KORE311152020 ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.2.20.0 BGH Senat für Notarsachen 20200720 NotZ (Brfg) 2/20 Beschluss § 47 Nr 1 BNotO, § 48 BNotO, § 119 BGB, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 124 Abs 1 BGB, § 124 Abs 2 BGB, § 123 BGB vorgehend OLG Celle, 11. November 2019, Az: Not 11/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1996 zum Notar bestellt. 2 In einem Gespräch vom 23. Mai 2018 eröffnete ihm der Vizepräsident des Oberlandesgerichts C. , dass nach Auffassung der Beklagten wegen mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zahlreicher Verzögerungen bei der Erledigung notarieller Amtsgeschäfte die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Klägers gegeben seien. In einem Schreiben vom 27. Mai 2018 bedankte sich der Kläger bei der Beklagten "für das faire Gespräch" und beanstandete, dass er von der Direktorin des Amtsgerichts und weiteren Bediensteten des Amtsgerichts S. fortlaufend unangemessen behandelt werde. Mit Datum vom 31. Mai 2018 bat er um seine Entlassung aus dem Amt des Notars. Am 11. Juni 2018 händigte ihm der Präsident des Landgerichts V. die Entlassungsurkunde aus, mit der er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. Juni 2018 aus dem Amt als Notar entlassen wurde. Durch Bescheid vom 21. Mai 2019 wurde dem Kläger gestattet, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2019, bei der Beklagten per Telefax eingegangen am selben Tag, erklärte der Kläger die Anfechtung seines Entlassungsantrags vom 31. Mai 2018 und der Entgegennahme der Entlassungsurkunde am 11. Juni 2018 "aus allen möglichen Rechtsgründen, insbesondere aus Täuschung und Drohung … (§ 123 BGB)". Dem trat die Beklagte entgegen. 3 Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entlassung erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte. II. 4 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, und es liegt auch kein Verfahrensmangel vor. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.