KORE311142021 ECLI:DE:BGH:2021:250221B1STR423.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210225 1 StR 423/20 Beschluss § 473 Abs 4 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, Nr 4142 RVG-VV, Nr 3440 GKVerz vorgehend LG Mann
§ 465Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 – 4 St
R 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97 Rn. 3,
§ 465Abs.
2 Billigkeit 4; zu einem – nach Aufhebung und Zurückverweisung – erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 – 3 StR 349/88 Rn. 4,
§ 465Abs.
2 Billigkeit 1). Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1992 – 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 Rn. 10,
§ 465Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 St
PO). Für die mit § 473 Abs. 4 StPO gleichlaufende Billigkeitsentscheidung sind folgende Erwägungen zu beachten: 13
(1)Die Tatgerichte sollen im Sinne der "Wirtschaftlichkeit des Verfahrens" zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden; damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden (BGH, Beschluss vom
- Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112-114). Deswegen ist die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO, mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, als Billigkeitsregelung ausgestaltet. Zudem ist stets zu beachten, dass die Täter durch ihre Straftaten die Strafverfolgungsmaßnahmen veranlasst haben. Der Staat ist im Strafprozess nicht als teilweise unterlegen anzusehen, wenn sich die Anklagevorwürfe nicht in vollem Umfang erweisen lassen (BGH, Beschluss vom
- Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 118 f.). 14
(2)Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger,
- Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer,
- Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom
- Januar 1973 – 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom
- September 1981 – 3 StR 341/81 Rn. 3). 15 c) Gesonderte Gerichtsgebühren fallen für die Einziehung im ersten Rechtszug nicht an (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); auch sind insoweit keine gerichtlichen Auslagen aus Billigkeitsgründen auszuscheiden. Insbesondere die Auslagen für den Sachverständigen waren bereits für den Schuld- und Strafausspruch relevant, die sich nicht betrags- und damit nicht quotenmäßig zur Einziehung in Beziehung setzen lassen. Regelmäßig werden sich Schuld- und Einziehungsumfang decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311142021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public