BGH, Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 186/11 – Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen…
KORE311172013 BGH 1. Zivilsenat 20130307 I ZR 186/11 Urteil § 420 Abs 1 S 2 HGB, § 439 Abs 2 S 3 HGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. September 2011, Az: 6 U 234/10vorgehend LG Hamburg, 28. Oktober 2010, Az: 413 HKO 71/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den Hauptfrachtführer 1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware zum Empfänger ist.
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte wurde in den Jahren 2006 und 2007 von zwei in St. Georgen/Schwarzwald ansässigen Unternehmen mit dem Transport von Containern, die in China hergestellte Elektronikbauteile für Satellitenanlagen enthielten, von Rotterdam nach St. Georgen beauftragt. Mit der Durchführung der Binnenschiffsbeförderungen von Rotterdam zu den Empfängern beauftragte die Beklagte die Klägerin als Unterfrachtführerin. Die für die Verzollung der Güter in Rotterdam erforderlichen Daten, insbesondere die Zolltarifnummern, übermittelte die Beklagte jeweils per EMail an die Klägerin mit der Bitte, die Verzollung durchzuführen. Die Zollabfertigung im Rotterdamer Hafen nahm die W. B. V., eine Schwestergesellschaft der Klägerin, im Auftrag der Klägerin vor. Die Klägerin stellte der Beklagten nach Durchführung der Transporte auch die von der W. B. V. verauslagten und von dieser an die Klägerin weitergegebenen Zollgebühren in Rechnung, die von der Beklagten jeweils ohne Beanstandung beglichen wurden.
2 Bei einer nachträglich vorgenommenen zollrechtlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Güterimporte stellten sich die niederländischen Zollbehörden (Belastingsdienst) auf den Standpunkt, dass die in den Containern beförderten Waren falsch deklariert worden seien. Die Lieferungen seien als Zubehörteile angemeldet worden, obwohl es sich tatsächlich um Fertigprodukte gehandelt habe. Der niederländische Zoll machte deshalb mit Bescheid vom 1. Juli 2009 gegenüber der W. B. V. nachträglich Einfuhrabgaben in Höhe von 389.973,70 € geltend. Die W. B. V. legte gegen den Nacherhebungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie nicht nur mit dem Gütertransport, sondern auch mit der Vornahme der Verzollung der beförderten Waren in den Niederlanden beauftragt.
4 Mit Einverständnis der Beklagten habe sie die Durchführung der Zollabfertigung auf die W. B. V. übertragen. Die von den niederländischen Zollbehörden nachgeforderten und von ihr gegenüber der W. B. V. auszugleichenden Gebühren könne sie von der Beklagten als verauslagte Aufwendungen ersetzt verlangen.
5 Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der W. Transport B. V., Keurmeesterstraat 1, 2984 BA Ridderkerk, Niederlande, freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belastingsdiensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung eines Geldbetrags von 389.973,70 € ("Kenmerk"-Nummer 093805357142) zustehen.
6 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, die Klägerin mit der Erledigung der Zollformalitäten im Rotterdamer Hafen beauftragt zu haben. Die W. B. V. sei vielmehr direkt von den Empfängern der Güter mit der Zollabfertigung betraut worden, wie sich aus den an die W. B. V. übermittelten Zollvollmachten ergebe. Zudem hat die Beklagte die Ein-rede der Verjährung erhoben.
7 Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 257 BGB verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
9 Die Beklagte habe die Klägerin nicht nur mit dem Binnenschiffstransport der Container von Rotterdam nach St. Georgen, sondern auch mit der Verzollung der in den Containern beförderten Güter in den Niederlanden beauftragt. Gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB habe der Frachtführer - über den Frachtvergütungsanspruch hinaus - auch einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut erbracht worden seien und der Frachtführer sie den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Dies sei nach den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der Fall. Zollgebühren zählten zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Klägerin habe die im Streitfall in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst verauslagt. Sie sei jedoch gemäß Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B. V. ausgesetzt, die im Auftrag der Klägerin die Fiskalverzollung in den Niederlanden durchgeführt habe und gegen die von den niederländischen Zollbehörden mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden seien.
