KORE311292020 ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIZB79.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20200825 VI ZB 79/19 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Braunschweig, 11. Oktober 2019, Az: 7 U 815/19vorgehend LG Braunschweig, 21. Juni 2019, Az: 11 O 2183/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments zur Berufungsbegründung; Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Berufungsverwerfung 1. Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. 2. Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 16.000 €. I. 1 Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über das besondere elektronische Anwaltspostfach fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts fristgerecht eingegangene und auf dem für den Empfang bestimmten Server aufgezeichnete Berufungsbegründung ist nicht ausgedruckt worden. Nachdem die Vorsitzende des Berufungssenats mit dem Kläger am 13. September 2019 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung eingegangen sei, hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2019 - als unzulässig verworfen. Mit am 16. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Screenshots der vom EGVP automatisch erstellten Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsbegründung fristgerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht habe. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde daraufhin auf dem Server aufgefunden und manuell ausgedruckt. 2 Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger jedenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.