BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 255/11 – Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz § 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Revision der…
KORE311272013 BGH 6. Zivilsenat 20130514 VI ZR 255/11 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 323c StGB vorgehend OLG Düsseldorf, 17. August 2011, Az: I-19 U 6/11vorgehend LG Wuppertal, 25. Januar 2011, Az: 5 O 67/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz § 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, macht gegenüber der Alleinerbin des im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Beklagten (i.F.: Beklagter) einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Schussverletzung geltend, die ihm der Sohn des Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Beklagten beauftragten Räumung einer Wohnung zugefügt hat.
2 Der Sohn des Beklagten, der zeitweilig unter Betreuung stand, hatte eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelt, die unter anderem zur Folge hatte, dass er zwanghaft Gegenstände sammelte, mit denen er die gesamte von ihm und dem Beklagten bewohnte Immobilie des Beklagten vollgestellt hatte. Der Beklagte hatte gegen seinen Sohn einen Räumungstitel erwirkt und den Kläger mit der Räumung beauftragt. Am vierten Tag der Räumung sollte mit der eigentlichen Räumung des Hauses begonnen werden. Der Kläger klingelte an der Haustür, die ihm vom Beklagten geöffnet wurde. Der hinter dem Beklagten stehende Sohn stieß seinen Vater beiseite und schoss auf den Oberkörper des Klägers mit einer halbautomatischen Pistole, die er zuvor am Morgen vor dem Eintreffen des Klägers dem Beklagten gezeigt hatte. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt.
3 Er macht den Beklagten für die Tat mitverantwortlich und hat ihn mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €) und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten als Gesamtschuldner mit seinem Sohn verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € sowie weitere 775,64 € vorgerichtlicher Kosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
4 Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten wegen einer Körperverletzung durch Unterlassen mangels einer Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Insbesondere könne dies nicht aus dem Vollstreckungsauftrag als solchem hergeleitet werden, weil eine Garantenstellung nicht aus einem rechtmäßigen Vorverhalten entstehen könne. Allein der Umstand, dass der Beklagte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das spätere Geschehen zu verhindern, reiche zur Begründung einer Garantenstellung nicht aus. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB als Schutzgesetz. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dient der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 323c StGB nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen, sondern jedenfalls auch den bei einem Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgütern des in Not Geratenen.
Auch die unmittelbar bevorstehende Straftat eines Dritten sei als Unglücksfall einzustufen, wenn erheblicher Schaden drohe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt gewesen. Ein Einschreiten des Beklagten sei auch erforderlich gewesen. Ein verständiger Beobachter hätte aufgrund der Gesamtumstände erkennen können, dass der Sohn des Beklagten vom Einsatz der geladenen und entsicherten Schusswaffe zur Beendigung der Räumung nicht zurückschrecken würde. Für den Beklagten habe auch die objektive Möglichkeit bestanden, die bevorstehende Straftat zu verhindern, indem er an diesem Morgen der Forderung seines Sohns nachgekommen wäre, die Räumung nicht fortzusetzen. Ein solches Vorgehen sei dem Beklagten bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch zumutbar gewesen.
Auch der subjektive Tatbestand des § 323c StGB liege vor, da der Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Hält der Hilfspflichtige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so sei bedingter Vorsatz gegeben. Dass der Beklagte eine mögliche Gefährdung des Klägers gar nicht in Betracht gezogen habe, sei in Anbetracht der Umstände als bloße Schutzbehauptung zu werten. Nach diesen sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich entschlossen habe, nun endlich die Räumung "durchzuziehen" unter Inkaufnahme des Risikos, dass sein Sohn die Schusswaffe gegen die an der Räumung beteiligten Personen einsetzen würde. Bei der Bemessung der Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds von 10.000 € sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um den die Verletzung des Klägers unmittelbar verursachenden Straftäter handele, sondern dieser nur gegen die ihn im Rahmen des § 323c StGB treffende Pflicht zur Hilfeleistung verstoßen habe.
II.
5 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung bejaht.
6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 323c StGB Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.
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Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03, VersR 2004, 1012; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f.; vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, jeweils mwN). Bei diesem Verständnis bezweckt § 323c StGB zumindest auch den Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641; OLG Hamm, VersR 2005, 1689;
Fischer, StGB, 59. Aufl., § 323c Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794; differenzierend BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 136 und 546 zu § 330c StGB).
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10 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 323c StGB bejaht. Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche Eigengefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist.
