KORE311262020 ECLI:DE:BGH:2020:280720BVIZR300.18.0 BGH 6. Zivilsenat 20200728 VI ZR 300/18 Beschluss § 138 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Celle, 26. Juni 2018, Az: 14 U 137/17vorgehend LG Verden, 16. August 2017, Az: 8 O 331/16nachgehend BGH, 7. Dezember 2020, Az: VI ZR 300/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des rechtlichen Gehörs bei offenkundig unrichtiger Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 2.100.000 € I. 1 Das klagende Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangt von dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Eisenbahnunfall Schadensersatz. 2 Am 14. Februar 2013 verbrachte die Beklagte 20 leere Doppelstock-Autotransportwagen von Cuxhaven nach Bremen. Auf der Strecke, im Bahnhof K., musste der Zugführer plangemäß die Fahrtrichtung des Zuges wechseln. Dazu stellte er den Zug ab, koppelte das Triebfahrzeug am einen Ende des Zuges ab und sodann am anderen Ende wieder an. Ob der Zugführer beim Abstellen des Zuges eine sog. Feststellbremse am 16. Wagen (Wagon Nr. 316) betätigte, ist streitig. Der Zug setzte gegen 12.12 Uhr seine Fahrt Richtung Bremen über weitere 14 km fort. Gegen 12.30 Uhr entgleiste zunächst der 16. Wagen des Zuges, anschließend riss der Zug zwischen dem 17. und 18. Wagen auseinander, wodurch eine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. Der Unfallhergang wurde durch das Eisenbahn-Bundesamt (Untersuchungszentrum der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes, im Folgenden EUB) untersucht; den Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2014 wie auch zwei Berichte der Bundespolizeiinspektion B. hat die Klägerin mit der Klage vorgelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht der EUB und den Schlussbericht der Bundespolizeiinspektion geltend gemacht, Ursache für die Entgleisung und den daraus entstandenen Schaden sei der Umstand, dass der Zugführer bei dem Wagen Nr. 16 die Feststellbremse/Handbremse angezogen habe, um die Wagengruppe während des Lokumlaufs gegen ein Fortrollen zu sichern, und er dann vergessen habe, die Feststellbremse vor der Abfahrt wieder zu lösen. Bei dem Unfall seien Oberbau, Oberleitungsanlagen und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik beschädigt bzw. zerstört worden. Die Beklagte hafte aufgrund der Pflichtverstöße des Zugführers aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen den Parteien, unabhängig davon hafte sie aus § 1 Abs. 1 HaftPflG als Betriebsunternehmerin des Zuges. Die Haftungsgrenze des § 10 Abs. 1 HaftPflG gelte gemäß § 10 Abs. 3 HaftPflG nicht, weil es sich bei den Schäden um eine Beschädigung von Grundstücken handle. Sämtliche beschädigten Einrichtungen seien fest mit den betroffenen Grundstücken, deren Eigentümerin sie sei, verbunden und würden zu den Gleisanlagen gehören. Die Klägerin lässt sich die Betriebsgefahr ihres Schienenweges mit einer Quote von 20 % anrechnen. 3 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ursache für das Entgleisen sei unklar. Was zu welchem Zeitpunkt die Blockade des dritten Radsatzes verursacht habe, stehe nicht fest. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Entgleisung sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Die Behauptung der Klägerin, der Zugführer habe die Handbremse angezogen, sei falsch. In Betracht kämen vielmehr weitere Unfallursachen, wie die EUB in ihrem ersten Entwurf eines Untersuchungsberichtes festgestellt habe. Der Unfall sei nicht durch sie verursacht worden. Als Unfallursache komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht. Bei den beschädigten Betriebsanlagen handle es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. 4 Das Landgericht hat die Zahlungsklage durch Teil- und Grundurteil dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 HaftPflG lägen dem Grunde nach vor. Der Unfall habe sich bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignet, die Beklagte sei als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmer und die Klägerin Geschädigte im Sinne der Norm. Die Klägerin sei Eigentümerin der beschädigten Anlagen, sie sei Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und bei den beschädigten Anlagen handle es sich um wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke. Da die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ebenfalls Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftPflG sei, hingen Pflicht und Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden sei (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 HaftPflG). Mit Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Unfallursache aus der Risikosphäre der Beklagten herrühre und ihr Bestreiten der Behauptungen der Klägerin als unbeachtlich anzusehen sei. Da die Beklagte bestritten habe, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrühre, sich insbesondere gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse wehre und vielmehr geltend mache, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen, habe das Landgericht lediglich dann von der Beweiserhebung absehen dürfen, wenn das Bestreiten der Beklagten einschließlich ihres weiteren Vorbringens zur Alternativursache als unsubstantiiert und damit als prozessual unbeachtlich anzusehen sei. Das sei der Fall. Die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, wonach sich eine Partei grundsätzlich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären habe, sei im Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen habe. Je detaillierter dieser Vortrag sei, desto höher sei die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin habe auf der Grundlage der Untersuchungsberichte konkrete Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass unfallursächlich eine wohl beim Fahrtrichtungswechsel angezogene Feststellbremse am Wagon 316 gewesen sei. Die maßgeblichen Anhaltspunkte seien, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufgewiesen hätten, ab dem Bahnhof K. sich auf den Gleisen zunächst Schleifspuren und im weiteren Verlauf auf den Gleisen und im Gleisbett Metallabtragungen, die bei einer Blockierung entstünden, gefunden hätten, die Feststellbremse alleine auf die Radsätze 3 und 4 gewirkt habe, die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten, die Feststellbremse im Zeitpunkt der Erstellung der beiden Fotos von Abbildung 21 des Unfalluntersuchungsberichts angezogen gewesen sei, die Radsatzlager der Radsätze 3 und 4 keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die Druckluftbremse, die auf alle vier Rad-sätze wirke, keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe und die Untersuchung der Bremsanlage mit Ausnahme eines Wiegeventiles ohne Befund gewesen sei. Unstreitig sei, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufwiesen, die fragliche Feststellbremse lediglich auf diese Radsätze wirke und die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten und sich ab dem Bahnhof K. auf den Gleisen und im Gleisbett jedenfalls nur Metallabtragungen aufgefunden hätten. Bereits im Hinblick auf diese unstreitigen Ursachen handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs lediglich um Vermutungen oder Spekulationen, die Feststellbremse sei ab K. angezogen gewesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht plausibel, unvollständig und zu wenig konkret, sie habe keine Anknüpfungspunkte für alternative Ursachen wie einen Weichenschaden oder Gegenstände im Gleisbereich benannt. 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, dass es ihr Bestreiten bezüglich der Ursache der Entgleisung als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat. 8
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