5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. 13
5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird. 23
(1)Der Übergangsregelung in § 48 Abs. 5 WEG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Änderungen des Verfahrensrechts bereits anhängige Verfahren unberührt lassen (BT-Drucks. 19/18791 S. 86), die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften also auf den Ausgang eines bei Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Neuregelung anhängigen Verfahrens keine Auswirkungen haben soll. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit das mit Beginn des Rechtsstreits eingegangene Risiko nicht durch nachträgliche Änderungen dessen formaler Abwicklung verändert (vgl. MüKoBGB/Krafka,
- Aufl. 2021, § 48 WEG n.F. Rn. 12). Im Hinblick auf den (auch) verfahrensrechtlichen Charakter von § 9a Abs. 2 WEG ist daher anzunehmen, dass es dem Plan des Gesetzgebers entspricht, die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers in einem bei Gericht bereits anhängigen Verfahren nicht schon durch das bloße Inkrafttreten der Neuregelung entfallen zu lassen. Er hätte aber zugleich auch den Rechten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechnung getragen, der er in § 18 Abs. 1 WEG die Aufgabe der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in § 9a Abs. 2 WEG die alleinige Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte zugewiesen hat. Dementsprechend hätte er das Recht der Gemeinschaft, über die Fortführung des Verfahrens eigenverantwortlich zu entscheiden, unangetastet gelassen. Daraus folgt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das bereits anhängige Verfahren selber als Partei übernehmen (vgl. Senat, Urteil vom
- Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 8) oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will. 24
(2)Solange dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zur Kenntnis gebracht wird, besteht für ein bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängiges Verfahren die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers fort. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechten, insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums, typischerweise im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt. Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Gemeinschaft ist die - im Außenverhältnis maßgebliche - Äußerung ihres nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es dagegen nicht an. 25 7. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger prozessführungsbefugt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Dokument vom 22. März 2021 eine Ermächtigung des Klägers zur Fortführung des Verfahrens durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer belegt. Jedenfalls ergibt sich hieraus kein dem entgegenstehender Wille. 26 B. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW ein Anspruch auf Beseitigung der Zypressen zusteht. 27 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 16 Abs. 1 NRG BW eine selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage darstellt, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt (so auch OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8812 Rn. 22, 31, 34; VG Karlsruhe, NuR 1984, 23; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., S. 192 f., 228; Breloer, Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, 6. Aufl., S. 47; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., Einl. Rn. 30, § 16 Rn. 47, § 26 Rn. 15; Dehner, Nachbarrecht [August 2020], B § 22 II 2 c, i; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Aufl., S. 127, 142; Reich, Gesetz über das Nachbarrecht Baden-Württembergs, § 16 Rn. 2; Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht Baden-Württemberg, 19. Aufl., § 26 Rn. 2; a.A. wohl Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 226, 317). 28 Zwar ist § 16 Abs. 1 NRG BW, wonach bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen näher bestimmte Grenzabstände einzuhalten sind, nach seinem Wortlaut nicht als Anspruchsgrundlage für Beseitigungsansprüche, sondern als Gebotsnorm formuliert. Der Landesgesetzgeber ging jedoch ohne weiteres davon aus, dass die Vorschrift einen Anspruch auf Beseitigung grenzunterschreitender Anpflanzungen umfasst. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes. 29
