lässigkeit eines Grundurteils 1. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich
steht (im Anschluss an BGH, Urteil vom
prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht. 3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken
überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf. 4. Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls
r Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit. 5. Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB
rückbleibt. 6. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht
m gänzlichen Haftungsausschluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN). 7.
den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Betracht kommt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag alleiniger Transportversicherer der B. C. Germany GmbH (im Folgenden: Absenderin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Sendung von Bauteilen für Katalysatoren
fixen Kosten vom Lager der G. Spedition GmbH & Co. KG in N. nach Ne. und E. . Zwischen der Absenderin und der Beklagten bestand eine ständige Geschäftsbeziehung. In deren Rahmen hatte sich die Beklagte verpflichtet, die Vorgaben des Anforderungsprofils der Absenderin für Transporte im Straßengüterverkehr und kombinierten Verkehr
beachten. Im Teil 1 Abschnitt A des Anforderungsprofils hieß es unter 5.3 (im Folgenden: Klausel 5.3): Werden beladene Fahrzeuge geparkt, so sind sie
überwachen oder dort abzustellen, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Mit Gefahrgut beladene Fahrzeuge dürfen in reinen Wohngebieten nicht abgestellt werden. 2 Die Beklagte unterbeauftragte die Streithelferin
1 mit dem Transport. Die Streithelferin
2 ist der Transportversicherer der Streithelferin
1 bei der G. Spedition GmbH & Co. KG beladen. Der Fahrer der Streithelferin
1 stellte den Auflieger ohne Königszapfen-Sicherung gegen 20 Uhr in einem Gewerbegebiet in N. ab und begab sich, um die vorgeschriebenen Lenkzeiten einzuhalten, mit der
gmaschine nach Hause. Als er am nächsten Morgen gegen 5.30 Uhr das Gewerbegebiet aufsuchte, war der Auflieger verschwunden. 4 Nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich bei der Ladung um mit Edelmetallen beschichtete Bauteile für Katalysatoren. Die Klägerin hat die Beklagte aus auf sie übergegangenem Recht der Absenderin auf Zahlung von 1.088.927,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Klarstellung
rückgewiesen, dass die in dem Grundurteil getroffenen Feststellungen
r Identität der Ladung des entwendeten Aufliegers nicht in Rechtskraft erwachsen und daher keine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO erzeugen (OLG Celle, TranspR 2019, 428). 6 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision, deren
rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt und auch weder der Höhe nach begrenzt noch wegen Mitverschuldens gemindert. Dazu hat es ausgeführt: 8 Die Beklagte hafte als Fixkostenspediteurin verschuldensunabhängig für das Abhandenkommen des ihr von der Absenderin anvertrauten Frachtguts. Ihre Haftung sei nicht auf den Höchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 HGB in Höhe von 113.878,08 € beschränkt, weil der eingetretene Schaden auf eine leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangene Unterlassung
rückzuführen sei. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei nicht wegen eines der Absenderin anzulastenden Mitverschuldens wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den hohen Wert der Ladung gemindert oder gar ausgeschlossen. Der Umstand, dass es sich bei den geladenen Gütern nicht oder
mindest nicht vollständig um Eigentum der Absenderin, sondern um Eigentum der Herstellerin der Katalysatoren gehandelt habe, lasse den Klageanspruch dem Grunde nach unberührt. 9 Das Landgericht habe durch Grundurteil entscheiden dürfen. Für die Feststellung des Haftungsanspruchs dem Grunde nach habe es aber nicht der Feststellung bedurft, dass sich auf dem gestohlenen Sattelanhänger die von der Klägerin behauptete Ware befunden habe. Damit habe Anlass bestanden, den Umfang der gemäß § 318 ZPO eintretenden Bindungswirkung klarzustellen. 10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der von diesem gegebenen Begründung kann nicht von einer gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen werden. 11 I. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB
steht. 12 1. Das Berufungsgericht ist
treffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte als von der Absenderin mit der Beförderung des Gutes
den Empfängern beauftragte Fixkostenspediteurin nach § 459 HGB der für Frachtführer geltenden Haftung gemäß §§ 425 ff. HGB unterliegt. 13 2. Der Diebstahl des Frachtguts hat sich während der Obhutszeit der von der Beklagten mit der Durchführung des Transports beauftragten Streithelferin
1 ereignet. Hierfür hat die Beklagte nach § 428 Satz 2 HGB einzustehen. 14 3. Die Klägerin ist hinsichtlich eines insoweit bestehenden Anspruchs aktivlegitimiert. 15 a) Nach den vom Berufungsgericht gebilligten und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch der Absenderin gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen, soweit diese Zahlungen an die Absenderin geleistet hat, und hat die Absenderin den Anspruch
dem gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. 16 b) Die Absenderin war ihrerseits als Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB unabhängig davon berechtigt, den Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts des Frachtguts geltend
machen, ob sie dabei im eigenen oder fremden Interesse handelte. Auf die Frage, wem die Entschädigung letztlich
steht, kommt es im Frachthaftungsprozess nicht an (vgl. BGH, Urteil vom
