← Deutschland

BGH 3 StR 132/20

KORE311232020 ECLI:DE:BGH:2020:040820B3STR132.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200804 3 StR 132/20 Beschluss § 27 Abs 1 StGB, § 181a Abs 1 Nr 1 StGB, § 181a Abs 1 Nr 2 StGB, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs

§ 232aAbs. 3 St

GB. Die Veranlassung der Fortsetzung der Prostitution erfolgte nicht durch List im Sinne dieser Vorschrift. 19 List ist jede Verhaltensweise des Täters, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums fällt allerdings regelmäßig nicht unter § 232a Abs. 3 StGB. Das bedeutet, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen müssen (s. LK/Kudlich, StGB,

  1. Aufl., § 232 Rn. 53 mwN), während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht. 20 Diese restriktive Auslegung war für den schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum
  2. Februar 2005 gültigen Fassung und den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der bis zum
  3. Oktober 2016 gültigen Fassung anerkannt (s. zu § 181 StGB aF BGH, Urteile vom
  4. Oktober 1976 - 3 StR 266/76, BGHSt 27, 27; vom
  5. Juni 1980 - 1 StR 192/80, juris Rn. 4 f.; zu § 232 StGB aF BGH, Urteil vom
  6. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453, 454). Hieran ist für das seit dem
  7. Oktober 2016 geltende Recht, den - geänderten - schweren Menschenhandel gemäß § 232 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie die - neugeschaffene - schwere Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 3 StGB, festzuhalten. Aus dem Wortlaut der Strafnormen ergeben sich keine dem entgegenstehende Anhaltspunkte. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 232 nF, 232a StGB ist dargelegt, dass "in Bezug auf das Tatmittel der 'List' keine Erweiterung" vorgesehen ist, die "künftig das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums genügen" ließe (BT-Drucks. 18/9095 S. 30, 34). Unter Hinweis auf unveröffentlichte Entscheidungen des Landgerichts Berlin ist dort lediglich ergänzend ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der List auch diejenigen Fälle erfassen soll, in denen "der Täter mit Hilfe der 'Loverboy'-Masche" unter Verdeckung der Absicht, das Opfer in die Prostitution zu bringen, erst "günstigere Voraussetzungen (etwa Lösen aus der familiären Bindung oder Abbruch der Ausbildung) dafür schafft", die Absicht zu realisieren, bevor er sie zu diesem Zweck offenbart (BT-Drucks. 18/9095 S. 34; vgl. BeckOK StGB/Valerius,
  8. Ed., § 232 Rn. 43 f.; offengelassen von BGH, Urteil vom
  9. Oktober 1976 - 3 StR 266/76, aaO, S. 28). 21 Gemessen daran erfüllten weder das Vorspiegeln einer partnerschaftlichen Beziehung durch D. noch das Vortäuschen von dessen Hilfsbedürftigkeit - Schulden und Krankheit - durch beide Mitangeklagte das Merkmal der List. Denn die Mitangeklagten ließen U. von Anfang an nicht im Unklaren darüber, dass sie von ihr die Ausübung der Prostitution erwarteten. Da sie die 18-Jährige nicht durch die Verdeckung dieser Erwartung zuvor in eine ungünstige Situation gebracht hatten, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, ob auch derjenige mit List im Sinne des § 232a StGB handelt, der das Opfer zunächst über seine Absicht, es der Prostitution zuzuführen, täuscht und dadurch in eine Lage bringt, die für eine nachfolgende Verwirklichung dieser Absicht günstigere Voraussetzungen schafft. 22 cc) Die Mitangeklagten verwirklichten zwar den Qualifikationstatbestand der

§ 232aAbs. 4 Variante 1 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 St

GB, weil sie die Tat gewerbsmäßig begingen. Da der Angeklagte als weiterer Tatbeteiligter dieses strafschärfende besondere persönliche Merkmal in seiner Person nicht erfüllte, machte er sich aber gemäß § 28 Abs. 2 StGB nach dem Grundtatbestand des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430). 23

