GVVO sei der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 75 Buchst. b EuGVVO mitgeteilt worden sei. Danach sei der Rechtsbehelf in Deutschland beim Oberlandesgericht einzulegen. 7 Der Antragsgegnerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertige nicht stets die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung. Erweise sich die Rechtsbehelfsbelehrung als offenkundig falsch und sei sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, sei die Fristversäumung trotz des Belehrungsfehlers als schuldhaft anzusehen. So liege der Streitfall. Die in Art. 49 Abs. 2, Art. 75 Buchst. b EuGVVO in Verbindung mit der Mitteilung der Bundesregierung geregelte Empfangszuständigkeit des Oberlandesgerichts sei eindeutig. Die Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems für das hier vorliegende Vollstreckungsversagungsverfahren vorausgesetzt, sei die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung daher offensichtlich. Abweichende Kommentierungen zu § 1115 ZPO änderten daran nichts. Gleiches gelte für den Umstand, dass es sich um eine spezielle Zuständigkeit
europarechtlichen Vorschriften handele. Ein Rechtsanwalt, der ein Mandat im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland übernehme, nehme die entsprechende verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch. 8 b) Diese Erwägungen halten rechtlicher
prüfung nicht stand. 9 aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts fristwahrend nur bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden konnte. Dies ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
folgend: Brüssel Ia-VO) in Verbindung mit der Mitteilung gemäß Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO. 10
folgend: Brüssel I-VO). Rechtsgrundlage der Brüssel Ia-VO sind Art. 67 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 Buchst. a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit der Brüssel Ia-VO ist das Vollstreckbarerklärungsverfahren entfallen. Bislang mussten Gläubiger, die aus ihrem zivilrechtlichen Titel in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken wollten, diesen im Vollstreckungsstaat zunächst für vollstreckbar erklären lassen. Erst dann konnten sie zur eigentlichen Zwangsvollstreckung übergehen. Dieser Zwischenschritt ist entfallen für alle Urteile, gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO fallen (vgl. BT-Drucks. 18/823, S. 15). 11 Der Titelschuldner kann sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen, indem er im Vollstreckungsstaat einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellt. Das Versagungsverfahren ist in den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO geregelt und beurteilt sich daher im Ausgangspunkt
dem in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Recht der Verordnung. § 1115 ZPO enthält lediglich Durchführungsvorschriften, die das Versagungsverfahren in Deutschland ergänzend ausgestalten, nicht aber abweichend zur Brüssel Ia-VO regeln (vgl. BT-Drucks. 18/823, S. 15, 22). Das nationale Verfahrensrecht kommt nur zur Anwendung, wenn und soweit es an einer Ausgestaltung des Versagungsverfahrens durch die Brüssel Ia-VO fehlt. 12
1 Brüssel Ia-VO kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. Die nähere Ausgestaltung dieses unionsrechtlichen Rechtsbehelfs (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
2, Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO gilt deshalb, was die Bundesrepublik der Kommission mitgeteilt hat. Danach ist der im deutschen Recht als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf des Art. 49 Abs. 1 Brüssel Ia-VO beim Oberlandesgericht einzulegen. Dies entspricht der Mitteilung gemäß Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO, wie sie sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ergibt (abrufbar unter https://e-justice.europa.eu). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dem Gerichtsatlas zu entnehmende Empfangszuständigkeit nicht der tatsächlich erfolgten Mitteilung entsprechen könnte. 14 bb) Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des im deutschen Recht als sofortige Beschwerde ausgestalteten unionsrechtlichen Rechtsbehelfs
1 Brüssel Ia-VO einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Das folgt trotz (instanz-)anwaltlicher Vertretung der Antragsgegnerin aus dem Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Fehler besteht darin, dass
der Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim Landgericht möglich sein soll. 15
Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Dabei darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aber von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann der Rechtsanwalt deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem
vollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom
diesen Grundsätzen ist die Fristversäumung im vorliegenden Fall unverschuldet. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem landgerichtlichen Beschluss vermochte den Anschein der Richtigkeit zu erwecken und hat zu einem
vollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum der die Antragsgegnerin vertretenden Instanzanwälte geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017, aaO Rn. 9). 17 Ein Rechtsanwalt, der eine Partei im Vollstreckungsversagungsverfahren
den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO vertritt, muss sich allerdings bewusst machen, dass der Rechtsbehelf gegen die im Versagungsverfahren ergangene Erstentscheidung im Unionsrecht wurzelt. Zu dem vorauszusetzenden Kenntnisstand gehört es folglich auch, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit einer (teilweisen) Ausgestaltung des Rechtsbehelfs durch den europäischen Verordnungsgeber in der Brüssel Ia-VO ebenso in Betracht zieht. Gleiches gilt für den Umstand, dass Regelungen des nationalen Gesetzgebers die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Regelungen lediglich ergänzen und nicht umgestalten. Ein Rechtsanwalt, der dies berücksichtigt, erkennt, dass Art. 49 Abs. 2 Brüssel Ia-VO eine eigenständige Regelung darüber trifft, bei welchem Gericht der Rechtsbehelf einzulegen ist. Das Auffinden des
dieser Regelung empfangszuständigen Gerichts über Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO und den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ist dann ohne weiteres möglich. 18 Der Rechtsirrtum der Instanzanwälte der Antragsgegnerin ist gleichwohl
vollziehbar und daher verständlich. Die vom deutschen Gesetzgeber zur ergänzenden Ausgestaltung des Rechtsbehelfs
1 Brüssel Ia-VO getroffenen Regelungen (§ 1115 Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO) nehmen die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (auch) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht aus. Das begründet einen (vermeintlichen) Widerspruch zu der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelung und damit Ungewissheit. Die Ungewissheit wird dadurch verstärkt, dass der deutsche Gesetzgeber für die entsprechende Lage im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
der Brüssel I-VO mit § 11 Abs. 2 AVAG eine ausdrückliche Regelung getroffen hat,
der die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird. An diese Regelung hat der Gesetzgeber für das Versagungsverfahren
der Brüssel Ia-VO weder ausdrücklich angeknüpft noch hat er von ihr Abstand genommen. Die Ungewissheit ließ sich auch nicht durch eine Heranziehung des Schrifttums beseitigen. Dort finden sich vielmehr gewichtige Stimmen, die eine fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim Landgericht für möglich halten (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.