KORE311162021 ECLI:DE:BGH:2021:210421BXIIZB520.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210421 XII ZB 520/20 Beschluss § 329 Abs 1 S 1 FamFG, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB vorgehend LG Saarbrücken, 5. November 2020, Az: 5 T 307/20vorgehend AG Merzig, 14. Juli 2020, Az: 4 XVII (R) 209/19nachgehend BGH, 29. September 2021, Az: XII ZB 300/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Geschlossene Unterbringung des Betreuten: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei einer über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinausgehende Unterbringung Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. I. 1 Der Betroffene leidet seit 2012 an einer paranoid-psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit Juni 2017 ist für ihn eine Betreuung eingerichtet. Nachdem der Betroffene im Juni 2020 nach der Einnahme einer Überdosis von Aufputschmitteln in eine Klinik eingeliefert werden musste, hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers zunächst durch einstweilige Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 17. Juli 2020 genehmigt. 2 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 13. Juli 2022 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 6 Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien erfüllt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass aufgrund der Erkrankung die unmittelbare Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene ohne die Unterbringung selbst einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. So sei er bereits mehrfach orientierungslos auf der Straße aufgefunden worden und habe in eine Akutklinik aufgenommen werden müssen. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass der Betroffene keinerlei relevante tiefgreifende Krankheitseinsicht zeige. Ohne eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung käme es zu einem unmittelbaren Absetzen der Medikation und zu einer weiteren Expansion der Psychose. Nach Auffassung des Sachverständigen sei eine stationäre Unterbringung und Behandlung für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu erwägen, wobei Lockerungen in sechs Monaten überprüft werden könnten. Diese Feststellungen des Sachverständigen hätten sich durch die persönliche Anhörung des Betroffenen bestätigt. Die erforderliche Anleitung zur Medikamenteneinnahme sei nur im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen zuverlässig gewährleistet. Weniger belastende Überwachungs- und Anleitemaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht geeignet. Die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht und entspreche ärztlicher Vorgabe. 7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Weder das Amts- noch das Landgericht haben die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für länger als ein Jahr (§ 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ausreichend dargelegt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.