- a)Mit der Vereinheitlichung des Nachbarrechts durch das am 14. Dezember 1959 verabschiedete Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg (fortan: NRG BW 1959) wurden die früheren württembergischen Vorschriften über Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern auf die badischen Landesteile erstreckt. Damit trug der Landesgesetzgeber einer Forderung der Landwirtschaft Rechnung, die die badische Regelung des Nachbarrechts wegen der darin vorgesehenen verhältnismäßig geringen Abstände für Bäume und Waldanlagen kritisiert hatte (vgl. Band V der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen des 2. Landtags von Baden-Württemberg, Beilage 2220, S. 3553). Dass mit der Übernahme der in Art. 204 des früheren württembergischen AGBGB enthaltenen Formulierung „Bei Anpflanzungen ... sind folgende Abstände von der Grenze einzuhalten“ anstelle der in Artikel 10 des badischen AGBGB verwendeten Formulierung „Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen ...“ in die neu geschaffene Regelung des § 16 NRG BW 1959 die Rechte der Grundstückseigentümer insbesondere in den badischen Landesteilen nicht verschlechtert werden sollten, wird an der Verjährungsregelung des § 26 Abs. 1 NRG BW 1959 deutlich. Danach verjährte der Anspruch auf Beseitigung von Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen oder Pflanzungen, die den Vorschriften der §§ 11 bis 18 nicht entsprachen, in fünf Jahren seit der Schaffung der Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung. Mit dieser Regelung sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die damals geltende allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wesentlich abgekürzt und einheitlich für alle Beseitigungsansprüche nach den §§ 11 bis 18 NRG BW 1959 festgesetzt werden (aaO, S. 3559). Der Gesetzgeber ging also ausdrücklich davon aus, dass die genannten Normen, die - wie auch § 16 NRG BW 1959 - im Wesentlichen lediglich als Gebotsnormen über die Einhaltung bestimmter Grenzabstände formuliert waren, nicht lediglich bloße Ordnungsvorschriften zum Schutz des Nachbargrundstücks darstellten, sondern zugleich landesrechtliche Beseitigungsansprüche gewährten. 30
- b)Der Wille des Gesetzgebers, mit § 16 NRG BW einen landesrechtlichen Beseitigungsanspruch zu schaffen, wird durch die Neuregelung der Verjährungsvorschrift in § 26 Abs. 1 NRG BW bestätigt. Danach verjähren Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. Nach Satz 2 der Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn Gehölze im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 NRG BW betroffen sind. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NRG BW einen Beseitigungsanspruch gewährt. Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. 31
- aa)Dem Landesgesetzgeber erschien hinsichtlich der in § 26 Abs. 1 Satz 2 NRG BW genannten Gehölze, die im Allgemeinen höher wachsen, die fünfjährige Verjährungsfrist zu kurz. Er verlängerte die Frist auf zehn Jahre, um den Rechtsschutz des Nachbarn gegen rechtswidrig zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzte mittelgroße und großwüchsige Gehölze, die oft erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eine störende Ausdehnung erreichten, effektiver zu gestalten und dadurch auch eine effiziente Nutzung von Photovoltaik- und sonstigen Solaranlagen, die auf Gebäudedächern und -fassaden angebracht sind, zu ermöglichen. Grundstückseigentümer sollten länger die Möglichkeit haben, gegen solche Bepflanzungen des Nachbargrundstücks vorzugehen und so auch Hindernisse für eine effektive Solarnutzung auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen. Das sollte dazu beitragen, dass die Nutzung von Solarenergie auf Privatgrundstücken weiter zunehme (Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes BW, LT-Drucks. 15/4384 S. 8, 10, 14). 32
- bb)Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Begriff der „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ i.S.d. § 26 NRG BW dahingehend ausgelegt würde, dass damit nur die in §§ 23 und 25 NRG BW ausdrücklich in dieser Weise formulierten Beseitigungsansprüche gemeint, Abstandsvorschriften wie etwa § 16 Abs. 1 NRG BW dagegen nicht erfasst seien. Denn dann hätte § 26 Abs. 1 Satz 2 NRG BW keinen Anwendungsbereich; insbesondere könnte nach Ablauf von fünf Jahren die Beseitigung von grenzunterschreitenden großwüchsigen Arten i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG BW, auf die sich auch nicht die Verkürzungspflicht nach § 16 Abs. 3 NRG BW bezieht, nicht verlangt werden, obwohl sich gerade solche Gewächse besonders verschattend auf das Nachbargrundstück auswirken können und sie aus diesem Grunde ausdrücklich von der längeren Verjährungsfrist erfasst werden sollen (vgl. Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht Baden-Württemberg, 19. Aufl., Erl. § 26 Rn. 2; Pelka, das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Aufl., VII, S. 142; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 26 Rn. 15; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., S. 228). Das aber wäre mit dem von dem Landesgesetzgeber ausdrücklich verfolgten Ziel, durch Stärkung des Rechtsschutzes Hindernisse für eine effiziente Nutzung solarer Energie auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen, nicht in Einklang zu bringen. 33