der Frage, ob der Absenderin - etwa als Eigentümerin des Frachtguts - ein eigener Schaden entstanden war. 17 II. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall sei auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auszugehen. 18 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder von einer Partei des Frachtvertrags einseitig wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen begründe grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB, wenn der Verstoß als Schadensursache ernsthaft in Betracht komme. Wenn der Frachtführer sich über ihm vom Absender erteilte Sicherheitsanweisungen
r Vermeidung eines Diebstahls hinwegsetze, könne er sich später nicht darauf berufen, der Absender hätte ihn auch noch auf den Wert des Frachtgutes hinweisen müssen, damit er geeignete Maßnahmen
r Verhinderung des Schadens hätte ergreifen können. 19 Die Absenderin habe der Beklagten einseitig, aber rechtlich wirksam Sicherheitsvorkehrungen vorgegeben, welche die Beklagte im entscheidenden Punkt rundweg ignoriert habe. Die Beklagte habe das Anforderungsprofil, das die Absenderin ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt habe, ausdrücklich akzeptiert. Die Regelung unter Klausel 5.3 sei weder überraschend noch zweideutig und daher weder gemäß § 305c Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten unwirksam noch gemäß § 305c Abs. 2 BGB
Lasten der Absenderin auszulegen. 20 Die Beklagte habe den in der Klausel 5.3 enthaltenen Sicherheitsvorgaben
widergehandelt. Entscheidend sei, ob die Sicherheitsanweisungen der Absenderin gegenüber der Beklagten von dieser und von der Streithelferin
1 beachtet worden seien. Aus dem Umstand, dass diese noch nicht einmal die ihr ausdrücklich bekannt gegebenen Sicherheitsanweisungen der Beklagten beachtet habe, folge notwendig, dass sie auch die Sicherheitsanweisungen der Absenderin nicht befolgt habe, die letztendlich noch etwas schärfer gewesen seien als die Sicherheitsanweisungen der Beklagten. Schon dieses Fehlverhalten müsse sich die Beklagte gemäß § 428 Satz 2 HGB
rechnen lassen. Überdies und vor allem aber treffe sie ein eigenes Organisationsverschulden, weil sie die Sicherheitsanweisungen der Absenderin nicht an die Streithelferin
1 weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 21 2. Der Umfang des vom Frachtführer gemäß § 425 Abs. 1 HGB
leistenden Schadensersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach § 429 Abs. 1 HGB. Danach hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz
leisten, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und
r Zeit der Übernahme
r Beförderung bemisst. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch grundsätzlich gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Nach § 435 HGB gilt die Haftungsbegrenzung allerdings nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
rückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 22 3. Ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann
prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht. Entgegen der vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen
r Frage der Aktivlegitimation geäußerten Ansicht kann die Frage, ob der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens
trifft, in einem solchen Fall nicht deshalb offenbleiben, weil sie sich nicht auf das Bestehen des Schadensanspruchs dem Grunde nach, sondern nur auf dessen Höhe auswirkte. 23 a) Das Gericht darf eine Klage nicht schon dann einschränkungslos für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären, wenn und weil dem Kläger ein Anspruch in irgendeiner Höhe
steht. Das Gericht muss im Rahmen eines Grundurteils vielmehr die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage bejahen, die die Klageforderung der Höhe nach vollständig decken würde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 321/51, LM Nr. 5
R 1960, 710, 711; Urteil vom
R 2004, 213, 215 [juris Rn. 17];
September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 182 [juris Rn. 34 f.]). 25
R 2005, 311, 313 f. [juris Rn. 31 f.] und Urteil vom
Komm.HGB/Jesser-Huß, 4. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 22 aE). 27 b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Beklagte oder die Streithelferin
1 oder auch deren Fahrer vorsätzlich gegen die Klausel 5.3 verstoßen haben. Es hat die gemäß § 435 HGB summenmäßig nicht beschränkte Haftung der Beklagten wegen bewusster Leichtfertigkeit bejaht. In objektiver Hinsicht hat das Berufungsgericht dies damit begründet, dass die Beklagte die Sicherheitsanweisungen der Absenderin nicht an die Streithelferin
1 weitergegeben und diese nicht einmal die ihr bekannt gegebenen Sicherheitsanweisungen beachtet habe. Dass die Beklagte oder die Streithelferin
1 dabei vorsätzlich gehandelt haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 28 c) Der Satz 1 der Klausel 5.3 ist
dem dahin auszulegen, dass der Beklagten durch ihn jedenfalls im Ergebnis keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auferlegt werden. 29
grunde
legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise
verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner
beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 25 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind
mindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB
Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 65 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II). Der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung gilt auch dann, wenn eine Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, einer Prüfung nach § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB
unterziehen ist (vgl.
