m Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom
sammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang
überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt
r Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [
der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]). 3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das
ständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO
kontrollieren ist. Er hat
dem diesbezüglich
mindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom
tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.218,53 € festgesetzt. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 5.218,53 € im
sammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. 2 Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2019
gestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom
gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis
m Ablauf der Frist
r Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2019, der beim Berufungsgericht am Folgetag eingegangen ist, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung
gleich begründet. 3
r Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie - unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten - ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10. September 2019 fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt. An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien. Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA seit März 2019 täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bisher 170 Nachrichten
Beanstandungen gekommen sei. Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender "erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die" Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe. Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung "insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen". Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht
erkennen gewesen. 4 Das Berufungsgericht hat daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle eingeholt. Darin hat die
ständige Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle erklärt, sie habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des I. Fachzentrums das Programm der elektronischen Akte ("eAkte") nach der Berufungsbegründung durchsucht. Für den 10. September 2019 sei jedes eingegangene Datenpaket überprüft worden. Ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe nicht aufgefunden werden können. 5 Ohne der Klägerin diese dienstliche Stellungnahme
r Kenntnis
geben, hat das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert. In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt "
sammenfassung Prüfprotokoll", Unterpunkt "Meldungstext", die Angabe: "Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden." und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" außerdem die Angabe: 6 "Fehlerhaft". 7 Das Berufungsgericht hat daraufhin den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
r Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis
m
gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar
lässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist
r Begründung der Berufung einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
rechnen lassen. 10 Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO sei ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert sei. Dem Absender sei gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs
erteilen. Eine solche Bestätigung habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erhalten. Vielmehr sei ihr angezeigt worden, dass die Übermittlung nicht habe durchgeführt werden können. 11 Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr müsse der Rechtsanwalt kontrollieren, ob er die elektronische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Bei Ausbleiben dieser Eingangsbestätigung müsse er eine Überprüfung und gegebenenfalls eine erneute Übermittlung veranlassen. Insoweit sei die automatisierte Empfangsbestätigung mit dem Sendeprotokoll eines Telefaxes vergleichbar. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Personal bewusst gewesen sei, dass es auf die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entscheidend ankomme. Dementsprechend genüge auch die oben genannte Arbeitsanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht. 12 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder deren Mitarbeiterin hätten insbesondere nicht aufgrund des Vermerks im beA-Protokoll "Die Ausgangsnachricht S. ./. R. wurde an beA übertragen" sowie des oberhalb des Abschnitts "
sammenfassung Prüfprotokoll" befindlichen Vermerks "
gegangen: 10.09.2019 11:48" annehmen dürfen, dass die Berufungsbegründung ordnungsgemäß an das Berufungsgericht übersandt worden sei. Denn die Vermerke hätten ersichtlich die Übermittlung an das beA der Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die weitere Übermittlung an das Berufungsgericht betroffen. 13 Es komme auch nicht darauf an, ob der Übermittlungsfehler an den Intermediär-Server des Empfängers außerhalb des Wirkungskreises der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelegen habe. Denn bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte, da die Übermittlung bereits gegen Mittag versucht worden sei, noch ausreichend Zeit
r Verfügung gestanden, um die Berufungsbegründung bei erneutem Fehlschlagen der elektronischen Übermittlung stattdessen per Telefax fristwahrend an das Berufungsgericht
übermitteln. 14 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 15 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 14. April 2020 - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1 mwN; vom 20. März 2018 - VIII ZB 31/17, juris Rn. 1), sind nicht erfüllt. 16 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
r Fortbildung des Rechts oder
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft der angefochtene Beschluss weder entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch verletzt er die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 17 1. Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) bereits dann bei Gericht eingegangen sei, wenn es auf dem zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP), über den auch Nachrichten per beA
gestellt würden, eingegangen sei, auch wenn das Gericht auf das Dokument keinen
griff habe, ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründungsschrift (auch) auf dem Intermediär-Server des Berufungsgerichts nicht eingegangen ist. 18
dem ist die vorgenannte Rechtsfrage - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung
treffend geltend macht - mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 (X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8-13 und Ls. 1) - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Berufungsgerichts und in Abgrenzung
dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
vor bereits Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; siehe auch MünchKommZPO/Fritsche,
überprüfen. 20 Der Rechtsbeschwerde gelingt es, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung
treffend ausführt, bereits nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist (vgl.
diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom
sammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang
überprüfen (BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [
der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [
5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f.; [
der mit den vorbezeichneten Bestimmungen ebenfalls gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786). 22 b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (vgl. BAGE, aaO [
GG]; ebenso OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 5 f. [
O; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7 [jeweils
GO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [
GHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; Zöller/Greger, ZPO,
r erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BAGE, aaO; BT-Drucks. 17/12634, S. 26; ebenso BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. März 2021, § 130a Rn. 23). 23 Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt
r Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BAGE, aaO; ebenso OVG Magdeburg, aaO Rn. 9; jeweils mwN; Bacher, aaO; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; Zöller/Greger, aaO; Günther, NJW 2020, 1785, 1786). 24 c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das
ständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO
kontrollieren ist. Er hat
dem diesbezüglich
mindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (vgl. BAGE, aaO Rn. 23 mwN und Ls.; ebenso BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; siehe auch Günther, aaO). 25 d) Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, einen trotz der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - und der hiermit übereinstimmenden Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur – fortbestehenden Klärungsbedarf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 7 mwN) daraus herzuleiten, dass dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Fall
grunde gelegen habe, in dem die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments ausgeblieben sei, während sich im vorliegenden Fall aus dem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass sie eine solche Bestätigung erhalten habe. 26 Die Rechtsbeschwerde lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
der - gegenteiligen - Beurteilung gelangt ist, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO für die als elektronisches Dokument übersandte Berufungsbegründung gerade nicht erhalten, sondern sich aus dem von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokoll vielmehr ergebe, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers habe übermittelt werden können. Übergangenen Sachvortrag, dem der Erhalt einer automatisierten Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO
entnehmen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Würdigung des vorgelegten Übermittlungsprotokolls an die Stelle der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen. 27 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 28 a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den
gang
einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom
Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat. 31
lässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist es Aufgabe des Berufungsführers - hier also der Klägerin -, den rechtzeitigen Eingang der Berufung und der Berufungsbegründung
beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
beanstanden. Aus dem von der Klägerin übersandten Übermittlungsprotokoll ergibt sich insbesondere, dass die Berufungsbegründung am 10. September 2019 nicht an den Intermediär-Server des Berufungsgerichts übermittelt werden konnte, also nicht auf diesem eingegangen ist. 33 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus diesem Grund - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO
erteilende Bestätigung des Eingangs der Berufungsbegründung auch nicht erhalten und konnte diese daher beim Berufungsgericht auf dessen Anforderung nicht vorlegen. Wäre eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden, hätte das beA an den hier in Rede stehenden Stellen des von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokolls unter dem Abschnitt "
sammenfassung Prüfprotokoll", Unterpunkt "Meldungstext", statt der vorliegend erfolgten Meldung "die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden" die Meldung "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" statt der Meldung "fehlerhaft" die Meldung "erfolgreich" angezeigt (vgl. hierzu BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/; siehe auch BRAK, beA-Newsletter 27/19, "Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen", aaO, sowie Günther, NJW 2020, 1785, 1786 und 1787). 34 Da die Tatsache der gescheiterten Übermittlung an den Intermediär-Server des Berufungsgerichts im Einklang mit dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle steht, wonach das Programm der elektronischen Akte nach der Berufungsbegründung durchsucht worden und in diesem
sammenhang jedes für den 10. September 2019 eingegangene Datenpaket überprüft worden sei, ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aber nicht habe aufgefunden werden können, war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht nicht angezeigt. 35 Zwar ist es - worauf die Rechtsbeschwerde
treffend hinweist -
nächst Sache des Gerichts, bei gerichtsinternen Vorgängen, in die der Außenstehende in der Regel keinen Einblick und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, die insoweit
r Aufklärung nötigen Maßnahmen
ergreifen (Senatsbeschluss vom
zurechnen ist, werden Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung hier aufgrund eines Fehlers des Intermediär-Servers gescheitert sein könnte, etwa weil dieser fehlerhaft nicht empfangsbereit gewesen wäre, von der Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 37
sammenhang der Bedeutung mehrerer von der Berufungseingangsgeschäftsstelle im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahme verwendeter, nicht ohne weiteres verständlicher Fachbegriffe nachgehen müssen sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf den genauen Ablauf der in der vorgenannten Stellungnahme beschriebenen Suche nach dem Eingang der Berufungsbegründung sowie in Bezug auf die fachliche Qualifikation der an dieser Suche Beteiligten anstellen müssen. Das Berufungsgericht durfte rechtsfehlerfrei auch ohne die von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen annehmen, dass sich aus der dienstlichen Stellungnahme jedenfalls zweifelsfrei ergibt, dass ein Eingang der Berufungsbegründung für den von der Klägerin vorgetragenen 10. September 2019 durch die mit der Kontrolle des Eingangs betraute Berufungseingangsgeschäftsstelle nicht festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit dieser Mitteilung musste das Berufungsgericht schon deshalb keine ernsthaften Zweifel haben, weil sie mit der im Übermittlungsprotokoll enthaltenen beA-Meldung im Einklang steht, wonach die Übermittlung dieses Schriftsatzes fehlgeschlagen war. Der Rechtsbeschwerde gelingt es dementsprechend auch nicht, greifbare Anhaltspunkte aufzuzeigen, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme
