BGH, Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 107/22 – Unberechtigte Namensanmaßung durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain…
KORE311222023 ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR107.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20231026 I ZR 107/22 Urteil Art 17 EUGrdRCh, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 S 1 Alt 2 BGB, § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 49 Abs 1 MarkenG vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Juni 2022, Az: 6 U 163/21vorgehend LG Mannheim, 28. Mai 2021, Az: 7 O 6/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Unberechtigte Namensanmaßung durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain: Berücksichtigung der Interessen des Domaininhabers - energycollect.de energycollect.de Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 8. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Freiburg im Breisgau, die unter "energy COLLECT GmbH & Co. KG" firmiert. Sie ist nach eigenem Vortrag unter ihrer Firma seit Sommer 2020 als Inkasso-Dienstleister für Energieversorgungsunternehmen im geschäftlichen Verkehr tätig. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Inhaber der Domains "energycollect.de" und "energy-collect.de", die seit dem 16. bzw. 19. April 2010 bei der DENIC eG registriert sind.
2 Die Domains des Beklagten sind zu keinem Zeitpunkt als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendet worden. Vielmehr werden sie mittels URL-Redirects zur Weiter- und Umleitung auf die Website des Unternehmens "on-collect solutions AG" (nachfolgend "Drittunternehmen") unter der URL www.on-collect.de genutzt. Das Drittunternehmen, dessen Vorstand der Beklagte ist, betätigt sich unter anderem gleichfalls als Inkasso-Dienstleister für die Energieversorgungsbranche.
3 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung seiner Domains gegenüber der DENIC eG verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
4 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
5 I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Löschungsansprüche gemäß § 12 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
6 § 12 BGB sei neben markenrechtlichen Ansprüchen anwendbar. Der Klägerin stehe an dem prägenden und unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil "energy COLLECT" auf Grund der Aufnahme der Benutzung ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr ein Namensrecht zu.
7 In der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch den Beklagten liege eine unberechtigte Namensanmaßung. Der Beklagte benutze den Namen der Klägerin in seinen Domains unbefugt und es bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.
8 Die Aufrechterhaltung der Registrierung der Domainnamen verletze auch schutzwürdige Interessen der Klägerin. Angesichts des Umstands, dass das Namensrecht der Klägerin erst nach der Registrierung der Domains des Beklagten entstanden sei, könne zwar nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Interessen der Klägerin gegen den Beklagten als nichtberechtigten Domaininhaber durchsetzten. Die Interessenabwägung gehe im Streitfall jedoch zugunsten der Klägerin aus, weil der Beklagte die Domainnamen nicht selbst namensmäßig nutzen wolle, sondern sich sein Interesse darauf beschränke, sie zur bloßen Weiterleitung auf die Internetseite des Drittunternehmens zu gebrauchen. Es fehle deshalb auf Seiten des Beklagten an abwägungsrelevanten namensrechtlichen Interessen.
9 Aufgrund der Verletzung des Namensrechts habe die Klägerin einen Freigabeanspruch und könne Zustimmung des Beklagten zur Löschung verlangen.
10 II. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Löschung der beiden Domains wegen unberechtigter Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB (dazu nachfolgend II 1) bejaht hat. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht den Anwendungsbereich des § 12 BGB als eröffnet angesehen (dazu nachfolgend II 2) und ein Namensrecht der Klägerin (dazu nachfolgend II 3), einen unbefugten Namensgebrauch durch den Beklagten (dazu nachfolgend II 4) und das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung angenommen (dazu nachfolgend II 5). Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht seine Annahme, der Namensgebrauch durch den Beklagten verletze schutzwürdige Interessen der Klägerin (dazu nachfolgend II 6).
11 1. Die im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 33] - shell.de; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 40] - profitbricks.es; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 78] = WRP 2022, 601 - Tina Turner, jeweils mwN).
12 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anwendungsbereich des Namensschutzes gemäß § 12 BGB als neben §§ 5, 15 MarkenG eröffnet angesehen. Mit der uneingeschränkten Löschung der Domainnamen werden Rechtsfolgen begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 [juris Rn. 32] = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 38] - profitbricks.es, mwN; BeckOK.MarkenR/Thalmaier, 34. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 15 Rn. 127 f., 130 mwN; aA Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Aufl., § 16 Rn. 11 f.). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191 [juris Rn. 33] - shell.de; BGH, GRUR 2016, 810 [juris Rn. 38] - profitbricks.es, mwN).
13 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin ein Namensrecht an dem Zeichenbestandteil "energy COLLECT" ihrer Firma "energy COLLECT GmbH & Co. KG" zusteht.
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17 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen unbefugten Namensgebrauch durch den Beklagten angenommen.
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BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 20] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG, jeweils mwN; vgl. auch allgemein Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Nach § 15 Rn. 34; MünchKomm.BGB/Heine, 9. Aufl., § 12 Rn. 244 f. mwN). Eine ausschließliche Nutzung als Adressbezeichnung liegt vor, wenn der Verkehr annimmt, es handele sich um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - allein den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht namentlich bezeichnen soll (BGH, GRUR 2005, 262 [juris Rn. 20] - soco.de; GRUR 2005, 871 [juris Rn. 29] - Seicom). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das in § 5 MarkenG geregelte Unternehmenskennzeichen und das Namensrecht gemäß § 12 BGB (vgl.
Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE 927; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 38).
25 Eine Nutzung als Adressbezeichnung liegt etwa vor, wenn unter der Domainbezeichnung keine Inhalte eingestellt sind, sondern sie als eine Art technische Durchgangsstation nur zur automatischen Weiterleitung auf eine Internetseite eines Unternehmens mit anderem Namen dient, so dass der Verkehr der Bezeichnung keine Kennzeichnungsfunktion entnimmt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2011, 324 [juris Rn. 51 bis 54] mit Anm. Berger, MarkenR 2011, 74, 77; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 86; vgl. auch BeckOK.InfoMedienR/Leyendecker-Langner, 41. Edition [Stand 1. Februar 2021], § 12 BGB Rn. 48; BeckOK.MarkenR/Thalmaier aaO § 15 Rn. 82; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 877; Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO Nach § 15 Rn. 45; MünchKomm.BGB/Heine aaO § 12 Rn. 245; aA Jaeschke, MMR 2011, 324, 326).
26 Die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 18] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards; Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22, GRUR 2023, 831 [juris Rn. 37] = WRP 2023, 820 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel, jeweils mwN).
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28 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Senatsentscheidung "airdsl" der Annahme, der Beklagte habe durch die Benutzung des Domainnamens zur Weiterleitung kein eigenes Unternehmenskennzeichenrecht erworben, nicht entgegensteht. Darin hat der Senat im Rahmen des geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG erkannt, dass eine markenmäßige Benutzung auch in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine anders bezeichnete Internetseite mit Dienstleistungsangeboten liegt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 [juris Rn. 60] = WRP 2009, 1533 - airdsl). Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren und Dienstleistungen zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 [juris Rn. 19] = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 [juris Rn. 27] = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 [juris Rn. 35] = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN; Beschluss vom 2. Juni 2022 - I ZR 154/21, GRUR 2022, 1445 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1266).
29 Eine danach markenmäßige, also auf die Herkunft der auf der Zielwebsite angebotenen Dienstleistungen hinweisende Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens führt allerdings nicht zur Begründung eines eigenen Unternehmenskennzeichenrechts des Beklagten. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 MarkenG reicht die lediglich markenmäßige Benutzung eines Zeichens nicht aus, sondern ist die namensmäßige, also auf einen Geschäftsbetrieb hinweisende Benutzung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276 [juris Rn. 22] - Torres; BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 22] - afilias.de; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 5 Rn. 50; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 5 Rn. 61; BeckOK.MarkenR/Weiler aaO § 5 Rn. 110; Goldmann aaO § 8 Rn. 8). An einer solchen namensmäßigen Benutzung fehlt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall, weil der Internetnutzer in dem im Internetbrowser eingegebenen und nach Weiterleitung nicht mehr sichtbaren Domainnamen keinen Herkunftshinweis in Bezug auf den Geschäftsbetrieb oder das Unternehmen des Beklagten erkennt.
30 5. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Zuordnungsverwirrung angenommen.
31 Eine Zuordnungsverwirrung kommt nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten - an dem es vorliegend fehlt - in Betracht, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 [juris Rn. 10] - Caterina Valente; Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237 [juris Rn. 45] - Universitätsemblem, jeweils mwN).
32 Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass durch die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zur Weiterleitung auf die Website eines Drittunternehmens eine Zuordnungsverwirrung eintritt.
33 6. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass durch die Aufrechterhaltung der Registrierung der angegriffenen Domains schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt werden.
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36 Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 18] = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 18] - weltonline.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 27] - afilias.de). So verhält es sich, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 19] - mho.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 28 f.] - afilias.de) oder wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung etwa eines Hauses oder Grundstücks zur Seite steht, sofern die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 45 f.] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [juris Rn. 24]; BGH, GRUR 2016, 749 [juris Rn. 33] - Landgut A. Borsig).
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39 Bei dieser Sachlage kann sich der Dritte, der den Domainnamen erst nach seiner Registrierung als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen. Er kann vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internetadresse verwenden möchte, unschwer prüfen, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist. Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain (BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] - ahd.de) auszuweichen. Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen, etwa weil er den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de, mwN).
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41 Zu den berücksichtigungsfähigen Interessen des Domaininhabers zählen insbesondere wirtschaftliche Interessen wie das vom Beklagten im Streitfall geltend gemachte Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen. Ein sinnvoller Weiterleitungsgebrauch ist nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 18] - weltonline.de; GRUR 2009, 685 [juris Rn. 45] - ahd.de). Auch eine Verkaufsabsicht ist nicht stets rechtsmissbräuchlich, weil der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig und nach Art. 12, 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 45] - ahd.de; GRUR 2012, 304 [juris Rn. 62] - Basler Haar-Kosmetik; zu § 826 BGB vgl. BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 19] - weltonline.de; vgl. auch Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 681; Viefhues in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 58. EL März 2022, Teil 6 Rn. 183).
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45 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
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