(1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet. 14
- aa)Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO unter II 1 a aa; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2). 15
- bb)Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN). 16 Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO). 17 Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO; Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Gas in Frage. 18
- b)Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2). 19 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte neben dem Zeugen B. - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, dieser allein - als Empfänger der im Leistungsangebot der Klägerin liegenden Realofferte zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrags anzusehen. 20
- a)Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Realofferte der Klägerin richtete sich diese an denjenigen, dem aus dem Eigentum oder aus einer vom Eigentümer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis die tatsächliche Verfügungsgewalt über den auf dem Grundstück befindlichen Versorgungsanschluss am Übergabepunkt zusteht. Letzteres ist hier sowohl hinsichtlich des Zeugen B. als auch hinsichtlich der Beklagten als Mitmieterin des Hauses der Fall. 21 Wer - wie hier die Beklagte - einen Mietvertrag abschließt, hat mit der Einräumung der Nutzungsbefugnis typischerweise auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin vorhandenen Versorgungsanschlüsse. Dies gilt auch, wenn - wie hier - mehrere Mieter gemeinschaftlich den Mietvertrag abschließen. Die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich in diesem Fall regelmäßig an sämtliche Mitmieter. 22 Dass die Beklagte die ihr mietvertraglich eingeräumte Verfügungsgewalt über die (auch) ihr überlassenen Mieträume in der Folgezeit nur eingeschränkt ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hausschlüssel bei der Übergabe des Hauses einvernehmlich allein dem Zeugen B. ausgehändigt wurden, ändert daran nichts. Da sich den Feststellungen des Berufungsgerichts auch sonst keine auf einen Ausnahmetatbestand (siehe oben unter II 1
- b)hindeutenden Umstände entnehmen lassen, richtete sich die Realofferte der Klägerin hier an beide Mieter. 23
- b)Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Gegenrüge geltend, dass durch die Entnahme von Gas in der Zeit seit dem Auszug der Vormieter ein Energieversorgungsvertrag mit dem Eigentümer zustande gekommen sei, der der Annahme einer an die späteren Mieter gerichteten Realofferte der Klägerin entgegenstehe. Hierbei handelt es sich um neuen - in der Revisionsinstanz unbeachtlichen - Tatsachenvortrag. Die dabei in Bezug genommene Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2011 ist zudem auch inhaltlich unergiebig. 24 3. Das an beide Mieter gerichtete Vertragsangebot der Klägerin wurde nach dem objektiven Empfängerhorizont von beiden Mietern konkludent angenommen, indem der Zeuge B. in dem gemieteten Einfamilienhaus Gas verbrauchte. Dabei handelte er sowohl im eigenen Namen als auch als Stellvertreter für die Beklagte. 25 Die erforderliche Vertretungsmacht ergibt sich hier jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. 26
- a)Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb