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BGH IV ZR 88/19

KORE311312020 ECLI:DE:BGH:2020:230920UIVZR88.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200923 IV ZR 88/19 Urteil § 404a Abs 1 ZPO, § 404a Abs 4 ZPO vorgehend OLG Celle, 31. Januar 2019, Az: 8 U 180/18, Urteilvorgehend

§ 142ZPO; Senatsurteil vom 26.

Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [juris Rn. 21]; BGH, Urteile vom

  1. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 [juris Rn. 42]; vom
  2. Januar 1992 - II ZR 115/91, NJW-RR 1992, 866 [juris Rn. 10];

§ 448ZPO). 19

(2)Derartige Ermessensfehler liegen im Streitfall nicht vor. 20 (
  1. a)Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision erkannt, dass die Erteilung einer Weisung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Interessen der beweispflichtigen Partei und den mit einer Durchführung des Gutachtenauftrags für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen voraussetzt und hierbei den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit einzelfallbezogen Rechnung zu tragen ist. 21 (
  2. b)Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Weisung, aber auch berechtigte Belange des Sachverständigen oder Dritter berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, VersR 2015, 71 Rn. 26; vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20;

§ 142ZPO).

Dass es im Streitfall den mit der Bauteilöffnung des Hausfundaments verbundenen besonderen Gefahren und daraus resultierenden Haftungsrisiken für die Sachverständige ausschlaggebendes Gewicht gegen die Erteilung einer Weisung nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO beigemessen hat, hält sich im Rahmen des ihm etwa eingeräumten Ermessens. 22 Unbeschadet der Frage, welche Haftungsrisiken generell für einen Bausachverständigen bei der Durchführung einer Bauteilöffnung bestehen und wieweit er sich dagegen versichern kann (siehe dazu Bleutge, DS 2018, 80, 81 f.; Seggewiße/Weber, MDR 2017, 679, 682 f.; Praun, BauR 2013, 1938, 1945 f.; Kern, BauR 2014, 603, 610 ff.; Keldungs, Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 232 ff.; Liebheit, BauR 2008, 1510 ff.), ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls entscheidend auf hier vorliegende besondere Risiken abgestellt hat, die sich nach seinen unangegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen daraus ergeben, dass die nicht zerstörungsfreie Untersuchung des Hausfundaments die Gefahr einer Beschädigung der Horizontal- oder Vertikalsperre birgt und die Sachverständige dies trotz ihrer Sachkunde und auch bei sorgfältiger Überwachung hinzugezogener Fachunternehmen nicht verhindern kann. Zu einer Bauteilöffnung unter Eingehung unkalkulierbarer (Haftungs-)Risiken braucht das Gericht einen Sachverständigen nicht anzuweisen (vgl. Kern, BauR 2014, 603, 613; Keldungs, Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 229; siehe auch OLG Braunschweig NZBau 2004, 550 [juris Rn. 18] zur Freilegung eines im Eigentum des Beweisgegners stehenden Regenwassertanks). 23 Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Weisung nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO die Klägerin nicht von vornherein in Beweisnot bringt, da sie unter den Umständen des Streitfalls die Öffnung des Fundaments selbst hätte veranlassen können. 24 c) Schließlich begegnet die Anwendung der Beweislastregeln zulasten der Klägerin revisionsrechtlich keinen Bedenken, nachdem sich diese nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu einer Öffnung des Fundaments bereit erklärt hat. Dass die Beweisfrage aufgrund der verfügbaren Beweismittel noch in anderer Weise zu klären gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - VII ZR 274/17, VersR 2019, 1240 Rn. 19 m.w.N.), ist nicht ersichtlich. Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311312020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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