F BGH, Urteil vom
gunsten der Beklagten dahin auszulegen, dass er dieser bezüglich des Parkens von Fahrzeugen keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auferlegt. 32
überwachen …") habe einen eindeutigen Inhalt. Die zweite Variante ("… oder dort abzustellen, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist") eröffne, da sie die konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht festlege, dem jeweiligen Vertragspartner jedenfalls einen Beurteilungsspielraum. Der Begriff "ausreichend" bedeute aus der Sicht eines objektiven Branchenmitglieds, dass der Vertragspartner der Absenderin allein solche Parkplätze auswählen dürfe, auf denen unberechtigte Dritte nicht unbemerkt auf das beladene Fahrzeug oder dessen Ladung
greifen könnten. Als Parkplätze kämen daher Gelände in Betracht, die etwa durch wirkungsvolle Einfriedungen und
trittskontrollen gegen den
tritt von Dieben wirksam geschützt seien, sowie abschließbare Garagen und sonstige Gebäude. Die Klausel 5.3 könne mithin durch Auslegung ausreichend konkretisiert werden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 33
Recht angenommen, dass der Satz 1 Fall 1 der Klausel 5.3 eindeutig bestimmt, dass geparkte Fahrzeuge
überwachen sind. Unklar ist jedoch, welchen Inhalt die Regelung in Satz 1 Fall 2 der Klausel 5.3 hat. 34 Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind beladene Fahrzeuge an Orten abzustellen, an denen "ausreichende Sicherheit" gewährleistet ist. Diese Anforderung ist so offen formuliert, dass sie auch in einer Weise verstanden werden kann, die nicht über das hinausgeht, was von einem Frachtführer schon von Gesetzes wegen verlangt wird. Danach sind an die
treffenden Sicherheitsmaßnahmen umso höhere Anforderungen
stellen, je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem
sammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer oder den in § 428 HGB genannten Personen auf Grund einer besonderen Gefahrenlage hätte bewusst sein müssen, dass es
einem Diebstahl des Transportgutes kommen könnte, wenn das beladene Transportfahrzeug unbewacht abgestellt wird, und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gibt, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 19; Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, TranspR 2011, 78 Rn. 21). 35 Im
sammenhang mit Satz 1 Fall 1 der Klausel 5.3 könnte der Fall 2 jedoch auch dahin auszulegen sein, dass geparkte Fahrzeuge nur an Orten abgestellt werden dürfen, an denen eine der persönlichen Überwachung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht die Regelung verstanden, indem es angenommen hat, dass als Parkplätze Gelände in Betracht kämen, die etwa durch wirkungsvolle Einfriedungen und
trittskontrollen gegen den
tritt von Dieben wirksam geschützt seien, sowie alle abschließbaren Garagen und sonstigen Gebäude. 36 Diese Auslegung entfernt sich jedoch so weit von dem in erster Linie entscheidenden Wortlaut von Satz 1 Fall 2 der Klausel 5.3, dass es sich bei ihr jedenfalls nicht um die zweifelsfrei allein
treffende Auslegungsmöglichkeit handelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dortige Formulierung auch nicht mit der Verwendung des Begriffs "gesichert" in der Klausel Pausen dürfen nur auf gesicherten, beleuchteten und bewachten Parkplätzen durchgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, auf "einfachen" Autobahnparkplätzen anzuhalten. in dem Fall vergleichbar, der dem in BGHZ 187, 141 veröffentlichten Senatsurteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09
grunde gelegen hat. In jener Klausel wurde der Begriff "gesichert" durch die weiteren Angaben in einer einheitlichen Regelung konkretisiert. Dagegen lässt im Streitfall der Satz 1 der Klausel 5.3 nicht hinreichend klar erkennen, welchen Einfluss die Regelung in Fall 1 möglicherweise auf die in Fall 2 enthaltene Regelung hat. Die insoweit bestehende Unklarheit der Regelung geht
Lasten der Absenderin und damit auch der Klägerin. Diese muss die für die Beklagte günstigere Auslegungsmöglichkeit und damit diejenige gegen sich gelten lassen, nach der die Beklagte nur
den gesetzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet war. 37 dd) Da die Fälle 1 und 2 des Satzes 1 der Klausel 5.3 mit "oder" verknüpft sind, führt diese Auslegung der Klausel dazu, dass die Beklagte nicht die unbedingte Pflicht traf, das geparkte Fahrzeug