- c)Dem Ergebnis, dass § 16 Abs. 1 NRG BW einen Beseitigungsanspruch gewährt, steht nicht entgegen, dass in anderen Vorschriften, namentlich in § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 NRG BW, ausdrücklich von einem Beseitigungsverlangen die Rede ist, während § 16 Abs. 1 NRG BW nur als Gebotsnorm formuliert ist. Daraus lässt sich nicht - wie die Revision meint - die Schlussfolgerung ziehen, dass der Landesgesetzgeber durch entsprechende Formulierung klar zu erkennen gegeben habe, wenn er selbständige landesrechtliche Beseitigungsansprüche habe schaffen wollen. Die Vorschriften der § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 NRG BW treffen eine Regelung für herüberragende Zweige „abweichend von § 910 Abs. 1 BGB“ und knüpfen damit notwendigerweise an den in § 910 Abs. 1 BGB enthaltenen Begriff der „Beseitigung“ an. Dessen Verwendung lässt daher keine Schlussfolgerung über die Qualifizierung der übrigen gesetzlichen Regelungen zu. 34
- d)Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, über die bloße Festlegung von Grenzabständen hinaus in § 16 Abs. 1 NRG BW einen Beseitigungsanspruch gesetzlich zu regeln. Dies folgt aus Art. 124 EGBGB, der den Landesgesetzgeber ermächtigt, das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Eine solche Beschränkung kann auch in der Regelung von Rechten und Pflichten eines Nachbarn bei der Nichteinhaltung von Grenzabständen bestehen. Nicht berechtigt wäre der Landesgesetzgeber allerdings, Inhalt und Umfang des Anspruchs wegen einer unmittelbar von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 21). Eine solche Regelung hat der Landesgesetzgeber aber nicht getroffen. 35 2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a NRG BW erfüllt sind, da es sich bei den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Zypressen um Gewächse im Sinne dieser Vorschrift handelt, die den vorgeschriebenen Grenzabstand von 4 Metern nicht einhalten. 36 3. Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die grenzunterschreitende Bepflanzung nicht aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden hat. 37
- a)Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hauptsächlich als Schranke der Rechtsausübung aus. Dies kann u.a. dazu führen, dass der Grundstückseigentümer eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. Allerdings haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur zum Tragen, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6; Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 21). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus. 38
- b)Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 NRG BW nicht im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ausgeschlossen, wenn es an einer - über die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes hinausgehenden - Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB des Nachbargrundstücks fehlt. Ein solches Erfordernis besteht für den Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 NRG BW gerade nicht und kann auch nicht unter Hinweis auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verlangt werden. Denn die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dienen nicht dazu, eine gesetzgeberische Entscheidung zu korrigieren. Daher vermag allein der Umstand, dass dem Kläger an dem zur Grenze hin gelegenen, im Miteigentum aller Wohnungseigentümer stehenden Grundstücksteil kein Nutzungsrecht zusteht, eine Beschränkung des Beseitigungsanspruchs nicht zu rechtfertigen. 39 Das Berufungsgericht überspannt auch nicht - wie die Revision meint - die Substantiierungsanforderungen, wenn es annimmt, ein zwingender Ausnahmefall, der das Recht des Klägers auf Einhaltung des Grenzabstandes beschränken könnte, sei nicht vorgetragen. Soweit die Revision auf das vorinstanzliche Vorbringen der Beklagten verweist, die Bäume seien äußerst schmal und ein Schattenwurf sei aufgrund ihrer Lage nicht zu befürchten, geht das Berufungsgericht, dessen tatrichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 13), rechtsfehlerfrei davon aus, dass sich aus diesem Vorbringen ein zwingender Ausnahmefall nicht ergibt. 40 4. Der Beseitigungsanspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW ist nicht verjährt; denn die zehnjährige Verjährungsfrist des § 26 NRG BW ist noch nicht abgelaufen. Ohne Rechtsfehler und von der Revision auch nicht beanstandet nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der Anspruch nicht verwirkt ist und auch kein Verstoß gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB vorliegt. 41 5. Da dem Kläger bereits ein Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW zusteht, hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, ob daneben auch die Voraussetzungen des in § 1004 Abs. 1 BGB geregelten Beseitigungsanspruchs vorliegen, der eine - nicht schon durch die Unterschreitung eines bestimmten Grenzabstandes begründete (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 Rn. 12; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24; Staudinger/Albrecht, BGB [2018], Art. 124 EGBGB Rn. 35; a.A. Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004 Rn. 128 u. 198; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [01.02.2021], § 1004 Rn. 97) - Eigentumsbeeinträchtigung verlangt. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311272021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public