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Spätestens als der Sohn des Beklagten, der im Umgang mit Waffen erfahren war, seinen Vater mit der geladenen und entsicherten Schusswaffe bedrohte, um ihn zur Beendigung der Räumung zu veranlassen, musste ein verständiger Beobachter davon ausgehen, dass der Sohn des Beklagten die Schusswaffe notfalls auch einsetzen würde. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder den Beklagten richten würde, konnte - entgegen der Darstellung des Beklagten - unter den Umständen des Streitfalles nicht ausgegangen werden. Hierzu hätte der Sohn des Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits dann Anlass gehabt, als sich der Beklagte auch angesichts der scharfen Waffe nicht von der Räumung hatte abbringen lassen, sondern sich zur Tür begab, um diese dem Kläger zu öffnen.
Spätestens dann war hinreichend deutlich, dass die Drohung gegenüber dem Beklagten erfolglos war. Ein verständiger Beobachter musste in dieser Situation die Möglichkeit voraussehen, dass der Sohn des Beklagten - und sei es nur im Rahmen einer Kurzschluss- oder Panikreaktion - die geladene Waffe nicht nur, wie es ihm bereits vorher möglich gewesen wäre, gegen sich selbst oder seinen Vater einsetzen würde, sondern auch gegen denjenigen, der die Räumung im Auftrag seines Vaters durchführen sollte.
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Wäre es gleichwohl zu einem Schuss auf den Kläger gekommen, wäre ihm dies dann nicht mehr im Rahmen des § 323c StGB anzulasten gewesen, da er dann das aus seiner Sicht Zumutbare getan hätte. Bei dieser Handlungsoption hat das Berufungsgericht zutreffend das Interesse des Beklagten an einer ungehinderten Fortführung der Räumung gegenüber der von einer entsicherten Waffe in der Hand eines völlig Verzweifelten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben aller sich im Umfeld der Waffe befindlichen Personen für nachrangig angesehen. Vor dieser Gefahr hatte ein - wenn auch berechtigter - Anspruch auf Räumung vor allem vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Sohn des Beklagten ungehindert hätte fortgeführt werden können.
Die im Abbruch der Räumung liegende Hilfeleistung war dem Beklagten ohne erhebliche Eigengefahr zumutbar. Er hätte auch eine Eigengefährdung abwenden können, weil er nach seiner eigenen Darstellung davon ausging, dass sein Sohn die Schusswaffe gegebenenfalls auch gegen ihn richten würde. Soweit die Revision hiergegen meint, dem Beklagten sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, rational und folgerichtig zu agieren, und er hätte ohne eine Steigerung seiner eigenen Bedrohungssituation niemanden warnen können, wird übersehen, dass das Berufungsgericht gerade nicht eine Warnung des Klägers, sondern einen vorübergehenden Abbruch der Räumung für möglich und zumutbar gehalten hat. Die Revision zeigt keinen hinreichenden, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, weshalb dem Beklagten angesichts der Bedrohung mit einer entsicherten Schusswaffe eine solch nahe liegende Überlegung nicht möglich gewesen wäre.
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Fischer, aaO § 15 Rn. 9 b; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700 Rn. 7; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 32). Die Annahme einer "Billigung des Erfolgs" liegt beweisrechtlich dann nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, oder wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Im Rahmen des § 323c StGB unterlässt derjenige die Hilfeleistung vorsätzlich, der die konkrete Handlung kennt, durch die er die erforderliche Hilfe leisten könnte.
Das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, gehört hingegen nicht zum Vorsatz. Mangelndes Gebotsbewusstsein ist vielmehr ein dem Verbotsirrtum des § 17 StGB gleichzustellender Gebotsirrtum (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO § 15 Rn. 94). Hält der Hilfsbedürftige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO Rn. 98). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Beklagte die tatbestandsmäßige Situation. Er wusste, dass sein Sohn, dem alles daran lag, die weitere Räumung zu verhindern, eine scharfe Waffe in der Hand hielt, mit der er umzugehen verstand.
Er wusste auch, dass sein Sohn aufgrund seiner - des Beklagten - Weigerung, die Räumung abzubrechen, davon ausgehen musste, dass die Räumung mit dem Eintreffen des Klägers unmittelbar bevorstand. Ferner hat er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass sein Sohn nicht der Mensch sei, dem man so etwas wie die geschehene Tat zutrauen könne, es sei denn, er komme in eine Paniksituation wie mit dem Kläger.
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19 3. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds und der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind diesbezüglich auch nicht erkennbar.
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