  1. c)In den Fällen 3 und 4 ändert der Senat dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus 1.
  2. a)
  3. aa)der Beschlussformel ersichtlich. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Soweit der Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei anstatt wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird, handelt es sich zwar um eine Schuldspruchänderung zu seinen Lasten. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert indes eine solche Verböserung nicht (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, juris Rn. 13; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18, jeweils mwN). 24 2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Revision insoweit mit der Verfahrensrüge durchdringt. Deshalb kann dahinstehen, ob auch der geänderte Schuldspruch die Aufhebung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe bedingt hätte. 25 Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Jugendkammer habe den in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Eltern des zu dieser Zeit noch nicht volljährigen Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - 4 StR 645/16, NStZ-RR 2017, 231 mwN). 26 Der Verfahrensverstoß führt indes, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (s. § 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den vier abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seinen Eltern das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 StR 629/17, juris Rn. 2 mwN). Er hat sich umfassend geständig zu den tatsächlichen Geschehnissen eingelassen. Das Geständnis deckt sich mit den Einlassungen der Mitangeklagten und wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eltern des Angeklagten Tatzeugen waren. Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Erklärungen der Erziehungsberechtigten die Bemessung der - freilich moderaten - Jugendstrafe beeinflusst hätten. 27 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. III. 28 1. Die Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten ist nach § 357 Satz 1 StPO insoweit auf die Mitangeklagten zu erstrecken, als sie, wie dargelegt (s. II. 1. b)), im Fall 4 jeweils - tateinheitlich "mit Zuhälterei" - der

§ 232aAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Variante 1 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 St

GB anstatt der besonders schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Variante 2 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB schuldig sind. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung betreffend die tateinheitliche Begehung einer ausbeuterischen und einer dirigistischen Zuhälterei in den Fällen 3 und 4 scheidet aus, weil sie nicht zugunsten der Mitangeklagten wirkt. 29 2. Der Strafausspruch gegen die Mitangeklagten kann bestehen bleiben. 30

  1. a)Im Hinblick auf den Mitangeklagten A. hat das Landgericht zwar der Bemessung der Einzelstrafe für Fall 4 einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Es ist von demjenigen des § 232a Abs. 4 Variante 2 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) anstatt demjenigen des § 232a Abs. 4 Variante 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, welche die Jugendkammer für die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als bestimmend erachtet hat (s. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), ist jedoch auszuschließen, dass sie bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Sie hat sich ersichtlich am - unverändert gebliebenen - unteren Rand des Strafrahmens orientiert. Darüber hinaus hätte es sich für die Strafkammer aufgedrängt, das perfide Vorgehen des Mitangeklagten A. und - ihm zurechenbar - des D. im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend zu werten, wenn sie richtigerweise keine List im Sinne des § 232a Abs. 4 Variante 2 i.V.m. § 232a Abs. 3 StGB angenommen hätte. 31 Ein möglicher Einfluss des im Fall 4 geänderten Schuldspruchs auf die Bemessung der Gesamtstrafe (§ 54 StGB) ist nicht ersichtlich. 32
  2. b)Im Hinblick auf den Mitangeklagten D. ist auszuschließen, dass, soweit die Jugendkammer ihn im Fall 4 wegen - tateinheitlich begangener - schwerer anstatt besonders schwerer Zwangsprostitution verurteilt hätte, auf eine niedrigere als die festgesetzte Jugendstrafe von fünf Jahren erkannt hätte. Die Jugendkammer hat die Strafhöhe maßgeblich an der von der Jugendstrafe zu erwartenden erzieherischen Wirkung orientiert. Soweit sie darüber hinaus - insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs (s. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648; Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 13) bedeutsame - allgemeine Strafzumessungsumstände in den Blick genommen hat, gilt das für A. Ausgeführte für den Mitangeklagten D. entsprechend: Ungeachtet der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der List (§ 232a Abs. 3 StGB) prägt das perfide Vorgehen das dem Mitangeklagten D. vorwerfbare Tatbild. Hinzu kommt, dass er sich noch in sechs weiterer Fällen wegen verschiedener, überwiegend schwerer Delikte strafbar machte (besonders schwere Zwangsprostitution [Fälle 1 und 2], schwere Zwangsprostitution [Fall 5], versuchter Raub [Fall 7], Beihilfe zum Raub [Fall 6], Zuhälterei [Fälle 1 bis 3] sowie Körperverletzung [Fälle 1, 3, 6 und 7]). Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311232020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.