44a VwGO auf den vorliegenden Fall keine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.