(2)Diese Entwicklung erhellt, dass mit der geänderten Senatsrechtsprechung zur Möglichkeit der begrenzten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für hohe Einkommen und der damit verbundenen Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2022 keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der Antragsgegner seiner Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin teilweise anzuerkennen, zugrundegelegt hat. Eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt für sich genommen nie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, die zur Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 238 FamFG berechtigt. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsquelle und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung insbesondere kein Gewohnheitsrecht. Sie ist lediglich ein Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts iSd § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 317). Eine Neufestsetzung der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Bedarfssätze stellt für sich genommen auch keine Änderung der tatsächlichen Umstände dar, die die Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 238 FamFG iVm § 323 ZPO rechtfertigen kann. Die Änderung der Werte der Düsseldorfer Tabelle trägt regelmäßig dem Umstand Rechnung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609). Fortschreibungen der Düsseldorfer Tabelle bilden daher nur Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ab, stellen aber selbst keine solche Änderungen dar. 34 Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde ergibt sich auch kein Abänderungsgrund daraus, dass das Amtsgericht von einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen ist, die bei einem Einkommen von über 11.000 € zu einem Bedarfssatz von 272 % des Mindestbedarfs führt. Etwaige Änderungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 238 FamFG zu erfüllen. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin (teilweise) anzuerkennen, lediglich von der Erwartung hat leiten lassen, dass eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einer Höhe von 272 % des Mindestunterhalts erfolgen wird. Diese Erwartung hat sich jedoch nicht erfüllt. Eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage rechtfertigt jedoch nicht den Widerruf eines Anerkenntnisses (vgl. Musielak/Voit/Borth ZPO 20. Aufl. § 323 Rn. 21). 35
- c)Schließlich kann - unabhängig von der rechtlichen Relevanz - auch nicht der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde gefolgt werden, das Anerkenntnis sei jedenfalls in dem Sinne auszulegen, dass mit 272 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der gesamte Bedarf der Antragstellerin abgedeckt sein sollte und nicht lediglich ein Teilbedarf, dem noch weitere Bedarfspositionen hinzugerechnet werden könnten. Denn in dem Schriftsatz vom 19. April 2021 führt der Antragsgegner aus, dass der Antragstellerin für ihr Hobby Reiten ein Mehrbedarf in Höhe von 235 € zustehe, der von ihm zu zahlen sei. Dies zeigt, dass der Antragsgegner selbst nicht davon ausging, dass sein Anerkenntnis den gesamten von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch erfasst. 36 3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene vereinfachende Schätzung der auf die Antragstellerin entfallenden Wohnmehrkosten ist hingegen nicht frei von Rechtsbedenken. 37
- a)Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, die nach der Rechtsprechung des Senats üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 35). 38 Da ein minderjähriges Kind neben seinem Kinderzimmer auch die weiteren Räume der Wohnung mitbenutzt, kann sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel regelmäßig nicht konkret beziffert, sondern nur im Wege der tatrichterlichen Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) bewertet werden. Diese ist rechtsbeschwerderechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 201/19 - FamRZ 2021, 186 Rn. 32 mwN). Dabei wird eine tatrichterliche Schätzung, die sich bei einem Zweipersonenhaushalt zwischen der nach dem 13. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2022, dort unter 5.1.3, als angemessen angesehenen Wohnfläche von 12 m² für ein Kind (BT-Drucks. 19/22800 S. 8) und einer Obergrenze von 50 % der tatsächlichen Wohnfläche bewegt, regelmäßig keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnen. Dabei wird regelmäßig die Zuweisung eines Drittels der Wohnfläche an das in einem Zweipersonenhaushalt lebende Kind durch die Tatrichter aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sein. Maßgeblich sind jedoch stets die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die gegebenenfalls eine Abweichung hiervon erforderlichen machen können. Soweit der Senatsentscheidung vom 29. September 2021 (XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 30, 33) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest. 39
- b)Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung des Wohnbedarfs der Antragstellerin nicht haltbar. 40 Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Beschwerdegericht die Größe der Wohnung, die die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnt, und den Mietpreis von 21 € pro Quadratmeter unter den hier maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners für angemessen erachtet hat. Auch die Anschlussrechtsbeschwerde wendet sich hiergegen nicht. Das Beschwerdegericht durfte seiner Schätzung der auf die Antragstellerin entfallenden Wohnfläche jedoch nicht den vom Antragsgegner anerkannten Bedarfssatz von 272 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Denn zum einen bezieht sich dieses Anerkenntnis nur auf den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin als solchen. Aus dem abgegebenen Anerkenntnis lässt sich aber nicht schließen, dass der Antragsgegner auch bereit ist, eine Wohnfläche für die Antragstellerin als angemessen zu akzeptieren, die in ihrer Größe der vom Beschwerdegericht errechneten Fläche entspricht. Zum anderen berücksichtigt der vom Beschwerdegericht gewählte Ansatz nicht ausreichend, dass das Kind neben seinem Kinderzimmer auch anteilig weitere Räume in dem gemeinsamen Haushalt nutzt, was bei der Wohnbedarfsermittlung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 41 4. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht auch den von der Antragstellerin geltend gemachten Mehrbedarf wegen der für die Ausübung des Reitsports anfallenden Kosten nicht anerkannt. 42