10 Der streitgegenständliche Aufwendungsersatzanspruch, dessen Verjährung sich nach § 439 Abs. 1 und 2 Satz 1 HGB beurteile, sei nicht verjährt. Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginne die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem das Gut abgeliefert worden sei, so dass der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits vor seiner Entstehung am 1. Juli 2009 (dem Tag der Festsetzung der Zollgebühren durch die niederländischen Zollbehörden) verjährt gewesen wäre. Da die Klägerin einen Rückgriffsanspruch geltend mache, werde der Beginn der Verjährungsfrist jedoch gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hinausgeschoben mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe. Der Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB stehe nicht entgegen, dass die Klägerin der W. B.V. gegenüber nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, sondern nach niederländischem Auftragsrecht einstehen müsse. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärrechtsverhältnis und im Rückgriffsverhältnis.
11 Die Klägerin habe die Beklagte vor Ablauf von drei Monaten nach eigener Kenntnis über die zusätzlichen Aufwendungen informiert. Sie habe mit E-Mail vom 29. Juli 2009 Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren gemäß dem Bescheid des niederländischen Zolls vom 1. Juli 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist.
13 1. Die Klage ist zulässig. Für den von der Klägerin erhobenen Klageanspruch besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin sieht sich einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die in ihrem Auftrag die Verzollung der nach St. Georgen beförderten Güter im Hafen von Rotterdam vorgenommen hat. Dieser Anspruch kann aus den Zollabfertigungsaufträgen der Klägerin gerechtfertigt sein. Die Höhe des möglichen Anspruchs der W. B.V. kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden, weil diese gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden wurde. Die Klägerin ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, auf Freistellung und damit auf Leistung zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
14 Die Klägerin ist gegenwärtig nur mit einer Verbindlichkeit in unbestimmter Höhe beschwert. Aufgrund des von der W. B. V. eingelegten Widerspruchs gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden steht noch nicht einmal fest, dass die Klägerin ihrer niederländischen Schwestergesellschaft tatsächlich noch weiteren Aufwendungsersatz für die von den niederländischen Zollbehörden beanstandeten Zollabfertigungen schuldet. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Vertragspartners (hier: die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin) der richtige Weg. Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH, TranspR 2007, 161, 162; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 148; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rn. 14).
15 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht nur mit der Beförderung der aus China in Rotterdam angekommenen Container nach St. Georgen, sondern auch mit der Erledigung der Verzollung der in diesen enthaltenen Güter im Hafen von Rotterdam beauftragt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem der Beklagten von der Klägerin unterbreiteten Angebot vom 5. Mai 2006 und dessen zumindest konkludenter Annahme per EMail vom 25. September 2006, mit der die Beklagte die Klägerin um Verzollung eines für St. Georgen bestimmten Containers gebeten und gleichzeitig die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
16 3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Klägerin, sofern sie für die Verzollung Kosten aufgewendet hat, diese gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt verlangen kann. Nach der genannten Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Durchführung der Verzollung des für die Empfänger in St. Georgen bestimmten Gutes beauftragt. Bei der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung handelt es sich zwar um eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Die Verzollung des Frachtgutes gehört jedoch - wie sich aus § 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 413 Abs. 1 HGB ergibt - zu den typischen gesetzlichen Pflichten des Frachtführers. Daher sind vorrangig die §§ 407 ff. HGB anzuwenden (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 407 HGB Rn. 74; § 420 HGB Rn. 13; MünchKomm.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., § 407 Rn. 67, § 420 Rn. 7).
17 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst aufgewendet. Da sie die W. B. V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederlanden beauftragt hat und gegen diese mit Bescheid der niederländischen Zollbehörden vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 € festgesetzt worden sind, sieht sie sich jedoch einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der W. B. V. ausgesetzt. Dieser Anspruch, der sich gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB nach niederländischem Recht beurteilt, ergibt sich aus Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit diese nicht in dem zu zahlenden Entgelt inbegriffen sind (vgl. Nieper/Westerdijk, Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert.
18 4. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB und nicht derjenigen des § 195 BGB unterliegt.
19 Die Vorschrift des § 439 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren dagegen nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJWRR 2007, 182 Rn. 33 = TranspR 2006, 451). Danach unterfällt ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den von der Klägerin geschuldeten Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Dagegen erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen.
20 5. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch nicht eingesetzt hat.
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27 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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