KORE311242023 ECLI:DE:BGH:2023:091023UVIAZR26.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231009 VIa ZR 26/21 Urteil § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat das Berufungsgericht nicht geprüft. II. 9 Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10
- Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 11
- Das Berufungsgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten einzugehen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Danach kann dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Dagegen hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Das Urteil ist jedoch insoweit aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten Zinsen für den
- Januar 2020 versagt und auf die Berufung des Klägers Zinsen bis einschließlich dem
- Januar 2020 nicht gewährt hat. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Mahnung vom
- April 2018 nicht in Verzug gesetzt, weil er von der Beklagten Zahlung des gesamten Kaufpreises ohne Berücksichtigung von Nutzugsvorteilen gefordert und damit einen weit übersetzten Leistungsumfang geltend gemacht hat und die Beklagte aufgrund dieses Schreibens den wirklich geschuldeten Leistungsumfang nicht zuverlässig ermitteln konnte (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286, 1288; Urteil vom
- Februar 1993 - XI ZR 88/92, ZIP 1993, 421, 423 f.; Urteil vom
- Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, 3272). Prozesszinsen schuldet die Beklagte aus § 291 BGB aufgrund der Zustellung der Klage am
- Januar 2020 erst ab dem
- Januar 2020 (BGH, Urteil vom
- September 2022 - VIa ZR 124/22, WM 2022, 2398 Rn. 31 mwN). IV. 13 Im Übrigen ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass dem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers obliegen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1960 - VI ZR 130/59, VersR 1960, 855, 856; Urteil vom
- Juni 1975 - VI ZR 192/73, NJW 1975, 1827, 1828; Urteil vom
- Juni 1977 - VI ZR 247/75, VersR 1977, 839). Menges Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311242023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public