- a)Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die für die Ausübung des Reitsports anfallenden monatlichen Kosten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen können. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 7 mwN). 43
- b)Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Erstreckung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners auf diesen Mehrbedarf abgelehnt hat. 44
- aa)Für die Frage, ob ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf vom Barunterhaltspflichtigen zu übernehmen ist, ist zunächst entscheidend, wer die elterliche Sorge für das minderjährige Kind innehat. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt (oder ist ihm die Entscheidung einer Angelegenheit nach § 1628 BGB vom Familiengericht übertragen worden), so bestimmt er - vorbehaltlich einer Angemessenheitskontrolle im Einzelfall - grundsätzlich über die Art und Kosten der einzelnen Maßnahme allein (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1610 Rn. 284). Sind die Eltern - wie im vorliegenden Fall - gemeinsam sorgeberechtigt, kommt es nach § 1687 Abs. 1 BGB darauf an, ob es sich bei der betreffenden (kostenauslösenden) Maßnahme um eine solche mit erheblicher Bedeutung für das Kind handelt oder um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Im ersten Fall bedarf es des gegenseitigen Einvernehmens der Eltern (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt es hieran, sind die entstehenden Kosten grundsätzlich kein angemessener Unterhaltsbedarf des Kindes. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Zustimmungsverweigerung des mitsorgeberechtigten Elternteils als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1610 Rn. 283). 45
- bb)Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, bei der Erlaubnis, den Reitsport auszuüben, handele es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung iSv § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, die des gegenseitigen Einvernehmens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bedarf, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.Der Begriff der „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine allgemeingültige Definition nicht zulässt. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter unbestimmte Rechtsbegriffe hat das Rechtsbeschwerdegericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren. Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 234, 212 = FamRZ 2022, 1308 Rn. 21 mwN). 46 Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht das Vorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung iSv § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht hat, der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den gesundheitlichen Gefahren befasst, die mit der Ausübung des Reitsports gerade auch bei Kindern und Jugendlichen verbunden sind. Dass es daraus den Schluss gezogen hat, die Aufnahme des Reitsports sei eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung. 47
- cc)Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es das Vorliegen des Einvernehmens mit der Ausübung des Reitsports vollständig ausgeschlossen hat, beruhen hingegen auf einer nicht tragfähigen Begründung, weil das Beschwerdegericht den entsprechenden Vortrag der Beteiligten nicht ausreichend in den Blick genommen hat. 48 Das im Rahmen des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche gegenseitige Einvernehmen der sorgeberechtigten Eltern muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erklärt werden (PWW/Ziegler BGB 18. Aufl. § 1687 Rn. 4). Deshalb kann ein Elternteil durch faktisches Handeln oder bloßes Gewährenlassen sein Einvernehmen in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zum Ausdruck bringen (BeckOK BGB/Hau/Poseck [Stand: 1. Januar 2023] § 1687 Rn. 18). Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Einvernehmen sämtliche Einzelheiten betrifft. Ausreichend ist, dass sich die Eltern über eine Grundrichtung verständigen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042, 1043; Grüneberg/Götz BGB 82. Aufl. § 1687 Rn. 5). 49 Die Rechtsbeschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner in diesem Verfahren selbst mehrfach Vortrag gehalten hat, der auf sein Einverständnis mit der Ausübung des Reitsports als Hobby der Antragstellerin schließen lässt. So ließ er insbesondere noch im Schriftsatz vom 4. Februar 2022 vortragen, dass der Antragstellerin nicht abgesprochen werde, das Hobbyreiten als Ausgleich und auch zu ihrem seelischen und psychischen Wohlbefinden auszuüben. An anderer Stelle hat der Antragsgegner geltend gemacht, es bestehe kein Einverständnis damit, dass die Antragstellerin im derzeit betriebenen Umfang reite; die Antragstellerin solle das Reiten als Hobby ausüben und nicht als Karriere. Schließlich hat der Antragsgegner auch in dem Schriftsatz vom 19. April 2021 erklärt, dass der Antragstellerin für das Hobby Reiten ein Mehrbedarf in Höhe von 235 € zustehe, den er zu tragen habe. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Beschwerdegericht auseinandersetzen müssen, um zu prüfen, ob zwischen den Eltern der Antragstellerin nicht zumindest insoweit ein Einvernehmen iSv § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, als es die Ausübung des Reitsports als Hobby betrifft. 50 5. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht den von ihr geltend gemachten Bedarf für Kleidung nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 51 Die Entscheidung, ob ein geltend gemachter Bedarf als angemessen oder bereits als Teilhabe am Luxus zu definieren ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Solche liegen jedoch nicht vor und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. 52 Das Beschwerdegericht hat sich insoweit der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, dass der Bedarf der Antragstellerin an Kleidung bereits durch den vom Antragsgegner anerkannten Kindesunterhalt in Höhe von 272 % des Mindestbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle finanziert werden kann. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der vom Antragsgegner anerkannten Unterhaltsverpflichtung ein Betrag von monatlich 109,18 € bzw. von jährlich 1.310,16 € für den Kauf von Kleidung und Schuhen zur Verfügung steht. Dass die Instanzgerichte - auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin vorgetragenen jährlichen Bedarf an Kleidung und Schuhen - angenommen haben, dieser Betrag reiche aus, um auch bei einem gehobenen Lebensstil den entsprechenden Bedarf der Antragstellerin zu decken, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 53 6. Gleiches gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Regelbedarf für Urlaubsreisen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts frei von Rechtsfehlern. Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, das Beschwerdegericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für Urlaube aus Positionen abgedeckt werden könnten, die bereits in die Düsseldorfer Tabelle eingeflossen seien, kann sie damit nicht durchdringen. Das Beschwerdegericht hat einerseits berücksichtigt, dass die Kosten für Urlaube bereits teilweise in den in die Düsseldorfer Tabelle eingeflossenen Positionen Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Abteilung 11 RBEG), Verkehr (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Abteilung 7 RBEG) sowie Freizeit, Unterhaltung und Kultur (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Abteilung 9 RBEG) enthalten sind. Andererseits hat es den Gesichtspunkt, dass die Kosten für Urlaube von den Positionen, die in die Düsseldorfer Tabelle eingeflossen sind, nur teilweise abgedeckt sind, ausdrücklich in Rechnung gestellt und ausgeführt, dass die Positionen für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, Verkehr, Freizeit, Unterhaltung und Kultur nicht ausschließlich für Urlaube gedacht seien. Wenn das Beschwerdegericht dann im Rahmen des ihm zukommenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) zu der Annahme kommt, die Antragstellerin könne aus dem Tabellenunterhalt jährlich etwa 550 € für Urlaub verwenden, kann die Rechtsbeschwerde dem nicht erfolgreich eigene Berechnungen gegenüberstellen. 54 7. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht die Mutter der Antragstellerin aufgrund des erheblichen Unterschieds zwischen ihrem Einkommen und dem des Antragsgegners für die Kosten des geltend gemachten Mehrbedarfs nicht in die Pflicht genommen hat. 55 Zwar hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern an den Kosten eines berechtigten Mehrbedarfs zu beteiligen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 43 mwN). Aber auch in diesem Zusammenhang ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung angemessen zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 28). 56 Für den Fall, dass der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, hat der Senat entschieden, dass sich dann die Einkommensdifferenz einer Grenze nähert, bei der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 29 mwN). Wenn aber eine erhebliche Einkommensdifferenz zwischen den Elternteilen es bereits rechtfertigt, dem betreuenden Elternteil auch die Barunterhaltspflicht aufzuerlegen, bestehen in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens über das Zehnfache des Einkommens des anderen Elternteils verfügt, keine rechtlichen Bedenken dagegen, dem Antragsgegner als dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Kosten für einen berechtigten Mehrbedarf der Antragstellerin in vollem Umfang aufzuerlegen. III. 57 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst: 58 Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Beschwerdegericht insbesondere die Frage vorzulegen haben, ob im Hinblick auf den Inhalt des Anerkenntnisses des Antragsgegners dessen Unterhaltsverpflichtung nicht (zumindest teilweise) dynamisch zu titulieren und in der Beschlussformel der für die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels nach § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG maßgebliche Zeitpunkt der Abänderung aufzunehmen ist. 59 Weiter wird sich das Beschwerdegericht damit befassen müssen, ob das Einverständnis des Antragsgegners mit der Ausübung des Reitsports als Hobby sich nicht auch auf die weitere Entwicklung der sportlichen Betätigung der Antragstellerin erstreckt oder ob der derzeitige Umfang tatsächlich signifikant über den eines als Hobby betriebenen Reitsports oder anderer Sportarten hinausgeht. Gegebenenfalls wird sich das Beschwerdegericht erneut mit der Frage befassen müssen, ob die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsgegner rechtsmissbräuchlich ist. Dabei wird es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen haben, ob sich die Ausweitung der reitsportlichen Aktivitäten möglicherweise positiv auf die persönliche Entwicklung der Antragstellerin auswirkt. 60 Schließlich weist der Senat darauf hin, dass urteilsersetzende Beschlüsse in Ehesachen und Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 311 Abs. 2 ZPO durch das Verlesen der Beschlussformel oder durch die Bezugnahme auf die Beschlussformel zu verkünden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 mwN). Guhling Günter Botur Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311202023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public