überwachen. Sie musste im Ergebnis vielmehr nur den ohnehin geltenden Sorgfaltspflichten genügen. Damit lag keine besondere vertragliche Verpflichtung vor, die der Sicherung des Transportguts diente und hinsichtlich deren ein vorsätzlicher Verstoß bereits für sich allein eine Haftung gemäß § 435 HGB rechtfertigte. 38 ee) Da die kundenfreundlichste Auslegung von Satz 1 der Klausel 5.3 bereits dazu führt, dass im Ergebnis die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, kann offenbleiben, ob der Satz 1 der Klausel 5.3 bei der kundenfeindlichsten Auslegung unwirksam ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 19; Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, NJW 2020, 1811 Rn. 45,
r Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) und daher an seine Stelle gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften treten. Keiner Entscheidung bedarf danach auch die Frage, ob die Auferlegung der Pflicht, geparkte Fahrzeuge
überwachen oder eine der Überwachung vergleichbare Sicherheit
gewährleisten, als - gegebenenfalls nur mittelbar - von § 435 HGB abweichende Haftungsregelung nach § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB unwirksam ist oder ob die Auferlegung dieser Pflicht nicht § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfällt, weil sie den Haftungsmaßstab nach § 435 HGB unberührt lässt. Ebenso kann dahinstehen, ob Satz 1 der Klausel 5.3 wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 39 5. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB in der Sache erfüllt sind und ob sich die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung daher gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt. 40
trifft und ob deshalb sowie im Hinblick auf die weiteren im Streitfall gegebenen Umstände das Verhalten der Beklagten, der Streithelferin
1 oder ihres Fahrers, der den gesicherten Auflieger ohne Königszapfen-Sicherung über Nacht in einem Gewerbegebiet abgestellt hat, als qualifiziert schuldhaft im Sinne von § 435 HGB und gegebenenfalls § 428 Satz 2 HGB anzusehen ist. 43 III. Danach ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache, da sie nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO
r Endentscheidung reif ist, gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen. 44 C. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: 45 I. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird
nächst
prüfen sein, ob die Beklagte auch ohne Verstoß gegen besondere vertragliche Sicherheitsanweisungen in der Klausel 5.3 gemäß § 435 HGB summenmäßig unbeschränkt haftet. 46 II. Sollte das Berufungsgericht diese Frage bejahen, wird es weiterhin
prüfen haben, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin im Hinblick auf ein der Absenderin anzulastendes Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB
kürzen ist. 47 1. Ein solches Mitverschulden könnte darin bestehen, dass die Absenderin die Beklagte nicht über die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens unterrichtet hat. 48 a) Keiner Entscheidung bedarf dabei die Frage, ob die Ansicht des Berufungsgerichts
trifft, dieser Mitverschuldenseinwand scheide immer aus, wenn der Frachtführer gegen vertragliche Sicherheitsanweisungen verstoßen habe. 49 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei nicht wegen eines der Absenderin anzulastenden Mitverschuldens, das im Unterlassen eines Hinweises auf den hohen Wert der Ladung bestehen könnte, vermindert oder gar überhaupt nicht entstanden. Der Einwand des Mitverschuldens sei der Beklagten bei der vorliegenden Vertrags- und Fallgestaltung aus Rechtsgründen von vornherein abgeschnitten. Erteile der Absender dem Frachtführer Sicherheitsanweisungen
r Vermeidung eines Diebstahls und setze sich der Frachtführer über diese Anweisungen hinweg, könne er sich nachfolgend nicht darauf berufen, der Auftraggeber hätte ihn auch noch auf den Wert des Frachtguts hinweisen müssen, damit er geeignete Maßnahmen
r Verhinderung des Schadens hätte ergreifen können. Die Sicherheitsanweisungen hätten dann bereits eine ausreichende Information enthalten, die gerade dem Verlust des Transportguts habe entgegenwirken sollen. 50 bb) Da die Vereinbarung in Satz 1 der Klausel 5.3 aus den vorstehend in den Randnummern 28 bis 37 dargestellten Gründen dahin auszulegen ist, dass die Beklagte nur den Sorgfaltspflichten genügen musste, die bereits von Gesetzes wegen bestanden, stellt sich die vorstehend in Randnummer 48 angesprochene Frage nicht. Sofern in einer Vereinbarung lediglich der Inhalt der nach dem Gesetz bestehenden Sorgfaltspflicht wiederholt wird, dass für "ausreichende Sicherheit"
