KORE311252020 ECLI:DE:BGH:2020:280720BVIZB93.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20200728 VI ZB 93/19 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Dezember 2019, Az: I-3 U 44/19vorgehend LG Duisburg, 25. Juni 2019, Az: 6 O 152/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei eigenen Ansprüchen des entscheidenden Richters gegen eine Partei 1. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 10). 2. Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2019 aufgehoben. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 13. November 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. sowie die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters werden für begründet erklärt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €. I. 1 Der Kläger erwarb ein Fahrzeug der Marke Mercedes, das von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Er macht unter Berufung hierauf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat in einer Anzeige gemäß § 48 ZPO mitgeteilt, er sei seit Jahren Halter eines Mercedes C 220 CDI, eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5. Ihm sei vom Kraftfahrt-Bundesamt ein Informationsschreiben seines Kfz-Herstellers übersandt worden, in dem es heiße: "In Abstimmung mit den Behörden werden wir im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme die Software des Motorsteuergerätes von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 aktualisieren. Dieses Software-Update für Ihr Fahrzeug liegt nun vor und kann aufgespielt werden." Nach Rücksprache mit der technischen Beratung des ADAC habe er entschieden, das angebotene Update nicht durchführen zu lassen, weil man ihm nicht habe sagen können, ob die Maßnahme unter Umständen negative Folgen haben könne. Derzeit prüfe er, ob er den Händler oder den Hersteller in Anspruch nehmen werde. Hierzu habe er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten. Die Antwort stehe noch aus. 2 Gestützt auf diese Erklärungen hat die Beklagte den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 3 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Es bestehe kein - auch nur mittelbares - Eigeninteresse des Richters am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. Der Gedanke, die Stellung des Richters als nur möglicher Kläger in einem "Abgasfall" könne verbessert werden, wenn er als Mitglied des Spruchkörpers dabei mitwirke, eine "käuferfreundliche" Rechtsprechung zu entwickeln, erscheine fernliegend. Richtungsweisende Entscheidungen seien einzig durch höchstrichterliche Entscheide zu erwarten. Von einem Richter sei zu erwarten, dass er sich bei Entscheidungen von aus einer bloßen Sozialbefangenheit folgenden Einflüssen freihalte. Angesichts der außerordentlichen Belastung der Justiz mit den Verfahren im sogenannten Abgasskandal dürfte ein Genügenlassen bloßer Gruppenbetroffenheit zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zivilgerichte führen. Eine atypische Vor- oder Parallelbefassung in eigener Sache liege hier lediglich bezüglich des massenhaft auftretenden Phänomens vor, dass der Richter Autokäufer unter tausenden Autokäufern sei. Dann bedürfe es aber einer nachvollziehbar persönlich fühlbaren Bedeutung der eigenen Sache für den Richter, um die Besorgnis der Parteilichkeit zu rechtfertigen. Bereits die persönliche Betroffenheit des Richters sei, da es nur um ein Update und dessen technische Auswirkungen gehe, eine solche am unteren Rande, denn eine Betriebsuntersagung drohe danach gerade nicht. Auch wolle der Richter weniger aus eigenen Entschließungen als gemäß den Maßgaben des ADAC und der Beratung eines dortigen Vertragsanwalts vorgehen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Richter tatsächlich zu einer Klage entschließen werde und in welchem Maß dann der vorliegende Rechtsstreit mit dem des Richters Ähnlichkeiten aufweisen werde. 6 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Vorsitzende Richter des Berufungssenats unter Einschaltung eines Vertragsanwalts des ADAC prüft, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes (die Beklagte) in Anspruch nimmt, zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO angesehen. 7
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