begründen. 38
sammenhang
dem, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es ihr die dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle nicht
r Kenntnis gegeben und ihr hierdurch die Möglichkeit genommen habe, auf die - aus ihrer Sicht bestehenden - Unzulänglichkeiten dieser Stellungnahme hinzuweisen und insoweit Zeugenbeweis anzubieten. 39 (a) Zwar trifft es
, dass - wie die Rechtsbeschwerde meint – eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) grundsätzlich auch dann anzunehmen ist, wenn das Gericht - wie vorliegend - eine dienstliche Äußerung, auf die es seine Entscheidung stützt, den Parteien nicht
r Kenntnis gibt. Denn eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen
verlangenden Sorgfalt
erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die gerichtliche Entscheidung ankommen kann. Dementsprechend ist das Gericht
r Information der Parteien über den gesamten Tatsachenstoff verpflichtet, den es im Rahmen seiner Entscheidung verwenden will (vgl. Senatsurteil vom
rückgehalten werden (BVerfGE 89, 28, 35 mwN). 40 (b) Die Rechtsbeschwerde vermag jedoch nicht darzulegen, dass diese Gehörsverletzung entscheidungserheblich geworden ist. Denn auf die Einwendungen der Rechtsbeschwerde, die sie nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme hiergegen erhoben hätte, kommt es- wie dargestellt - nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat mit selbständig tragender und rechtsfehlerfreier Begründung angenommen, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Übermittlungsprotokoll auch für sich genommen - unabhängig von dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle - zweifelsfrei ergibt, dass die Berufungsbegründung - wegen Fehlschlagens der Übermittlung - nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. 41 bb)
Recht hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin
rückgewiesen, da deren Prozessbevollmächtigte die Frist
r Begründung der Berufung deshalb schuldhaft versäumt hat, weil sie ihren anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht hinreichend nachgekommen ist. 42 Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem
gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei
zurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
mindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom
zurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten. 44
ständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes
tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom
diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so
organisieren, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder
mindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch
verlässig vorbereitet worden ist. Fristen im Kalender sind grundsätzlich erst
streichen oder als erledigt
kennzeichnen, nachdem anhand der Akte geprüft wurde, dass zweifelsfrei nichts mehr
veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [
der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; BGH, Beschlüsse vom
r Übermittlung mittels Telefax]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [
5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f. [
der gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand:
GO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [
GHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; jurisPK-ERV/Müller, Band 2, Stand: 6. Mai 2021, § 130a ZPO Rn. 143 ff.; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO). 48 Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt
r Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BAGE, aaO; ebenso OVG Magdeburg, aaO Rn. 9; jeweils mwN; Bacher, aaO; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; Zöller/Greger, aaO; Günther, NJW 2020, 1785, 1786). 49
streichen, wobei beim Versand von Nachrichten über das beA eine Überprüfung "insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen" erfolge. 50 Hieraus ergibt sich indes nicht, wie die Überprüfung hinsichtlich "Versand und Fehlermeldungen" im Rahmen der Kanzleiorganisation genau erfolgt, insbesondere ob diese eine ordnungsgemäße Prüfung des Erhalts der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO umfasst, die - wie ausgeführt - jedenfalls dadurch erfolgen kann, dass das Übermittlungsprotokoll der Nachricht unter "Meldungstext" auf die Meldung "request executed" und unter "Übermittlungsstatus" auf die Meldung "erfolgreich" (siehe oben II 3 b aa
treffend ausgegangen ist - nahe, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die sich mit der Funktionsweise des beA hätte vertraut machen müssen, nicht - was aber von ihr
fordern gewesen wäre - wusste, dass es entscheidend auf die Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ankommt, beziehungsweise wo diese
finden ist, und dass sie aufgrund fehlerhafter Deutung des Übermittlungsprotokolls und des Vermerks im beA-Protokoll "Die Ausgangsnachricht S. ./. R. wurde an beA übertragen" sowie des oberhalb des Abschnitts "
sammenfassung Prüfprotokoll" befindlichen Vermerks "
gegangen: 10.09.2019 11:48" fälschlicherweise davon ausgegangen ist, eine hinreichende Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung an das Berufungsgericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten
haben. 52 Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der hier in Rede stehende Abschnitt "
sammenfassung Prüfprotokoll" im Übermittlungsprotokoll erst nach Betätigung der Funktion "Nachricht drucken" angezeigt wurde oder ob es sich insoweit um einen Bedienfehler handelte. Denn die Klägerin hat auch dieses Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). 53 Im Übrigen geht die Argumentation der Rechtsbeschwerde, von einem Rechtsanwalt könne schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 130a ZPO nicht verlangt werden, einen Ausdruck der automatischen Bestätigung
erstellen, da diese Vorschrift insbesondere dem Anliegen diene, die Voraussetzungen dafür
schaffen, dass das "herkömmliche Papierarchiv" durch eine elektronische Archivierung und eine elektronische Akte nach § 298a ZPO abgelöst werden könne, bereits deshalb schon im Ansatz fehl, weil sie der zentralen Bedeutung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht im
sammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze - die bei der hier in Rede stehenden Übermittlung des Schriftsatzes als elektronisches Dokument per beA an das Gericht von dem Rechtsanwalt eine umfassende Kontrolle des Vorliegens einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erfordert (siehe dazu im Einzelnen oben unter II 2 b und 3 b bb
m Telefax und mwN]), wäre in diesem Fall
erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, aaO Rn. 26). 55 Auf die Frage, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie das Berufungsgericht meint und die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt - eine Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift notfalls mittels Telefax hätte versuchen müssen, kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311282021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.