sorgen ist, führt dies nicht dazu, dass der Absender den Frachtführer nicht mehr über die Möglichkeit eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam
machen hat, um dem Mitverschuldenseinwand
entgehen (vgl. dazu nachstehend Rn. 51 bis 63). 51 b) In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird daher
prüfen sein, ob die genannte Warnobliegenheit bestanden hat. 52 aa) Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht hilfsweise ausgeführt, die Absenderin habe im Streitfall keine Verpflichtung getroffen, die Beklagte auf den besonderen Wert der gestohlenen Sendung hinzuweisen, weil ein ungewöhnlich hoher Schaden, der - auch ohne weitere Anhaltspunkte - die Pflicht
m Hinweis auf diese Schadensgefahr auslöse, erst ab dem Übersteigen des zehnfachen Werts der Regelhaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB vorliege. Diese Grenze sei im Streitfall - wenn auch eher knapp - verfehlt worden, weil der von der Klägerin behauptete Warenwert 1.087.274,05 € betragen und damit 4,5% unter dem Schwellenwert gelegen habe. Zwar könne im Einzelfall auch einmal eine geringere Überschreitung der Haftungshöchstsumme dem Absender Anlass
einer Wertdeklaration geben. Obwohl die Klägerin in beiden Rechtszügen mehrfach auf die Problematik hingewiesen habe, dass die Wertgrenze im Streitfall nicht überschritten werde, hätten die Beklagte und deren Streithelferinnen bis
r mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nichts dazu vorgetragen, weshalb hier eine niedrigere Wertgrenze gelten könnte. Ein solcher Anlass sei auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstände nicht
erkennen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 53 bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass der Absender es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam
machen, die dieser weder kannte noch kennen musste. Die Obliegenheit
r Warnung soll dem Schädiger Gelegenheit geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen
ergreifen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Absender Kenntnis davon hatte, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Absender trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf einen außergewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit
geben, geeignete Maßnahmen
r Verhinderung eines drohenden Schadens
ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird. Da das Unterlassen geeigneter Schadensabwendungsmaßnahmen durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten
mindest mitverursacht worden sein kann, ist es gerechtfertigt, die Haftung des Schädigers nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuschränken (vgl. BGH, TranspR 2005, 311, 314 f. [juris Rn. 39]; BGH, Urteil vom
berücksichtigen, welche Höhe vergleichbare Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Damit ist vor allem von Bedeutung, in welcher Höhe der Schädiger, soweit er die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition hat, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, TranspR 2010, 189 Rn. 21). Angesichts der Haftungsbegrenzung in § 431 Abs. 1 HGB erscheint es naheliegend, im Frachtrecht die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB übersteigt, sofern die Parteien des Beförderungsvertrags hinsichtlich der Höchstsumme der Frachtführerhaftung keine Vereinbarung getroffen haben (vgl. BGH, TranspR 2010, 189 Rn. 27). 55 cc) Das Berufungsgericht wird den Wert der Sendung mit dem Zehnfachen des Haftungshöchstbetrages gemäß § 431 Abs. 1 HGB
vergleichen haben. Insoweit weist die Revision
treffend darauf hin, dass der Haftungshöchstbetrag
m Zweck dieses Vergleichs nicht gemäß § 431 Abs. 4 Satz 2 HGB anhand des Werts eines Sonderziehungsrechts am Tag der Übernahme der Fracht durch die Beklagte
berechnen ist, sondern anhand des Werts am Tag der Auftragserteilung (vgl. BGH, TranspR 2010, 189 Rn. 28). Dazu hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen. 56 dd) Sollte der Wert der Fracht das Zehnfache des Haftungshöchstbetrags übersteigen, wäre ein Verstoß gegen die Warnobliegenheit
bejahen. Die Klägerin müsste solchenfalls darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass dieser Verstoß für den Schadenseintritt nicht mitursächlich war. Die Ursächlichkeit eines solchen Mitverschuldens für den eingetretenen Schaden fehlte nur dann, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 76/07, TranspR 2010, 145 Rn. 19 mwN). 57 ee) Sollte der Wert der Fracht - wenn auch nur knapp - das Zehnfache des Haftungshöchstbetrags gemäß § 431 Abs. 1 HGB nicht übersteigen, wäre im Streitfall nicht von einer Warnobliegenheit der Absenderin auszugehen. 58
. Die hohe Gesamtsumme beruhe in erster Linie auf dem bloßen Umstand, dass der Beklagten 49 Paletten mit einem Gesamtgewicht von 11.651 kg
m Transport übergeben worden seien. Dass eine solche große Warenmenge mit einem hohen Gewicht im Regelfall einen höheren Gesamtwert habe als eine Warenmenge von ein oder zwei Paletten und wenigen hundert Kilogramm Gewicht, liege für jeden Frachtführer auf der Hand und bedürfe daher keines besonderen Hinweises. Die in § 431 Abs. 1 HGB bestimmte Haftungshöchstgrenze knüpfe gerade an das Gewicht der Ladung an. Es verhalte sich daher immer so, dass die Haftungshöchstgrenze bei einem höheren Gewicht besonders hoch sei. Folglich dürfe eine besonders große und vor allem schwere Ladung immer auch einen auf den ersten Blick vergleichsweise hohen absoluten Wert haben und löse dennoch vielfach noch keine Pflicht des Absenders
r Wertdeklaration aus. 59 Im Streitfall liege auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Inhalts der
m Transport übergebenen Paletten keine Fallgestaltung vor, bei der sich der Absenderin eine Wertdeklaration oder ein sonstiger Hinweis auf eine etwaige besondere Diebstahlsgefahr habe aufdrängen müssen. Der Wert eines mit Edelmetallen überzogene Keramikkörpers für Katalysatoren habe weniger als 200 € betragen, was kein besonders hoher Wert gewesen sei. Er habe insbesondere bei weitem nicht den Einzelwarenwert von höherwertiger Unterhaltungselektronik oder von Computern erreicht, bei denen im Allgemeinen eine besondere Diebstahlsgefahr angenommen werde. Gegen eine aus der Art der Ladung folgende besondere Diebstahlsgefahr spreche
dem der Umstand, dass die Bauteile nicht ohne Weiteres absetzbar gewesen seien. Es habe sich nicht um fertig montierte Katalysatoren gehandelt, welche die unbekannten Diebe gleichsam aus dem Karton heraus an Händler oder Endverbraucher hätten verkaufen können. Bei einem Verkauf der Bauteile in unverändertem
stand hätten die Diebe ein Unternehmen finden müssen, das diese umhüllt und endmontiert hätte, also diejenigen Verarbeitungsschritte ausgeführt hätte, die eigentlich die von der Absenderin bestimmten Empfänger hätten vornehmen sollen. Dies dürfte schwierig gewesen sein, weil derartige Unternehmen kaum von einem bislang unbekannten Anbieter "mal eben so nebenbei" mehrere Chargen Bauteile ohne Herkunftsnachweis und Prüfberichte abnähmen. Es sei also nur die Verwertung der bislang verbauten Einzelmaterialien wie insbesondere der von der Absenderin eingebrachten Edelmetalle verblieben. Dafür seien
nächst die Edelmetalle von den Keramikkörpern
trennen gewesen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 60
erwartenden Versicherungsschutz des Frachtführers aus. Die Platzierung der Bestimmung im Güterkraftverkehrsgesetz zeigt
dem, dass es sich bei ihr um eine gewerberechtliche Norm handelt, die die
verlässigkeit des Unternehmens betrifft und aus der daher - jedenfalls für sich gesehen - für vertragliche Ansprüche nichts hergeleitet werden kann (MünchKomm.HGB/Thume aaO § 407 Rn. 75; Koller aaO § 7a GüKG Rn. 1). 61
den üblichen Deckungssummen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Revision rügt auch nicht, dass in dieser Hinsicht Sachvortrag der Beklagten übergangen worden ist. 62
entsprechen" hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass über die Regelung in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus ein Hinweis auf den Haftungswert erwartet werden konnte. 63
ersetzen. 64 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Absenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat. 65 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Absenderin habe keine Pflicht
r Wertdeklaration bestanden, weil die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Absenderin hätte erkennen müssen, dass die Beklagte die Fracht bei einer Wertdeklaration sorgfältiger behandelt hätte. Die Beklagte habe lediglich behauptet, sie hätte die Ausführung der streitgegenständlichen Beförderung bei Kenntnis des Warenwerts abgelehnt, jedenfalls aber die streitgegenständliche Beförderung nur im Wege der Direktbeförderung innerhalb eines Tages, ohne Übernachtung und unter Einsatz eines Kastenaufliegers mit besonderem Sicherheits-Schlosssystem und Alarmanlage durchgeführt. Daraus folge nicht die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Klägerin bezüglich der internen Praxis der Beklagten. Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 66 b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei
treffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353 [juris Rn. 67]; BGH, TranspR 2010, 145 Rn. 15; TranspR 2014, 146 Rn. 18, jeweils mwN). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann etwa dann ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn
r Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt (BGH, TranspR 2010, 145 Rn. 15 mwN). 67 c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall in revisionsrechtlich nicht
beanstandender Weise verneint. Die Revision rügt vergeblich, es liege
mal für einen gewerblichen Marktteilnehmer auf der Hand und verstehe sich von selbst, dass der Beklagten Reaktionsmöglichkeiten wie die Auftragsablehnung oder die Durchführung des Auftrags mittels Direktbeförderung an einem Tag
r Seite gestanden hätten. 68
r Seite gestanden hätte, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die Absenderin Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass die Beklagte die Sendung bei
treffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Absenderin habe die interne Praxis der Beklagten nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen. Sofern die Revision dies in Zweifel zieht, zeigt sie keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, sondern ersetzt lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch ihre davon abweichende eigene Sichtweise. 70 III. Sollte das Berufungsgericht
dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte mangels eines ihr anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 und 4 HGB haftet, wird es
berücksichtigen haben, dass ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nicht
r anteiligen Herabsetzung dieses Haftungshöchstbetrags führt. Vielmehr wirkt sich ein solches Mitverschulden nur dann auf die Haftung des Frachtführers aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB
rückbleibt (
F; vgl. OLG Hamburg, TranspR 2019, 84, 91 [juris Rn. 149 bis 154]; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 425 Rn. 49 aE in Verbindung mit § 431 Rn. 1; Koller aaO § 425 HGB Rn. 120 aE in Verbindung mit § 431 Rn. 5 Fn. 26; MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 431 Rn. 29, jeweils mwN). Unabhängig davon kommt ein Mitverschulden der Absenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration auch hier aus den vorstehend in den Randnummern 64 bis 69 dargestellten Gründen nicht in Betracht. 71 IV. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt vor diesem Hintergrund jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn darin auch über den Mitverschuldenseinwand entschieden wird. 72 1. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht auf der Erwägung, dass für die Entscheidung über den Anspruchsgrund regelmäßig andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorab entschieden wird. Die Regelung entspringt daher prozesswirtschaftlichen Gründen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung
tragen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher immer dann unzulässig, wenn dies nicht
einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern
seiner ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung führt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 26 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen
sammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, NJW 2020, 1430 Rn. 54 - Schienenkartell II,
r Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, mwN). 73 Die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB gehört in der Regel
m Grund des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom
m gänzlichen Haftungsausschluss führt und somit jedenfalls ein Anspruch des Geschädigten besteht, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom
können. 75 3. Falls die Beklagte nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet, dürfte die Sache ohne Weiteres auch bezüglich des Betrags
r Endentscheidung reif sein, so dass eine Entscheidung nur über den Grund nicht prozessökonomisch wäre. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311162020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.