KORE311152023 ECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZB31.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20230919 XI ZB 31/22 Beschluss § 263 ZPO, § 511 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 11. November 2022, Az: 6 U 242/20vorgehend LG Stuttgart, 18. Juli 2020, Az: 21 O 273/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Berufung: Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Darlehensvertragserklärung Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist beim Übergang von einer in erster Instanz erhobenen Klage auf Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag infolge des Widerrufs seiner Darlehensvertragserklärung zu einer mit der Berufung verfolgten Klage auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €. I. 1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank nach einem von ihm erklärten Widerruf die Rückabwicklung eines mit ihr zwecks Finanzierung eines Autokaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. 2 Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Nachdem der Kläger im Dezember 2020 das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und (stattdessen) Zahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf den Fahrzeugkaufpreis in Höhe von insgesamt 35.330,91 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs unter Anrechnung eines Wertverlusts des Fahrzeugs sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat der Kläger im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs sein Zahlungsbegehren auf 8.338,91 € nebst Zinsen reduziert. 3 Mit Verfügung vom 21. September 2022 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Kläger darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die übereinstimmend erklärte Erledigung des negativen Feststellungsantrags, der in der ersten Instanz alleinige Hauptsache gewesen sei, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Dazu hat der Kläger Stellung genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Die Berufung sei mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der negativen Feststellungsklage unzulässig geworden. Eine zulässige Berufung setze voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpfe, die sich für ihn aus dem angefochtenen Urteil, d.h. hier für ihn als Kläger aus der Abweisung der Klage ergebe. Ein Rechtsmittel sei daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stelle, über den in erster Instanz nicht entschieden worden sei. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage könne nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Die Beschwer müsse dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen, sie dürfe auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine allein verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genüge nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht. 5 Nach diesen Maßgaben sei die Berufung unzulässig geworden. Der Kläger sei zwar durch das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit beschwert gewesen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen habe. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung sei aber die Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledigung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien habe die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache geendet; anhängig bleibe insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden sei. Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungsklage entschieden habe, sei in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, wodurch die - auf die Klageabweisung gründende - Beschwer des Klägers entfallen sei. 6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. 8 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. 10
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